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Montabaur

Seite 20

§ 4 .

STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m ent­fernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wer­den. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolgreich abgelegte Schutzhundeprüfung nachgewiesen werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu ver­steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Be­sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER

(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini­gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steu­ersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

§6

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE­FREIUNG UND STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä­ßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge­eignet sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Be­stimmungen bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tier­schutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4. in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Be­stand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ

(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre­chenden Tfeilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT

(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufeeines Jahres richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben­bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

Nr. 26/8?

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr di

gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben kan * die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung fest setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen na t dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Recht Wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Täg ein schriftliche Steuerbescheid zugegangen wäre.

§10

ANZEIGEPFLICHT

(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs.l), hat ihn binnen 14 lägen nacl Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nacl der Geburt als angeschafft.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abg schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oda mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen bei der Verbands» meinde abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes shc bei der Abmeldung Name und Wohnort des Erwerbers anzug ben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oda die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen ii der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 läget schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindesten; einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmei

durchführen.

Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1. Name und Anschrift des Hundehalters,

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie

3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§H

VERSTEIGERUNG Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben weidet kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Über schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und dii Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeiud« über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeitei nach § 24 Abs. 5 dm 1 Gemeindeordnung.

§ 13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

Oberelbert, 24. Juni 1988

Weyand, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfa - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20 -1, wird au folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen de Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahresnachdie ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeicb nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün; den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend ge: worden ist.

Ortsgemeinde Oberelbert Weyand, Ortsbürgermeister

Verkauf des ehemaligen Lehrerwohnhauses in Oberelbert

Die Ortsgemeinde Oberelbert gibt bekannt, daß das ehemalig Lehrerwohnhaus in Oberelbert zum Verkauf angeboten wird. In dem Gebäude befinden sich zwei abgeschlossene Wohnungen mit einer Nutzfläche von jeweils 80 qm sowie zwei Garagen. Näj here Informationen erteilt Herr Ortsbürgermeister Weyandj Oberelbert, Tbl 02608/595 oder das Liegenschaftsamt der Verj bandsgemeinde Montabaur, Zimmer 114a im Rathaus Monta­baur, Tfel. 02602/126195.

Bewerber, die in Oberelbert wohnen, werden bei der Vergabe t vorzugt berücksichtigt.