Montabaur
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T\iS Ahrbach 1921 e.V.
Samstag, 9.4.88 um 15.30 Uhr
II. Mannschaft: SG Horressen/E.III - TUS Ahrbach II.
I. Mannschaft: TUS Ahrbach I - SV Hundsangen I.
Ruppach-Goldhausen
Alte Herren-Fußballer von Ruppach-Goldhausen verreisen Der diesjährige Ausflug der »Alten Herren« geht nach Villan- ders in Südtirol, in der Zeit vom 1.-5. Juni über Fronleichnam. Da noch einige Plätze frei sind, können sich auch Nichtmitglieder der »Alten Herren« für diesen wunderschönen Ausflug zur Teilnahme melden.
Wegen der Planung müßten sie sich allerdings umgehend bei dem Sportsfreund Theo Wirth, TfeL 8644 oder Heinz B artels, Tbl. 8598, melden, wo sie auch Näheres über den Ausflug erfahren können.
öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung des Kindergartenverbandes Simmem/Neuhäusel für das Jahr 1988 vom 29.3.1988 Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 96 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), dem Zweckverbandsgesetz vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476) und dem § 8 der Satzung zur Errichtung und Unterhaltung eines Kindergartens für die Ortsgemeinden Simmem und Neuhäusel vom 2.9.1985 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 25.3.1988 hiermit bekanntgemacht wird:
AUGST
§i
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1988 wird im Verwaltungshaushalt
in der E innahm e auf. 389.000,- DM
in der Ausgabe auf. 389.000,-DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf. 10.000,- DM
in der Ausgabe auf . 10.000,- DM
festgesetzt.
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§5
Der Umlagebedarf für die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Kindergartens beträgt 124.000,- DM. Die Umlage 1988 ist nach der Zahl der Kinder, die aus den einzelnen Gemeinden den Kindergarten am 30.9. des Vorjahres besuchten (§ 10 Abs. 3 der Satzung) zu ermitteln.
Danach haben zu zahlen:
Umlage 1986
Or tsgemeinde Ortsgemeinde
Kinder
%
DM
Simmern
48
52,75
65.406,59
Neuhäusel
43
47,25
50.593,41
91
100,00
124.000,—
ii.
Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung des Kindergartenverbandes Simmem/Neuhäusel für das Haushaltsjahr 1988 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
5430 Montabaur, 25.3.1988 Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises Im Aufträge
Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Mies
JÜLI4/88
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.4.i9g8> 20.4.1988 während der allgemeinen Dienststunden im Rathl i in Montabaur, Z imm er 110, öffentlich aus. 3 '
Simmem, 29.3.1988 (S.) Schneider Der Vorsitzende des Kindergartenverbandes
Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die-1 ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeicb-1 nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün-1 den können, gegenüber dem Vorsitzenden des Kindergartenver- [ bandes Simmem/Neuhäusel oder der Verbandsgemeindever-I waltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 de Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - von 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das I Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVB1. S. 31).
Neuhäusel
öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel
Uber die Erhebung von Hundesteuer vom 18. März 1988 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord-I nung(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1,1 des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Emächti-I gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer I und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVB1. S. 85), BS 611-12,1 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes von I 5. Mai 1986 (GVB1. S. 103), BS 610-10, die folgende Satzungbe-] schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge-] meindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des J ahres, für das die Steuer | festzusetzen ist.
§2
STEUERSCHULDNER, HAFTUNG (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, | wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und] einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommenhatJ Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Va l Währung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlemen hält. | Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, so! die Pflege, Verwahrung oder die Haltungauf ProbeoderzumAn-1 lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genommenen! Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Persel nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt ] Schuldner.
(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er] nicht der Halter des Hundes ist.
§3
STEUERBEFREIUNG Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für| das Halten von
1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondereDiensthundeder
Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft, 1
2. Hunden, diefürBlinde, Gehörloseoder völligHilfloseunent- j behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des I Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstig® Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers abhängig ist,
3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden notwendig sind,
Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungena®I schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehen in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebnen j sind,
5.
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