Einzelbild herunterladen

7

Nr. 21/88

®tabaur

Setzung von Seite 5!

.Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form- * hrjften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist

ulegen.

(die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan 'tretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fähigkeit \das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche r d hingewiesen.

44Abs.3BauGB (Auszug)

, r Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan- wenn die in den §§39 bis 42 bezeichnten Vermögensnach- leeingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da- tt h berbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung hriftüch bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

14 Abs. 4 BauGB:

Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb jdrei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in , s 3 Satz 1 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten id die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Abs.6Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus-

ne Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und dieEinberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Ge- jnderates (§ 34) ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei- tjahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung iriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche jchtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemein- lerwaltung geltend gemacht worden ist. jeBebauungsplanänderungist aus der auf Seite 6 abgedruck- [Skizze ersichtlich.

[ntabaur, 19. Mai 1988 [ Possel-Dölken, Bürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

ibauungsplanänderung «Himmelfeld« der Stadt Montabaur r:Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB). evom Stadtrat Montabaur am 14.01.1988 als Satzung be­gossene Bebauungsplanänderung »Himmelfeld« wurde der jsisverwaltungdes Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB an- jt. Die Kreisverwaltung hat am 20.04.1988 (Az. 6A/60, D-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvor- iriften nicht verletzt.

feBebauungsplan/-änderungsunterlagen können bei der Ver- pdsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- nauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Inststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags n7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 12.45 und 13.30 - 18.30 Uhr) von jedermann eingesehen Iden.

cermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der J)auungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.

|tdieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft, [wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. fr, 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor- iften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines es seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der meinde geltend gemacht worden ist.

I der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie ptinnerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung »über der Gemeinde geltend gemacht worden sind. ^Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form- schriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist

[ie Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 >B über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan stenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit las Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche

Hin (yDnriAM»_

viesen.

Abs. 3 BauGB (Auszug)

jf Mtschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan- P'Wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach- pingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da- berbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung 'dich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jähren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pf alz (GemO) (Aus­zug)

Eine Verletzung der Besti mmun gen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. dieEinberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachungder Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemein­deverwaltung geltend gemacht worden ist.

Inhalt der Planänderung ist es:

1. Aufhebung der Tfextfestsetzung zur Farbe der Dachein­deckung - die Farbe der D acheindeckung ist den B auherren somit künftig freigestellt.

2. Änderungen im Bereich der Grundstücke Mondring 20 und 22 -siehe die auf Seite 8 abgedruckte Skizze!

Montabaur, 19. Mai 1988

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Vit Verwaltung informiert

Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 17.05.1988

Maßnahme »Arbeitslose Jugendliche« in der Verbandsgemeinde Montabaur abgeschlossen 15 als schwer vermittelbar geltende Jugendliche konnten - wie Bürgermeister Dr. Possel-Dölken dem Rat mitteilte - nach Been­digung der Maßnahme in feste Arbeitsverhältnisse vermittelt werden. Insbesondere bedankte sich Bürgermeister Dr. Possel- Dölken bei den privaten Firmen, die sich zu einer Übernahme der Jugendlichen in ein Arbeitsverhältnis bereiterklärt haben, aber auch bei den Betreuern der Maßnahme. Das Arbeitsamt habe eine Verlängerung der Maßnahme in den letzten lägen be­willigt. Man seiz.Zt. dabei, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Offenbar sei die Zahl der für eine solche Maßnahme in Betracht kommenden Jugendlichen nicht mehr so hoch wie in früheren J ahren, da. z.Zt. noch nicht genügend Be­werber vorhanden seien.

Freizeitbad soll auch Angebote fUr sportliches Schwimmen erhalten »Die Absicht, ein reines Freizeitbad in Montabaur zu bauen, ha­ben wir zugunsten eines Freizeitbades mit Schul- und Sportba- demöglichkeiten aufgegeben«.

Diese Formulierung stand im Mittelpunkt der Stellungnahme des Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion im Verbandsge­meinderat Wolf gang Müller zum Tagesordnungspunkt »Umge­staltung des Hallenbades Montabaur«. Seine Fraktion habe die ganze Thematik auch unter dem Eindruck der Argumente der Bürgerinitiative nochmals durchdacht und in die Überlegungen die Anregungen und Vorschläge der zwischenzeitlich vorliegen­den Stellun gnahm e der Deutschen Gesellschaft für das Bade­wesen e.V. einfließen lassen. Auch in der Arbeitsgruppe Hallen­bad sei man nach der Besichtigung weiterer Bäder zu dem Ent­schluß gekommen, in einem neuen Freizeitbad gleichfalls Schul- und Vereinssport zu ermöglichen, sofern die Gesamtkosten im Rahmen blieben. Ratsmitglied Wolfgang Müller fügte hinzu, daß seine Fraktion die jetzige Entwicklung begrüße.

Der Fraktionsvorsitzende der SPD-Fraktion im Verbandsge­meinderat Reiner Schlemmer begrüßte gleichfalls die vorge­schlagene Kompromißlösung, neben dem Freizeitbereich Mög­lichkeiten zum Schul- und Sportschwimmen zu schaffen. Schlemmer regte an, die Mitglieder der Ortsgemeinderäte über die Notwendigkeit der Baumaßnahme und die finanziellen Zu­sammenhänge zu informieren. Angezweifelt wurden von Rats­mitglied Heinrich Dombo (FWG) die Wirtschaftlichkeitsbe- rechnungen der Verwaltung. (Die Besucherzahlen seien zu hoch, die Betriebs- und Personalkosten zu gering angesetzt.) Die bis­herige jährliche Unterdeckung werde bei einem Freizeitbad wei­ter steigen.