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Nr. 38/88

Sonnenstudio im Hallenbad Montabaur mit neuen Röhren

ietzt unsere Sonnenstudios im Hallenbad Monta- Austausch der Sonnenbestrahlungsröhren garantie-

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tHeizungsbeihilfe (Winterbeihilfe)

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en des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für die Heizperiode 1988/89

_JL. ^r S ^^dessozialhilfegesetzes (BSHG) umfaßt der se Lebensunterhalt auch den Heizungsbedarf. Zur es Heizungsbedarfes während der Wintermonate eizungsbeihilfe gewährt. Anspruch auf diese Lei- ialuürt! 11 -^ m P^ än g ern laufender Hilfe zum Lebensun- Einkn T 1 * 113801 30116 Personen, die zwar mit ih- lietet an: -i 1611 den laufenden Lebensunterhalt bestreiten

'Eid 1 ZUr eac kaffung des Winterbrandes nicht in der

II. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Heizungsbeihilfen können erhalten:

1. Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Ab­schnitt 2 BSHG

2. Hilfesuchende, die nicht laufende Hilfe zum Lebensunter­halt nach Abschnitt 2 BSHG erhalten, wenn ihr Einkom­men die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt um nicht mehr als 10 v.H. des maßgebenden Regelsatzes über­steigt

3. Hilfesuchende, deren monatliches Einkommen 110 v.H. des Regelsatzes, die Kosten der Unterkunft und einen evtl. Mehrbedarf übersteigt mit der Maßgabe, daß das 7fache des übersteigenden Einkommens auf die Heizungsbeihilfe anzurechnen ist.

III. Höhe der Heizungsbeihilfe

Unter Berücksichtigung der differierenden Preise für feste und flüssige Brennstoffe werden folgende Beihilfesätze gewährt: Haushaltsgruppe feste flüssige

Brennstoffe

1 - 2 Pers. Haushalt 605,00 DM 316,00 DM

Untermieter 354,00 DM 221,00 DM

3 - 4 Pers. Haush. 631,00 DM 395,00 DM

6 und mehr Pers.

Haushalt 758,00 DM 474,00 DM

IV. Verfahren

1. Für Empfänger laufender Hilfe zum Lebensimterhalt nach Abschnitt 2 BSHG wird die Heizungsbeihilfe von Amts

wegen gewährt.

2. Den übrigen empfangsberechtigten Personen wird die Hei­zungsbeihilfe auf Antrag gewährt. Entsprechende Anträ­ge können beim Sozialamt der Verbandsgemeindeverwal­tung, altes Rathaus, 1. Etage, gestellt werden.

Die Antragsvordrucke werden ebenfalls bei den Ortsbür germei- stera bereitgehalten und können auch dort wieder eingereicht werden. Bei Antragstellung sind die Angaben über Einkom­men, Vermögen sowie Aufwendungen für die Unterkunft und et­waige Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen entsprechend zu belegen. Es ist darauf zu achten, daß die Anträ­ge bis spätestens 31.10.1988 gestellt werden.

Sirenenprobebetrieb am 28. Sept. 1988

Am Mittwoch, dem 28. September 1988, findet im Bundesge­biet wieder eine Erprobung der Sirehen des Warndienstes statt. Der Probebetrieb dient der technischen Prüfung der Anlagen und der Information der Bevölkerung über die Bedeutung der einzelnen Signale.

Beim kommenden Sirenenprobebetrieb werden bundesweit Sig­nale mit folgender Bedeutung ausgelöst:

1. Um 10.05 Uhr: 1 Minute Dauerton,

Bedeutung: Entwarnung, Beendigung der Gefahr nach Luft- bzw. ABC-Alarm

2. um 10.09 Uhr: 1 Minute Heulton - zweimal unterbrochen, nach 30 Sekunden Pause - Wiederholung.

Bedeutung: ABC-Alarm. Warnung vor radioaktiven biolo­gischen oder chemischen Gefahren;

3. um 10.13 Uhr: 1 Minute Dauerton

Bedeutung: Entwarnung, Beendigung der Gefahr nach Luft- bzw. ABC-Alarm.

Als viertes Signal kann um 10.17 Uhr nochmals das Signal »Entwarnung« ertönen. Mit der Auslösung dieses Signals prü­fen dann die Gemeinden und Kreise ihre Auslöseeinrichtungen für den Zivilschutz.

Dieses Mal wird bei dem Sirenenprobebetrieb um 10.09 Uhr das Signal »ABC-Alarm« ausgelöst, mit dem im Verteidigungsfall vor radioaktiven, biologischen oder chemischen Gefahren ge­warnt wird. Bei Ertönen dieses Signals im Verteidigungsfall ist sofort ein Schutzraum oder Keller aufzusuchen und auf Rund­funkdurchsagen zu achten.

Wichtige Hinweise zur Vorsorge und Eigenhilfe des Bürgers - zum Selbstschutz entnehmen Sie bitte den letzten Seiten des Amtlichen Verzeichnisses der Ortsnetzkennzahlen für den Selbstwählfemdienst der Deutschen Bundespost (AVON). Nähere Auskunft erteilen auch die örtlich zuständigen Dienst­stellen des Bundesverbandes für den Selbstschutz oder Ihre Ge­meinde

Witwen- und Witwerrente

Altes oder neues Recht ?

Seit 1986 erhalten Witwen und Witwer unter denselben Voraus­setzungen Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Renten­versicherung.