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Montabaur

Seite 16

Öffentliche Bekanntmachung Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Großholbach

§1

Allgemeines

(1) Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemein­de Großholbach. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach Maßgabe die­ser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerpla­nes den Bürgern der Ortsgemeinde sowie den ortsansässi­gen Vereinen und Gruppierungen für den Übungsbetrieb und kulturelle Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung.

(2) Das Hausrecht steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihnen Anordnungen ist Folge zu leisten.

§2

Genehmigung

(1) Die Benutzung des Hauses ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei der Ortsgemeinde zu beantra­gen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsge­meinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Voraussetzung für die Genehmigung ist die Anerkennung der Benutzungsordnung. Ein Rechtsan­spruch auf Genehmigung ist ausgeschlossen. Eine Unter­verpachtung ist nicht zulässig. Im übrigen ist eine Abtre­tung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten an Dritte nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

(2) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung, kann die Ge­stattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Die Ortsgemeinde hat weiterhin das Recht, das Haus aus Gründen der Pflege und Erhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

13) Die Gene hmig ung kann bei nicht ordnungsgemäßer Be­nutzung insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benut­zungsordnung widerrufen werden.

(4) Eine Rücknahme der Genehmigung aus den in den Absät­zen 2 und 3 genannten Gründen löst keine Entschädi­gungsverpflichtung aus. Die Ortsgemeinde haftet nicht für einen eventuellen Einnahmeausfall.

(6) Benutzer, die das Haus wiederholt unsachgemäß nutzen und/oder gegen die Benutzungsordnung verstoßen, kön­nen von der Nutzung ausgeschlossen werden.

§3

Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes ver­pflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Plan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsge­meinde oder ihrem Beauftragten unverzüglich mitzutei­len.

(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zu­sätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft.

(4) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes setzt die Be­stellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen. Benutzen mehre­re Gruppen oder Vereine das Haus, haben sich diese auf ei­nen gemeinsamen verantwortlichen Leiter zu einigen.

§4

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand be­sonderer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus der Benutzungsordnung.

(2) Die Benutzer haben das Haus und sein Inventar pfleglich zu behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden. Die Benutzer haben durch ihr Verhalten dazu beizutragen, daß die Ko­sten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Alle Geräte und Einrichtungen des Hauses und seine Räume dürfen nur ihrer Bestim­mung gemäß benutzt werden. Die Benutzung ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.

(3) Benutzte Geräte und Einrichtungen sind nach der Benut­zung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(4) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des ho stellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinri hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforci ' der Hygiene entsprechende Reinigung (NaßremiZ?^ sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung des MohrU (6) Ballspiele mit Ausnahme von Tischtennis sind nicht ztll

(6) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholi J

Getränke, das Rauchen, das Mitbringen von i uoh ^ Gläsern untersagt. ® u

(7) Das Mitbringen von Tieren ist verboten.

(8) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister

zugeben. a

(9) Nach Abschluß der Benutzung ist das Haus in den stand zu versetzen, in dem es sich zu Beginn der Nutzu befunden hat. Die genutzten Räume einschließlich drt letten sind im Naßwischverf ähren zu reinigen.

(10) Beschädigungen des Hauses und/oder seiner Einrii tungsgegenstände und Verluste von beweglichem Invi tar sind dem Ortsbürgermeister oder seinem Beauftri ten umgehend zu melden.

§5

Bezugsverpflichtung Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränlj durch die Veranstalter gilt der zwischen der Brauerei Fol Ransbach-Baumbach und der Ortsgemeinde Großholbach $ geschlossene Vertrag. Die Bezugsverpflichtung ist in dernd dem Veranstalter abzuschließenden Benutzungsvertragzu sjj zifizieren.

§6

Festsetzung der Miete

(1) Für über die in § 1 genannten Zwecke hinausgehende Nu zungen sowie für auswärtige Vereine und Gruppierung] wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies ä auch für Veranstaltungen ortsansässiger Vereine d Gruppierungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird]

(2) Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen m

Eintrittsgeld, sofern das Aufstellen und Abräumen w Tischen und Stühlen in eigener Regie erfolgt, einen Mil zins von 200,00 DM. |

(3) Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden, Vemj

und Gruppen, die ihren Sitz nicht in der Ortsgemeindeh ben, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eij Miete von 300,00 DM zu zahlen. |

(4) Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung ui dem Verkauf dienen, ist eine Miete von 600,00 DM zu za len.

( 6 )

( 6 )

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(9)

( 10 )

( 1 )

Bei Hochzeiten, Jubiläen usw. von Einwohnern der Oru gemeinde wird eine Miete von 100,00 DM erhoben. Für die Nutzung des Schankraumes und/oder der Kücl ist jeweils eine Miete von 60,00 DM zu zahlen. Die V( pflichtung zur Zahlung dieser Miete ist unabhängigv der Art der Veranstaltung und gilt auch für die ansonst kostenfreie Benutzung des Hauses von ortsansässig Vereinen und Gruppierungen.

Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Mietl träge werden pro Täg erhoben.

Mit der Miete sind die Auslagen für Heizung, Beleuchtu und Wasser abgegolten. Dies gilt nicht für Glasbnn Schäden am Inventar sowie für die Kosten außergewölu eher Verunreinigungen.

Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. f Wohltätigkeitsveranstaltungen).

Die Miete ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde nerhalb von 8 lägen auf ein Konto der Verbandsgeme® kasse bei der Kreissparkasse Westerwald Nr. 500 017, < Nassauischen Sparkasse Montabaur Nr. 803 000 2l2ot der Volksbank Montabaur Nr. 108 unter Angabe des ' Wendungszwecks zugunsten der Ortsgemeinde Groun bach zu überweisen. Die Ortsgemeinde kann mit derM Zungsgenehmigung eine Vorauszahlung verlangen.

§7

Haftung

Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer das Hauss das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in de® sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inve

jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäß schaffenheit für den gewollten Zweck durch seinen tragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen J ist sicherzustellen daß schadhaftes Inventar oder sewj hafte Anlagen nicht benutzt werden.