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itabaur

Seite 19

Nr. 23/88

Hauptschule Nentershausen

t Samstag, dem 9.7.1988, veranstalten wir ein Schulfest. Die jgrn unserer Schülerinnen und Schüler, alle Interessenten und «allem alle »Ehemaligen« sind herzlich eingeladen. Wir wol- jlbnen von 1 0.00 bis 16.00 Uhr mit allerlei Spielen, Vorführun- l Flohmarkt, Verlosung, Cafeteria und Musik einige frohe ulen bereiten.

Lt auch dafür gesorgt, daß Sie Hunger und Durst stillen kön- L Mit dem Erlös unserer Veranstaltung wollen wir »ino Schu- URuanda, dem Partnerland von Rheinland-Pfalz, in den Jah- L 1988 und 1989 unterstützen.

| Schröder, Schulleiter

AH Ohly Nentershausen

AH Freundschaftstreffen und Fußballtumier am 2. und 3. Juli 1988

MSTAG, 2.7.1988

MO Uhr AH Ohly Nentershausen - AH Heiligenroth

[45 Uhr AH Heilberscheid - AH Berod

[jO Uhr AH Großholbach - AH Horbach

[00 Uhr AH Nentershausen - AH Limburg 19

PNNTAG, 3.7.1988

DUhr AH TUmier mit 10 Mannschaften

ippe 1 Gruppe 2

[Görgeshausen AH Niedererbach [Dreikirchen AH Niederahr [Niederhadamar AH Helferskirchen [Obertiefenbach AH Hangenmeilingen [Stahlhofen AH Unnau

130 Uhr Spiel um Platz 3 1,30 Uhr Endspiel

1 beiden Lägen sind Zuschauer herzlich willkommen.

1 Essen und TVinken ist bestens gesorgt.

NIEDERERBACH

Flohmarkt

jneuer Tfermin für den ursprünglich am 26.6.1988 auf dem tdererbacher Dorfplatz vorgesehenen Flohmarkt wurde sntag der 17. Juli 1988 festgesetzt. Anmeldungen werden [lieh ab 18.30 Uhr unter der Telefonnummer 06485/783 entge- lgenommen. Die Standgebühr beträgt 6,00 DM pro lfd. Me- Standfläche.

NOMBORN

Freiw. Feuerwehr Nomborn

1 Freitag, dem 1.7.88 fahren die Aktiven zum Kommers der liw, Feuerwehr Heilberscheid.

ifpunkt zur Abfahrt ist um 19.30 Uhr am Gerätehaus. Wir rden uns freuen, wenn die Frauen uns wieder begleiten wür-

11 Sonntag, dem 3.7.88 fahren wir ebenfalls nach Heilber- leid zum Festzug.

8 Aktiven, die Altersgruppe, sowie die Jugendfeuerwehr tref- isichum 13.15 Uhr am Gerätehaus zur Abfahrt. Um zahlrei- ä Erscheinen wird gebeten.

NOMBORN und KLEINHOLBACH Bund für Umwelt* und Naturschutz, Kreisgruppe WW

»Dienstag, dem 5 . 7 . 88 , 20.00 Uhr, findet in der Studenten- Me bei Nomborn/Kleinholbach ein Informationsabend zur ilanten Bundesbahn-Schnelltrasse Köln-Frankfurt statt.

*intressierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingela- 1 Nähere Informationen bei: Marianne Rupp, Am Himmel- 135, Montabaur, Tbl. 02602/90366.

ELBERTGEME1NDEN

OBERELBERT

Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert über die Erhebung von Hundesteuer vom 24. Juni 1988

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- nimg(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti­gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 86 ), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom

6 . Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge­meindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer­pflicht festzusetzen ist.

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Ver­wahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlemen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrungoder die H altung auf Probe oder zum An­lemen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso­nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt­schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli­chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,

2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unent­behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge­setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist,

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not­wendig sind,

4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus­schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6 . Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret­tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge­wiesen werden;

7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

8 . Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtera bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestä­tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet einge­setzt wird.