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Nr. 13/88

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Miete

nach der Modernisierung die jeweilige Miet-

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rerenze für öffentlich geförderte Wohnungen wesentlich Ersteigt ; wesentlich ist eine Überschreitung um mehr als 3 v. H.) oder

das Gebäude den Festsetzungen eines rechtsverbindli- i Bebauungsplanes nicht entspricht oder 3 Gebäude Mißstände aufweist, die auch durch die Mo- nisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden Innen, oder

t die Maßnahmen vor Antragstellung bereits begonnen

jrden, oder

mit den baulichen Maßnahmen vor der Bewilligung der jantragten Förderungsmittel begonnen wurde. ^Verwaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen .junen der verfügbaren Mittel in den vorzeitigen Beginn jbeiten einwilligen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eantragten Förderungsmittel entsteht dadurch nicht. Ljisierungsmaßnahmen in Familienheimen und eigenge- L Eigentumswohnungen werden nicht gefördert, wenn (Jahreseinkommen des Eigentümers und der zu seiner Fami- * fchnenden Angehörigen die in § 88 a des Zweiten Wohnungs- Netzes festgesetzte Grenze überschreitet. Bei einer unwe­ichen Überschreitung der Einkommensgrenze (bis 5 v. H.) eine Förderung noch in Betracht kommen, wenn dies we­iter hohen, laufenden, monatlichen Belastung für das |en notwendig erscheint.

|ts mit Mitteln für die Modernisierung oder Energieeinspa- fgef orderte Maßnahmen dürfen nicht ein zweites Mal gefor­mten, jmmensgrenzen

linkommensgrenze für die Förderung von Modemisie- imaßnahmen beträgt:

Gesamteinkommen der zur Familie |haltsgröße zählenden Angehörigen

jährlich bis zu monatlich bis zu

DM DM

lon 30.240 2.520

Ionen 44.520 3.710

Ionen 55.720 4.643

Ionen 66.920 6.677

Ionen 78.120 6.610

»neu 89.320 7.443

den weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen erhöht iie Einkommensgrenze um 11.200,- DM jährlich <933, Monatlich).

i Ehepaaren erhöht sich die Einkommensgrenze bis Hblauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschlie- gum 11.760,- DM.

rsonen, die nicht nur vorübergehend um mindestens 60 v. Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehinder- id ihnen Gleichgestellte, erhöht sich die Einkommensgren- 6.880, DM (490,- DM monatlich); für Personen, die nicht irübergehend um mindestens 80 v. H. in ihrer Erwerbsfä- |it gemindert sind, erhöht sich die Einkommensgreme um >00, DM (1.060,- DM monatlich), assiedler, Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht sich die mmensgrenze bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach Oahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ""V DM (736,- DM monatlich).

Jt und Höhe der Förderung

e Förderung der Modernisierung erfolgt als Projektför- ag durch Investitionszuschüsse in Höhe von 30 v. H.

' förderungsfähigen Kosten bis 25.000,- DM je Woh-

ng ;

pträgt der förderungsfähige Aufwand für die Verbesse­rt einer Mietwohnung mehr als 25.000,-DM, aber weni- f.als 50.000,- DM, so können Darlehen in Höhe von 70 v.

der 26.000,- DM übersteigenden Kosten gewährt wer- |n. Darlehen unter 3.000,- DM werden nicht bewilligt.

»h h^ e ^ en S * n( ^ vom r ^ l ® e ^ er Auszahlung an mit 1 v. H. Wich zu verzinsen und ab dem Be ginn des auf die Aus- ,, 'Sagenden Leistungszeitraumes mit 6,6 v. H. jähr- zuzü ßlich der durch die fortschreitende Tilgungerspar- ^insen zu tilgen. Neben den Zinsen ist für die Verwal- hf i bis zur vollständigen Tilgung ein lau-

p er ^Wäftungskostenbeitrag von 0,6 v. H. des Ur- 6 gsdarlehens jährlich zu leisten. Zins- und R^r'&steistungen sowie Verwaltungskostenbeiträge achträglich zu gleichen Halbjahresraten gemäß der

näheren Bestimmungen des Darlehensvertrages zu entrich- ten.Tilgungsbeträge werden jeweils am Ende des Leistungszeit­raums abgeschrieben.

