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Nr. 49/88

«tabatf

OBERELBERT öffentliche Bekanntmachung Satzung

gemeinde Oberelbert Uber die Erhebung von Beiträgen I^rstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Er- fcjongsbeitrfige) vom 03. Dez. 1988. iOeoeinderat hat in seiner Sitzung am 26. Nov. 1988 im Rah- Ljj § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08. 1986 (BGBl. I. S. 2263) LV.m. § 24 der Gemeindeordnung für Jjjland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBL S. 419, IJ 320 - 1 ), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit be- icht wird:

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages lur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungs- «nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§127 ff.) i dieser Satzung.

Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes leitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

»zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, We-

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschL Standspuren, Radwege, Gehwege Schutz- und Randstreifen) von

jfochenendhausgebieten

fkpingplatzgebieten 7,0 m

leinsiedlungsgebieten 10,0 m

^einseitiger Bebaubarkeit 8,6 m

jkf gebieten, reinen Wohngebieten, igemeinen Wohngebieten, besonderen ' ieten, Mischgebieten,

«gebieten

ui mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 14,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 10,6 m

tbl mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 18,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 12,6m

[Kirnt einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 20,0 m

tat einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,0 m

bieten, Gewerbegebieten und an Sondergebieten im Sinne des iU der Baunutzungsverordnung Nmit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 m

tat einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 23,0 m Mmit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 26,0 m «Imit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 27,0 m

Industriegebieten

tat einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m

tat einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 26,0 m

" t einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m

.ließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedli- ftautzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflä- gelten die Regelungen des § 6 (3) entsprechend.

die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen «iden mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrs- M innerhalb der B augebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege;) U ta- 2 Nr. 2 BauGB) 5,0 m

F^oicht zum Ausbau bestimmten Saxnmelstraßen (§ 127 F 3 BauGB) 27,0 m

^Parkflächen,

[fßestendteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis [*.3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 6 m

['Sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 3 genannten drsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund- 1 innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung

notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 (3) ergebenden Geschoßflächen.

6. Für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen 9ind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 6 (2).

(2) Zu dem Erschließungsauf wand nach Abs. Nr. 2 bis Nr. 5 gehö­ren insbesondere die Kosten für.

1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,

2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Un­terbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbordsteine 6. die Radwege,

6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanla­gen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern

11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Tfeile der Fahrb ahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes­oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließen­den freien Strecke dieser Straße hinausgehen.

(5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, min­destens aber um 8 m.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah­me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er­schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßge­bend,

2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanla­gen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten Bau­maßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festge­legt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein­zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungs­anlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Er­schließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde

am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes.

Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungs­aufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§5

Abrechnungsgebiet, GrundstUcksflächen und Geschoßflächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund­stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerech­net, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer­halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein