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Montabaur

Seite 14

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsan­lagen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stütz­mauern

11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Ibile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes­oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließen­den freien Strecke dieser Straße hinausgehen.

(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, min­destens aber um 8 m.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah­me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er­schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßge­bend,

2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanla­gen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten Bau­maßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festge­legt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein­zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungs­anlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Er­schließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde

am bei trag sfähigen Erschließung sauf wand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes.

Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungs­aufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§5

Abrechnungsgebiet, GrundstUcksflächen und Geschoßflächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund­stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerech­net, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer­halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebau­ungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren­zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherten Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund­stücksseite bis zu einer Hefe von höchstens 50 m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß- flächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen

Geschoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten

die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl 3,6.

er @bt | geteilte

Ist im Zeitpunkt derEntstehungderBeitragspfUchtfi zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zi tUr< *

diese zugrunde zu legen.

Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung ein J Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige B h nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Gescho ^ halbe Grundstücksfläche angesetzt.

§6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaiif^^j

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wirdn zug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf dieGrundstücken* Grundstücksflächen verteilt.

Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2) Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die g stücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industri " ten 20 v.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bau!

oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließung wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächä teilt. '

Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3).

Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerng Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Ge fläche hinzugerechnet.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Er __ anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen z . Schließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für] de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie dir de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen] § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden i nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnung weils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstiic durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließt! gen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten n satz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließung geteilt.

Dies gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und 1 striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unb

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen gesondert und imabhängig von der vorstehenden Reihatfj erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren I wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege^ Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsäer' Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkeh gen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, WohnwegeL melstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, ' die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eig® erworben hat und die Erschließungsanlagen dienachsb Merkmale auf weisen:

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Tber-, Beton- oder i che Decke neuzeitlicher Bauart,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag «» ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit meinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegw Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwe ge tet wird und diese in einfacher Form angelegt werden-