6.2 Die Investitionszuschüsse betragen 30 v. H. der auf volle 10,- DM aufgerundeten, förderungsfähigen Kosten.

7. Pflichten des Eigentümers

7.1 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, die Aufträge als­bald nach der Bewilligung der Förderungsmittel an Fach­betriebe zu vergeben.

7.2 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, eine Mieterhö- hungnach Durchführung der Modemisierungsmaßnahme nur nach Maßgabe der §§ 14 oder 17 ModEnG vorzuneh­men und dabei von § 22 der Zweiten BerechnungsVerord­nung keinen Gebrauch zu machen.

Für die Mietberechnung nach den §§ 14,17 ModEnG be­ginnt die Förderung unabhängig von der Auszahlung der Förderungsmittel mit dem 1 . des Monats, der auf den Ab­schluß der geförderten baulichen Maßnahmen folgt.

7.3 Auf die gesetzlichen Bestimmungen, bei deren Beachtung der Mieter die Modernisierung zu dulden hat, wird hinge­wiesen.

7.4 Der Eigentümer hat die sich aus den Nummern 7.2 und 7.3 ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger mit der Wirkung aufzuerlegen, daß dieser gehalten ist, seinen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden. Er hat wäh­rend der Laufzeit der Darlehen die Veräußerung des geför­derten Wohngebäudes der Landesbank unverzüglich anzu­zeigen.

Bewilligte Darlehen können von dem Erwerber übernom­men werden, wenn die Voraussetzungen hierfür von der Landesbank festgestellt worden sind. Wird die Schuld- Übernahme abelehnt, sind die Darlehensbeträge späte­stens mit der Ablehnung zur sofortigen Rückzahlung fäl- iig.

8 . Antragstellung

8.1 Antragsberechtigt sind die Eigentümer (und sonstige dinglich Verfügungsberechtigte) von Wohngebäuden.

8.2 Der Antragist vorBeginn der Arbeiten unter Beifügungei­ner Grundstücksbeschreibungund den darin auf geführten Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung, in deren Gebiet das Wohngebäude liegt, in doppelter Ausfertigung zu stellen.

8.3 Bei Gebäuden mit preisgebundenen Wohnungen (§17 Abs. 1 Satz 1 ModEnG) ist dem Antrag eine Wirtschaftlich- keitsberechnungnach den Verhältnissen vor der Durchfüh­rung der Modemisierungund eine Zusatzberechnungüber die voraussichtliche Erhöhung der Kostenmiete nach der Modernisierung beizufügen.

9. Auskünfte- und Beratungsstellen

9.1 Auskünfte über die Gewährung von Zuschüssen nach die­ser Vorschrift erhalten Sie bei den örtlich zuständigen Ver­waltungsbehörden (Kreisverwaltung Montabaur - Raf. Bauförderung-undVerbandsgemeindeverwaltungMonta- baur, Bauamt, Zimmer 221, TbL 02602/126.115, die auch die Antragsvordrucke zur Verfügung stellen und die Förde­rungsanträge entgegen nehmen. Des weiteren hält die Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur Merkblätter vor, die an Interessenten ausgehändigt werden.

9.2 Steuerrechtliche Fragen können Sie mit Ihrem zuständi­gen Finanzamt besprechen.

9.3 Haben Sie Fragen grundsätzlicher Art, die an Ort und Stel­le nicht abschließend zu klären sind, so können Sie sich auch an das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz in Mainz wenden.

5430 Montabaur, 24. März 1988 Dr. Possel-Dölken,

Bürgermeister

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