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Montabaur

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Nr.

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Hallen* und Freibad der Verbandsgemeinde Montabaur

Die Verbandsgemeinde bietet im Hallenbad Montabaur wieder­um Schwimmkurse für Kinder, Jugendliche und Erwachsene an. Folgende Kurse werden durchgeführt:

Kurs Nr. 1 und 2:

Kinderkurs ab 6 Jahre, 13.30 -14.30 Uhr Kurs Nr. 3 und 4:

Kinderkurs ab 6 Jahre, 14.30 -16.30 Uhr Kurs Nr. 5 und 6:

Kinderkurs ab 7 Jahre, 16.30 -16.30 Uhr Kurs Nr. 7 und 8:

Kinderkurs ab 7 Jahre, 16.30 17.30 Uhr Kurs Nr. 9 und 10:

Jugendliche und Erwachsene (Männer/Frauen), 17.30 18.30 Uhr

Sämtliche der vorgenannten Kurse beginnen am Montag, 26. September 1988, und werden an den nachfolgenden Montagen zur gleichen Uhrzeit fortgesetzt. Der Schwimmkurs umfaßt 10 Übungsstunden. Die Kursgebühr für Kinder und Jugendliche beträgt 40 DM, für Erwachsene 60 DM. Zusätzlich sind bei je­dem Badbesuch die Eintrittsgebühren (Kinder/Jugendliche 1,60 DM; Erwachsene 3 DM) zu entrichten.

Anmeldungen für die Schwimmkurse nehmen die Schwim­meister im Hallenbad bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Herr Marx), Tel.: 02602/126 132, Zimmer Nr. 105, entgegen.

Hinzuweisen ist noch darauf, daß ein Unterschreiten der Alters­grenzen für die Kinderkurse aus sicherheitstechnischen und schulischen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommt, d. h. die Schwimmeister sind gehalten Anmeldungen für Kinder, die die geforderte Altersgrenze nicht erreichen, abzulehnen.

Sollten I hrerseit s noch Fragen bestehen in Bezug auf die Durch­führung des Schwimmunterrichtes o. ä., wenden Sie sich bitte an die bereits genannten Kontaktadressen.

Da es sich in der Vergangenheit gezeigt hatte, daß nicht alle Meldungen wegen der großen Nachfrage berücksichtigt wer­den konnten, empfehlen wir Ihnen, sich durch eine umgehende Anmeldung einen Kursplatz zu sichern.

Öiknti Bekanntmachungen

Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »Altstadt II» der Stadt Montabaur

hier: Veröffentlichung des Änderungs-/Erweiterungsbeschlus- ses gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 11.07.1988 folgende Änderung und Erweiterung des Bebau­ungsplanes »Altstadt II« beschlossen:

1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird um die Grundstücke Wilhelm-Mangels-Straße 26 (Flurstücke Nr. 3248/2 und 3248/3) und 27 (Flurstücke Nr. 3249/2 und 3249/6) sowie Freiherr-vom-Stein-Straße 2 (Flurstück Nr. 188) erweitert.

2. Im Bereich der Grundstücke Wilhelm-Mangels-Straße 8, 10,12,14,16 und 18 - 20 sowie Steinweg 40, 42,42 a, 44 und 46 wird das Maß der baulichen Nutzung (Geschossig- keit, Grund- und Geschoßfläche, Bauweise) neu festge­setzt; teilweise wird eine Fläche für eine Tiefgarage ausge­wiesen.

3. Für die Grundstücke Wilhelm-Mangels-Straße 26 und 27 wird unter teilweisem Abbruch von Gebäuden Art und Maß der baulichen Nutzung neu festgesetzt.

4. Die öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich Wilhelm- Mangels-Straße/Freiherr-vom-Stein-Straße/Steinweg wer­den neu festgesetzt.

Der Änderungs-/Erweitenmgsbereich ist aus der auf der Seite 7 abgedruckten Skizze ersichtlich.

Der Änderungs-/Erweiterungsbeschluß des Stadtrates j hiermit gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB öffentlich bekai macht.

Montabaur, 29.08.1988

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »Altstadt II« der Stadt Montabaur

hier: Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligund § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung 11.07.1988 die Änderung und Erweiterung des Bebauung nes »Altstadt II« beschlossen (vgl. vorstehende öffentlich kanntmachung).

Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger möglichst früha über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unddit aussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zum richten. Ihnen ist Gelegenheit zur ÄußerungundErörtena geben.

Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Entwurf sskiaj währt in der Zeit

vom 12.09.1988 bis 12.10.1988 (einschließlich)

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, B Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,6430 Montabaur,t| rend der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstai freitags von 7.30 -12.46 und 13.30 -16.00 Uhr sowie < von 7.30 -12.46 und 13.30 -18.30 Uhr).

Montabaur, 29.09.1988

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Bebauungsplanänderung »Hemchen« der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (Bai Die vom Stadtrat Montabaur am 19.06.1988 als Satzung schlossene Bebauungsplanänderung »Hemchen« wurdt Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 ] angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 18.08.1988 (Azi 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtn Schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplan änderungsunterlagen können bei bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Kon Adenauer-Platz 8, Zimmer 219,5430 Montabaur, wahren! Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags undfrcl von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie diei 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann ein@ werden. J^Herm ann kann über den Inhalt des BebauungapM bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen, Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan inR Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der inj! Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- vindFd Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerM nes Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich | der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wer nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmad) gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens-undFi Vorschriften oder den Mangel der Abwägungbegründensd darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie At BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauung: eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fäll und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsanspfl wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung v gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruch durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädi schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt §44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem« Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetr sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. -Fortsetzung Seite 9-