Montabaur
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VERMÖGENSHAUSHALT
in der Einnahme auf 1.427.000,- DM
in der Ausgabe auf 1.427.000,- DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 679.800,- DM
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf 216.008,- DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus
haltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftL Betriebe
(Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,
die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund 48,00 DM
für den zweiten Hund 72,00 DM
für jeden weiteren Hund 96,00 DM
§4
Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen beträgt 11,60 DM pro qm Verkehrsfläche.
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung:
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kadenbach für das Haushaltsjahr 1988 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
6430 Montabaur, 13.04.1988 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge:
Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.06.1988 bis 11.06.1988 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.
Kadenbach, den 20.04.1988 Ortsgemeindeverwaltung Kadenbach (S.) Karbach, Ortsbürgermeister
Hinweis: Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberuf ungund die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Kadenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 16.3.1983 (GVBl. S. 31).
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltsrechnung 1986 und des Entlastungsbeschiusses der Verbandsversammlung vom 22.03.1988 des Kindergartenverbandes Simmem/Neuhäusel für das Haushaltsjahr 1986.
I. Haushaltsrechnung Verwaltungs- Vermögens- Gesamt haushalt/DM haushalt/DM DM
Feststellung des Ergebnisses:
Soll-Einnahmen
267.774,11 79.670,67
347.344,78
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
267.774,11 79.670,67
347.344,78
Soll-Ausgaben
267.774,11 79.570,67
347.344,78
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
267.774,11 79.670,67
347.344,78
Überschuß/Fehlbetrag 0,00 0,00 0,00
Festgestellt:
Montabaur, 19.06.1987 VerbandsgBmeindeverwaltung Montabaur Reusch, I. Beigeordneter
II. Entlastungsbeschluß
Nach Kenntnisnahme vom Bericht des Rechnungsprüfunou ausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung des Kinds gartenverbandes Simmern/Neuhäusel wird dieJahresrechnun für das Haushaltsjahr 1986 beschlossen. Gleichzeitig wird dem Verbandsvorsitzenden, dem Bürgermeister und den Beigem? neten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1986Entk stung erteilt. *
An der Beratung und Beschlußfassung hat der Vorsitzende Ai. ton Schneider wegen Sonderinteresse gemäß § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen.
III.
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht L zur Einsichtnahme vom 02.06.1988 bis 11.06.1988 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, ZimmerJ 110, öffentlich aus.
Simmera, 20.04.1988
Kindergartenverband Simmern/Neuhäusel (S.) Schneider, Vorsitzender
Neuhäusel
öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Neuhäusel für das Jahr 1988 vom 17.03.1988
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeini Ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL S. 419|f< gende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmig durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbeh vom 14.4.1988 hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1988 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Hai haltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftL Betriebe
(Grundsteuer A)
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde,
die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten weiden: für den ersten Hund 50,00 B
für den zweiten Hund ^ „n
für jeden weiteren Hund 100,000
§4
Der
trägt 11,50 DM pro qm Verkehrs fläche
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung.
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Neuhaus das Haushaltsjahr 1988 werden gemäß § 24 Abs. 2 der w» deordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL a keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
5430 Montabaur, 14.04.1988 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge:
Meckel
1.238.800,-Dl 1.238.800,-Dl
2.302.610,-Dl 2.302.610-Dl
0,-Dl
0,-Dl
220 v.i 240 v.l
300 v.l

