Montabaur
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Noch bis 31. Dezember 1988 können Ehegatten, die beide vor dem 1. J anuar 1936 geboren sind und vor dem 1. J anuar 1986 geheiratet haben, zwischen dem früher geltenden und dem jetzigen Hinterbliebenenrentenrecht wählen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für geschiedene Ehepaare.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz hat als Entscheidungshilfe ein Sondermerkblatt »Witwen- und Witwerrente, Altes oder neues Recht?« aufgelegt.
Diese Broschüre informiert über das Wahlrecht für über 50-jährige Ehegatten und Geschiedene, z.B.:
- wer kann wählen,
• was bedeutet »altes Recht« oder »neues Recht«,
- er sollte eine Erklärung abgeben, wer nicht,
- wie und wo kann die Erklärung abgegeben werden,
- was bedeutet altes oder neues Recht für Geschiedene? Tabellen udn Berechnungshilfen sind in der Broschüre enthalten.
Interessierte Versicherte können diese Broschüre bei der LVA Rheinland-Pfalz, Pressestelle, Eichendorff straße 4 - 6,6720 Speyer anfordern.
Förderung des Musik- und Sangeswesens im Westerwaldkreis
Der Westerwaidkreis stellt auch in diesem Jahr wieder Haushaltsmittel zur Förderungdes Musik- und Sangeswesens im Westerwaldkreis zur Verfügung. Neben der Gewährung von Zuschüssen an die Dachorganisationen der Westerwälder Musik- und Gesangvereine, die Musikverbände und Sängerkreise, ist zusätzlich eine Förderung der einzelnen Vereine möglich.
Für eine Förderung kommen vorrangig die Vereine in Betracht, die in diesem Jahr noch keinen Kreis- oder Landeszuschuß erhalten haben.
Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung mit den entsprechenden Unterlagen bis spätestens 20. Oktober 1988 bei der Kreisverwaltung Montabaur einzureichen.
Antragsformulare sind ebenfalls bei der Kreisverwaltung Montabaur zu erhalten.
RICHTLINIEN
für die Förderung des Musik- und Sangeswesens im Westerwaldkreis vom 01. Januar 1981, geändert durch Beschluß des Kreisausschusses vom 29.02.1988
1. FörderungswUrdige Maßnahmen
Die jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Förderung des Musik- und Sangeswesens werden auf Vereins-, Musikverbands- und Sängerkreisebene eingesetzt.
Vereinen können Zuschüsse zur Anschaffung und Reparatur von vereinseigenen Instrumenten sowie für den Ankauf von Notenmaterial gewährt werden.
Musikverbände und Sängerkreise können Zuschüsse zur Aus- und Fortbildung von Dirigenten, Ausrichtung von Kritiksingen bzw. -spielen und zur Ausbildung des Vereinsnachwuchses erhalten.
Nicht zuschußfähig sind insbesondere Kosten, die für die Beschaffung von Uniformen und Kleidungsstücken sowie für Vereinsnadeln, Ehrenzeichen und Urkunden anfallen. Dies gilt auch für fortdauernde Ausgaben (z. B. Aufwendungen für Saalmieten, Dirigentenhonorare, Pachten, Gebühren, Geschäftsbedürfnisse).
Zur Unterstützung von Musik- und Gesangvereinen, die bei besonderen Anlässen im oder auch außerhalb des Kreises auftreten, kann ebenfalls ein Zuschuß gewährt werden. Hier sind besonders die Veranstaltungen zu berücksichtigen, bei denen der Kreis sich repräsentiert.
2. Grundsätze der Förderung
Die Kreiszuschüsse zur Förderung des Musik- und Sangeswesens sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel in der Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung festzusetzen, d. h., daß auch entsprechende Eigenmittel bzw. Zuwendungen Dritter einzu- setzen sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muß unter Einbeziehung der eingesetzten Eigenmittel gesichert sein. Die Zuschußhöhe soll grundsätzlich 70 % derzu- schußfähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Dieser Kreisanteil ist als Höchstsatz anzusehen und soll auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt bleiben.
Die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Bewillig] des ausgeführt werden. ®
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Kreis* steht nicht. Ein Kreiszuschuß darf an den gleichem ler erst erneut vergeben werden, wenn die Verwemk her bewilligten Kreismittel ordnungsgemäß a 1 ist.
3. Verfahren der Zuschußgewährung Der Zuschuß wird auf Antrag gewährt. Über dieGei nes Zuschusses entscheidet der Landrat. Als Nack Verwendung des gewährten Zuschusses ist eine ents Erklärung zusammen mit der Anerkennung der B« bedingungen vorzulegen.
Manöver der Stationierungsstreitk
Die zuständigen Kommandodienststellen der in d publik stationierten Streitkräfte haben unter Beruf»! 45 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwiscyl teien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstd" Ihippe hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deut* tioierten ausländischen Thappen vom 03.08.1959(BGBL S. 1218 ff) in Verbindung mit dem Abkommen zu Atd Artikels vom 03.08.1959 (BGBl. II1961S. 1356 ff)^ gierung von Rheinland-Pfalz davon in Kenntnis gesek gendes Manöver außerhalb spezifisch militärischen^ vorgesehen ist:
1. Manöverraum: Overath - Wissen - Hachenburg lj bürg - Nentershausen - Niederen Ransbach-Bumbach • Overath 03. - 07.10.1988 800 Soldaten
160 Räderfahrzeuge, 40 Kettenfai
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2. Zeitraum:
3. Truppenstärke:
4. Fahrzeuge:
6. Art der
Übung:
6. Übende Ein heit:
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