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Nr. 38/88
Sonnenstudio im Hallenbad Montabaur mit neuen Röhren
ietzt unsere Sonnenstudios im Hallenbad Monta- Austausch der Sonnenbestrahlungsröhren garantie-
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tHeizungsbeihilfe (Winterbeihilfe)
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en des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für die Heizperiode 1988/89
_JL. ^r S ^^dessozialhilfegesetzes (BSHG) umfaßt der se Lebensunterhalt auch den Heizungsbedarf. Zur es Heizungsbedarfes während der Wintermonate eizungsbeihilfe gewährt. Anspruch auf diese Lei- ialuürt! 11 -^ m P^ än g ern laufender Hilfe zum Lebensun- Einkn™ T 1 * 113801 ™ 30116 Personen, die zwar mit ih- lietet an: -i™ 1611 den laufenden Lebensunterhalt bestreiten
'■Eid 1 ZUr “ eac kaffung des Winterbrandes nicht in der
II. Anspruchsberechtigter Personenkreis
Heizungsbeihilfen können erhalten:
1. Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG
2. Hilfesuchende, die nicht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG erhalten, wenn ihr Einkommen die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt um nicht mehr als 10 v.H. des maßgebenden Regelsatzes übersteigt
3. Hilfesuchende, deren monatliches Einkommen 110 v.H. des Regelsatzes, die Kosten der Unterkunft und einen evtl. Mehrbedarf übersteigt mit der Maßgabe, daß das 7fache des übersteigenden Einkommens auf die Heizungsbeihilfe anzurechnen ist.
III. Höhe der Heizungsbeihilfe
Unter Berücksichtigung der differierenden Preise für feste und flüssige Brennstoffe werden folgende Beihilfesätze gewährt: Haushaltsgruppe feste flüssige
Brennstoffe
1 - 2 Pers. Haushalt 605,00 DM 316,00 DM
Untermieter 354,00 DM 221,00 DM
3 - 4 Pers. Haush. 631,00 DM 395,00 DM
6 und mehr Pers.
Haushalt 758,00 DM 474,00 DM
IV. Verfahren
1. Für Empfänger laufender Hilfe zum Lebensimterhalt nach Abschnitt 2 BSHG wird die Heizungsbeihilfe von Amts
wegen gewährt.
2. Den übrigen empfangsberechtigten Personen wird die Heizungsbeihilfe auf Antrag gewährt. Entsprechende Anträge können beim Sozialamt der Verbandsgemeindeverwaltung, altes Rathaus, 1. Etage, gestellt werden.
Die Antragsvordrucke werden ebenfalls bei den Ortsbür germei- stera bereitgehalten und können auch dort wieder eingereicht werden. Bei Antragstellung sind die Angaben über Einkommen, Vermögen sowie Aufwendungen für die Unterkunft und etwaige Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen entsprechend zu belegen. Es ist darauf zu achten, daß die Anträge bis spätestens 31.10.1988 gestellt werden.
Sirenenprobebetrieb am 28. Sept. 1988
Am Mittwoch, dem 28. September 1988, findet im Bundesgebiet wieder eine Erprobung der Sirehen des Warndienstes statt. Der Probebetrieb dient der technischen Prüfung der Anlagen und der Information der Bevölkerung über die Bedeutung der einzelnen Signale.
Beim kommenden Sirenenprobebetrieb werden bundesweit Signale mit folgender Bedeutung ausgelöst:
1. Um 10.05 Uhr: 1 Minute Dauerton,
Bedeutung: Entwarnung, Beendigung der Gefahr nach Luft- bzw. ABC-Alarm
2. um 10.09 Uhr: 1 Minute Heulton - zweimal unterbrochen, nach 30 Sekunden Pause - Wiederholung.
Bedeutung: ABC-Alarm. Warnung vor radioaktiven biologischen oder chemischen Gefahren;
3. um 10.13 Uhr: 1 Minute Dauerton
Bedeutung: Entwarnung, Beendigung der Gefahr nach Luft- bzw. ABC-Alarm.
Als viertes Signal kann um 10.17 Uhr nochmals das Signal »Entwarnung« ertönen. Mit der Auslösung dieses Signals prüfen dann die Gemeinden und Kreise ihre Auslöseeinrichtungen für den Zivilschutz.
Dieses Mal wird bei dem Sirenenprobebetrieb um 10.09 Uhr das Signal »ABC-Alarm« ausgelöst, mit dem im Verteidigungsfall vor radioaktiven, biologischen oder chemischen Gefahren gewarnt wird. Bei Ertönen dieses Signals im Verteidigungsfall ist sofort ein Schutzraum oder Keller aufzusuchen und auf Rundfunkdurchsagen zu achten.
Wichtige Hinweise zur Vorsorge und Eigenhilfe des Bürgers - zum Selbstschutz • entnehmen Sie bitte den letzten Seiten des Amtlichen Verzeichnisses der Ortsnetzkennzahlen für den Selbstwählfemdienst der Deutschen Bundespost (AVON). Nähere Auskunft erteilen auch die örtlich zuständigen Dienststellen des Bundesverbandes für den Selbstschutz oder Ihre Gemeinde
Witwen- und Witwerrente
Altes oder neues Recht ?
Seit 1986 erhalten Witwen und Witwer unter denselben Voraussetzungen Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

