Montabaur
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Nr.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
§7
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE- FREIUNG UND DIE STEUERERMÄSSIGUNG
(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§8
STEUERSATZ
(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
.. §9
FÄLLIGKEIT
(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J ahres richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgabenbescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.
(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem Tägder öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem 1hg ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre
§10
ANZEIGEPFLICHT
(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 lägen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Na- me und Wohnort des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen.
Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.
§H
VERSTEIGERUNG
Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
§ 12
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung.
§ 13
INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.
Untershausen, 22. März 1988 (S.) Müller, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland w - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20 -1, folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 a 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen j Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach d ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Beze nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung bea den können, gegenüber der Verbandsgen '
Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, worden ist.
Ortsgemeinde Untershausen (S.) Müller, Ortsbürgermeister
Stahlhofen
Öffentliche Bekanntmachung Sitzung des Ortsgemeinderates
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Stahlhofen fi®J am
Freitag, dem 8. April 1988, um 19.00 Uhr,
im Bürgermeisteramt statt.
Tagesordnung
I. öffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des! tes vom 4. März 1988
2. Beratung und Beschlußfassung über den Haushalts- plan/die Haushaltssatzung 1988 einschl. Investition* | Programm
3. Vergabe von Planungsarbeiten
a) Friedhofserweiterung
b) Kirchenvorplatz
4. Verschiedenes II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Beratung und Beschlußfassung über eine Bauvorai
2. Beratung und Beschlußfassung über den Umbau des 6 meindehauses (Bürgermeisteramt) zur Poststelle
3. Verschiedenes
Stahlhofen, 28.3.1988 Pähl, Ortsbürgermeister
O
Daubach
Westerwald-Verein e. V.
Klappern an den Kar tagen Die Kinder sind am Karfreitag um 12 und 18 Uhr sowieanj samstag um 12 Uhr wieder zum Dorf umzug mit ihren KM und Ratschen eingeladen, Treffpunkt ist am Rathaus. Z®J Schluß spendiert der Westerwald-Verein wieder eine schung.
Dem Osterhasen auf der Spur ä
Der Westerwald-Verein lädt alle Kinder und auch Eltern 3 Ostereier-Suchwanderung ein. Unterwegs ist ein Eierw| fen und Eierwettditzen. Treffpunkt ist am OstersonOTI 10.30 Uhr auf dem Dorfplatz. Die Leitung haben Heike und Monika Scheloske.
}V Fortuna Holler, Abt. Alte Herren ^
Am Samstag, dem 2.4.88, AH Holler - AH Nentersh^f itoß 16 Uhr

