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Lner Eige Qtümer ^ es ^uudes haftet für die Steuer, wenn er Echt der Halter des Hundes ist.

STEUERBEFREIUNG

uerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für Halten von

Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli­chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft, i Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unent­behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwer behindertenge- setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist,

, Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not- trendig sind,

i Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus- jc h l i° ftlirh zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, l Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht

sind,

Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilf sargani- sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret­tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge­wiesen werden;

abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

.Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtem bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; [Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestä­tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet einge­setzt wird.

STEUERERMÄSSIGUNG

[Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen if die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von . Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorga­nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolg­reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen werden.

) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben fei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu ver­lern Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Be- [te sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER

[IVon Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hunde

S ir gleichen Rasseimzuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, luchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse ler Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini- geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und lerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu tatzwecken gehalten wird, die H älf te des beschlossenen Steu- iatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache r Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgßzogener Wist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und tot älter als sechs Monate sind.

§6

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT teSteuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme j* 3 Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, estens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

' e Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in ® r Nund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt, der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet ®rpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

§7

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE­FREIUNG UND STEUERERMÄSSIGUNG

(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiungund Steuerermä­ßigung) wird wirksam mit Begum des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeig­net sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht we­gen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestim­mungen bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut­zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4. in den Fällen des § 3 Nm. 3,5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde ge­führt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ

(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre­chenden Ibilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT

(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J ahres richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben­bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festge­setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem lägder öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts­wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Täg ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§10

ANZEIGEPFLICHT

(1) WereinenHundhält(§2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 lägen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge­schafft wurde; abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 141hgen bei der Verbandsge­meinde abzumelden. Im FallederVeräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung N ame und Wohnung des Erwerbers anzuge­ben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 lägen schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens

einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. *

Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1. Name und Anschrift des Hundehalters,

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie

3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§11

VERSTEIGERUNG

Hunde; für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben wer­den kann, können ein gezogen und versteigert werden. Ein Über­schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.

§13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

Nentershausen, 02. Mai 1988 Perne, Ortsbürgermeister