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Nr. 13/88
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rerenze für öffentlich geförderte Wohnungen wesentlich Ersteigt ; wesentlich ist eine Überschreitung um mehr als 3 v. H.) oder
das Gebäude den Festsetzungen eines rechtsverbindli- i Bebauungsplanes nicht entspricht oder 3 Gebäude Mißstände aufweist, die auch durch die Mo- nisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden Innen, oder
t die Maßnahmen vor Antragstellung bereits begonnen
jrden, oder
mit den baulichen Maßnahmen vor der Bewilligung der jantragten Förderungsmittel begonnen wurde. ^Verwaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen .junen der verfügbaren Mittel in den vorzeitigen Beginn jbeiten einwilligen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eantragten Förderungsmittel entsteht dadurch nicht. Ljisierungsmaßnahmen in Familienheimen und eigenge- L Eigentumswohnungen werden nicht gefördert, wenn (Jahreseinkommen des Eigentümers und der zu seiner Fami- * fchnenden Angehörigen die in § 88 a des Zweiten Wohnungs- Netzes festgesetzte Grenze überschreitet. Bei einer unweichen Überschreitung der Einkommensgrenze (bis 5 v. H.) eine Förderung noch in Betracht kommen, wenn dies weiter hohen, laufenden, monatlichen Belastung für das |en notwendig erscheint.
|ts mit Mitteln für die Modernisierung oder Energieeinspa- fgef orderte Maßnahmen dürfen nicht ein zweites Mal geformten, jmmensgrenzen
linkommensgrenze für die Förderung von Modemisie- imaßnahmen beträgt:
Gesamteinkommen der zur Familie |haltsgröße zählenden Angehörigen
jährlich bis zu monatlich bis zu
DM DM
lon 30.240 2.520
Ionen 44.520 3.710
Ionen 55.720 4.643
Ionen 66.920 6.677
Ionen 78.120 6.610
»neu 89.320 7.443
den weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen erhöht iie Einkommensgrenze um 11.200,- DM jährlich <933,— Monatlich).
i Ehepaaren erhöht sich die Einkommensgrenze bis Hblauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschlie- gum 11.760,- DM.
rsonen, die nicht nur vorübergehend um mindestens 60 v. Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehinder- id ihnen Gleichgestellte, erhöht sich die Einkommensgren- 6.880,“ DM (490,- DM monatlich); für Personen, die nicht irübergehend um mindestens 80 v. H. in ihrer Erwerbsfä- |it gemindert sind, erhöht sich die Einkommensgreme um >00,“ DM (1.060,- DM monatlich), assiedler, Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht sich die mmensgrenze bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach Oahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ""V DM (736,- DM monatlich).
Jt und Höhe der Förderung
e Förderung der Modernisierung erfolgt als Projektför- ™ag durch Investitionszuschüsse in Höhe von 30 v. H.
' förderungsfähigen Kosten bis 25.000,- DM je Woh-
ng ;
pträgt der förderungsfähige Aufwand für die Verbessert einer Mietwohnung mehr als 25.000,-DM, aber weni- f.als 50.000,- DM, so können Darlehen in Höhe von 70 v.
■ der 26.000,- DM übersteigenden Kosten gewährt wer- |n. Darlehen unter 3.000,- DM werden nicht bewilligt.
»h h^ e ^ en S * n( ^ vom r ^ l ® e ^ er Auszahlung an mit 1 v. H. Wich zu verzinsen und ab dem Be ginn des auf die Aus- ,, '“Sagenden Leistungszeitraumes mit 6,6 v. H. jähr- zuzü ßlich der durch die fortschreitende Tilgungerspar- ^insen zu tilgen. Neben den Zinsen ist für die Verwal- hf i bis zur vollständigen Tilgung ein lau-
p er ^Wäftungskostenbeitrag von 0,6 v. H. des Ur- 6 gsdarlehens jährlich zu leisten. Zins- und R^r'&steistungen sowie Verwaltungskostenbeiträge achträglich zu gleichen Halbjahresraten gemäß der
näheren Bestimmungen des Darlehensvertrages zu entrich- ten.Tilgungsbeträge werden jeweils am Ende des Leistungszeitraums abgeschrieben.
6.2 Die Investitionszuschüsse betragen 30 v. H. der auf volle 10,- DM aufgerundeten, förderungsfähigen Kosten.
7. Pflichten des Eigentümers
7.1 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, die Aufträge alsbald nach der Bewilligung der Förderungsmittel an Fachbetriebe zu vergeben.
7.2 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, eine Mieterhö- hungnach Durchführung der Modemisierungsmaßnahme nur nach Maßgabe der §§ 14 oder 17 ModEnG vorzunehmen und dabei von § 22 der Zweiten BerechnungsVerordnung keinen Gebrauch zu machen.
Für die Mietberechnung nach den §§ 14,17 ModEnG beginnt die Förderung unabhängig von der Auszahlung der Förderungsmittel mit dem 1 . des Monats, der auf den Abschluß der geförderten baulichen Maßnahmen folgt.
7.3 Auf die gesetzlichen Bestimmungen, bei deren Beachtung der Mieter die Modernisierung zu dulden hat, wird hingewiesen.
7.4 Der Eigentümer hat die sich aus den Nummern 7.2 und 7.3 ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger mit der Wirkung aufzuerlegen, daß dieser gehalten ist, seinen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden. Er hat während der Laufzeit der Darlehen die Veräußerung des geförderten Wohngebäudes der Landesbank unverzüglich anzuzeigen.
Bewilligte Darlehen können von dem Erwerber übernommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür von der Landesbank festgestellt worden sind. Wird die Schuld- Übernahme abelehnt, sind die Darlehensbeträge spätestens mit der Ablehnung zur sofortigen Rückzahlung fäl- iig.
8 . Antragstellung
8.1 Antragsberechtigt sind die Eigentümer (und sonstige dinglich Verfügungsberechtigte) von Wohngebäuden.
8.2 Der Antragist vorBeginn der Arbeiten unter Beifügungeiner Grundstücksbeschreibungund den darin auf geführten Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung, in deren Gebiet das Wohngebäude liegt, in doppelter Ausfertigung zu stellen.
8.3 Bei Gebäuden mit preisgebundenen Wohnungen (§17 Abs. 1 Satz 1 ModEnG) ist dem Antrag eine Wirtschaftlich- keitsberechnungnach den Verhältnissen vor der Durchführung der Modemisierungund eine Zusatzberechnungüber die voraussichtliche Erhöhung der Kostenmiete nach der Modernisierung beizufügen.
9. Auskünfte- und Beratungsstellen
9.1 Auskünfte über die Gewährung von Zuschüssen nach dieser Vorschrift erhalten Sie bei den örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden (Kreisverwaltung Montabaur - Raf. Bauförderung-undVerbandsgemeindeverwaltungMonta- baur, Bauamt, Zimmer 221, TbL 02602/126.115, die auch die Antragsvordrucke zur Verfügung stellen und die Förderungsanträge entgegen nehmen. Des weiteren hält die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Merkblätter vor, die an Interessenten ausgehändigt werden.
9.2 Steuerrechtliche Fragen können Sie mit Ihrem zuständigen Finanzamt besprechen.
9.3 Haben Sie Fragen grundsätzlicher Art, die an Ort und Stelle nicht abschließend zu klären sind, so können Sie sich auch an das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz in Mainz wenden.
5430 Montabaur, 24. März 1988 Dr. Possel-Dölken,
Bürgermeister
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