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Nr. 14/88

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Bettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des

Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih- en uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorga­nisation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene

Rettungshundeausbildung (Rettungshund-

AbschlußprüfungundRettungshund-Leistungsnachweis- nrüfung) nachgewiesen werden;

abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustel­lern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa- cjjungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtem bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestä­tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur j pnn, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet einge­setzt wird.

§ 4 .

STEUERERMASSIGUNG

LjDieSteuerist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen

* f jie Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von demnächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorga­nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolg­reich abgelegte Schutzhundeprüfung nachgewiesen wer­den.

) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben iei Hunde mit den Steuersätzen für den l.und 2. Hund zu ver­lern. Für weitere Hunde; die weniger als sechs Monate im Be- |tz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER |Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hunde ir gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, [iiZuchtzwBcken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse [der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und Je Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini- ug geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und nerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu tchtzwecken gehalten wird, die Hälftedes beschlossenen Steu- jsatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache r Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener ndeist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und [cht älter als sechs Monate sind.

§6

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT II) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufn ahm e Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, bestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

|Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in ider Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt, in der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet i Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

|) Bei Wohnort Wechsel eines Hundehalters beginnt und endet i Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

, §7

U-GEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE- li iv o IUNG UND DIE STEUERERMÄSSIGUNG

* k ® te y erver günstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä- w hd wirksam mit Beginn des auf die schriftliche An­stellung folgenden Monats.

(Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,

die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge- eignet sind,

d® Halter der Hunde in den letzten fünf J ähren nicht we- emes Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestim- ggen bestraft ist,

^UBde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut- i ^sprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, t. Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den

Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ

(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre­chenden Tfeilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT

(1) Bei Be g i nn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J ahres richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben­bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festge­setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem 1hg der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts­wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem 1hg ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§10

ANZEIGEPFLICHT

(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 lägen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge­schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen bei der Verbandsge­meinde abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnort des Erwerbers anzuge­ben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, sohat der Hundehalter dies binnen 14 lägen schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Verbandsgemeinde k ann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen.

Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1. Name und Anschrift des Hundehalters,

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie

3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§11

VERSTEIGERUNG

Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Über­schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.

§ 13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

Neuhäusel, 18.3.1988 Hümmerich, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20 -1, wird auf folgendes hin gewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tägesordnung von Sitzungen des Oärtsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Neuhäusel

(S.) Hümmerich, Ortsbürgermeister