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Nr. 13/88
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Untershausen
Öffentliche Bekanntmachung Sitzung des Ortsgemeinderates
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Donnerstag, 7. April 1988, um 19.30 Uhr,
i Gemeindehaus statt, gesordnung: öffentliche Sitzung
Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan/die Haushaltssatzung 1988 einschl. Investitionspro- gramm
Beratung und Beschlußfassung über den Abschluß eines Jagdpachtvertrages für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Oberelbert/Untershausen
Beratung und Beschlußfassung über die Erweiterung des Bebauungsplanes »In der Delle«
Beratung und Beschlußfassung über die Umgestaltung der Ortseinfahrt Untershausen im Zuge der L 326/K 166 aus Richtung Daubach
Beratung über die Anschaffung eines Mähgerätes Verschiedenes
Iftershausen, de 28.3.1988 ä Müller, Ortsbürgermeister
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lilaMeuer wird am 2.4.1988 86 Jahre alt. Im Namen der [sgemeinde gratuliere ich unserer Mitbürgerin recht herzlich irem Geburtstag und wünsche ihr alles Gute
| Müller, Ortsbürgermeister
Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über die Erhebung von Hundesteuer vom 22. März 1988
f Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- ^g(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, \rtikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti- ag der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer bdHundesteuer vom 27.März 1987 (GVB1. S. 85), BS 611-12, fcddes § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom }iai 1986 (GVB1. S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be- üossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER Jegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge- Jdegebiet.
K e Steuer entsteht mit Beginn des J ahres, für das die Steueret festzusetzen ist.
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STEUERSCHULDNER, HAFTUNG “pNjerschuldnerist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, » h 1 j.k s £ eme ' I1 de wohnt oder seinen Betriebssitz hat und “nimdinseinen Haushalt oder Betrieb auf genommen hat. undehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Ver- frommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. I uerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald Vf 6 ’ ähnm g oder die H altung auf Probe oder zum An-
aen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Haushalt oder in einen Betrieb auf genommenen *8em^ ten ^ s . gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso- T euis am einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt-
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^ es Hundes haftet für die Steuer, wenn er nt ,der Halter des Hundes ist.
§3
STEUERBEFREIUNG
Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für
das Halten von
1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose imentbehrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers abhängig ist,
3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden notwendig sind,
4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutz gesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Rettungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachgewiesen werden;
7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
8. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet eingesetzt wird.
84.
STEUERERMASSIGUNG
(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolgreich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen werden.
(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§5
ZWINGERSTEUER
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtf ähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die H älf te des beschlossenen Steuersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
§6
BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

