M ontabaur _ Seite
, Runden, die aus Gründen des Tierschutzes vorüberge-
° hend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
g Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne ' des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Rettungshundeausbildung (Rettungshund- Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachgewiesen werden;
7 abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
3 Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa- chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwäch- tero bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
9 , Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet eingesetzt wird.
§4.
STEUERERMASSIGUNG
i(l) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1 . Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei [ Hunde,
|2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des i Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.
[ Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die I Hilfsorganisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde | muß die erfolgreich abgelegte Schutzhundeprüfung I nachgewiesen werden.
|2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben ■zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu ver- lateuem. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Beisitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
| §5
I ZWINGERSTEUER
ll) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hunde ■dergleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, IzuZuchtz wecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse linder Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und glie Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini- feing geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und Innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.
■2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Buchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steu- ■natzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache ■er Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Wunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und Sicht älter als sechs Monate sind.
I §6
I BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT B)Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme ■juesHundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, ■ühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
■p Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in B~ m der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt, ■aim der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet ■“c Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
■l Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet B“ e ®i®uerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
■ §7
BILGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE- ■lin FREIUNG UND DIE STEUERERMASSIGUNG |P le Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä- Brp 11 ^ w ted wirksam mit Beginn des auf die schriftliche An- ■agstellung folgenden Monats.
■f) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,
B die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck gern ei gnet sind,
Df j! r ^ ter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht we- H gen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestim- §3. bestraft ist,
Bi ”^4ie Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut- 63 entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
ii_ Nr. 16/88
4. in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§8
STEUERSATZ
(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Tfeübetrag festzusetzen.
* § 9
FÄLLIGKEIT
(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Jahres richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgabenbescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.
(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
§10
ANZEIGEPFLICHT
(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 lägen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzume l de n Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder ein gegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsge- meinde abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnort des Erwerbers anzuge- ben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 lägen schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen.
Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.
§H
VERSTEIGERUNG
Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
§ 12
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.
§13
INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.
Niederelbert, 09. Aprü 1988 Hübinger, Ortsbürgermeister (S.)
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20 -1, wird auf folgendes hingewiesen;
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Tägesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der lätsachen, die eine solche Rechtsverletzung

