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Nr. 49/88
«tabatf
OBERELBERT öffentliche Bekanntmachung Satzung
gemeinde Oberelbert Uber die Erhebung von Beiträgen I^rstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Er- fcjongsbeitrfige) vom 03. Dez. 1988. iOeoeinderat hat in seiner Sitzung am 26. Nov. 1988 im Rah- Ljj § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08. 1986 (BGBl. I. S. 2263) LV.m. § 24 der Gemeindeordnung für Jjjland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBL S. 419, IJ 320 - 1 ), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit be- icht wird:
§1
Erhebung des Erschließungsbeitrages lur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungs- «nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§127 ff.) i dieser Satzung.
Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes leitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
»zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, We-
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschL Standspuren, Radwege, Gehwege Schutz- und Randstreifen) von
jfochenendhausgebieten
fkpingplatzgebieten 7,0 m
leinsiedlungsgebieten 10,0 m
^einseitiger Bebaubarkeit 8,6 m
jkf gebieten, reinen Wohngebieten, igemeinen Wohngebieten, besonderen ' ieten, Mischgebieten,
«gebieten
ui mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,6 m
tbl mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 18,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 12,6m
[Kirnt einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 20,0 m
tat einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,0 m
bieten, Gewerbegebieten und „an Sondergebieten im Sinne des iU der Baunutzungsverordnung Nmit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 m
tat einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 23,0 m Mmit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 26,0 m «Imit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 27,0 m
Industriegebieten
tat einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
tat einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 26,0 m
" “ t einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m
.“ließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedli- ftautzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflä- gelten die Regelungen des § 6 (3) entsprechend.
’ die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen «iden mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrs- M innerhalb der B augebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege;) U ta- 2 Nr. 2 BauGB) 5,0 m
F^oicht zum Ausbau bestimmten Saxnmelstraßen (§ 127 F 3 BauGB) 27,0 m
^Parkflächen,
[fßestendteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis [*.3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 6 m
['Sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 3 genannten drsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund- 1 innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 (3) ergebenden Geschoßflächen.
6. Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen 9ind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 6 (2).
(2) Zu dem Erschließungsauf wand nach Abs. Nr. 2 bis Nr. 5 gehören insbesondere die Kosten für.
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbordsteine 6. die Radwege,
6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Tfeile der Fahrb ahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landesoder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecke dieser Straße hinausgehen.
(5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnahme desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:
1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend,
2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
§4
Anteil der Gemeinde
am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.
§5
Abrechnungsgebiet, GrundstUcksflächen und Geschoßflächen
(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein

