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Montabaur

Seite 2

ÖffenÜ bekonntmachungen

Förderung der Modernisierung von Wohnraum,

aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 22. Januar 1988 (10*16.4/1-4512)

1. Rechtsgrundlagen

Das Land Rheinland-Pfalz fördert auf der Grundlage des Modemisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEnG) in der Fassung vom 12. Juli 1978 (BGBl. IS. 993), zuletzt geän­dert durch Artikel 36 des zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBLIS. 2441), nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verfahrensregelungen zu § 44 der Landeshaushaltsordnungfür Rheinland-Pfalz die Moderni­sierung von Wohnungen.

Gefördert werden nach diesem Programm Antragsteller, die nicht im Städtebauprogramm oder Dorferaeuerungsprogramm gefördert werden können.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwen­dung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbe­hörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind, imgeachtet ihrer Rechtsform, alle Wohnungen, die zur dauernden Führung eines Haushal­tes geeignet und bestimmt sind

2.2 Wohnheime und einzelne Wohnräume können im Range nach anderen Vorhaben gefördert werden, jedoch nur bis zu Gesamtkosten von 6.000,- DM je Wohnraum oder Heimplatz.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Wohnungen, Wohnheime und einzelne Wohnräume im Eigentum von Gebietskörperschaften mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften.

3. Förderungsfähige Maßnahmen

3.1 Gefördert wird die Modernisierung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnungen nachhaltig erhöhen, insbesondere durch Ver­besserung

- des Zuschnitts der Wohnung,

- der Belichtung und Belüftung,

- des Schallschutzes (bei Schallschutzfenstem ab Klasse 3 begrenzt auf 276,- DM/qm Fensterfläche),

- der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Entwässerung,

- der sanitären Einrichtungen, der Beheizung und der Kochmöglichkeit sowie

- der Funktionsabläufe in Wohnungen (Modemisier- ungsmaßnahmen),

3.2 Zu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchwert von Wohnungen erhöhen, kann der Anbau gehören, insbeson­dere soweit er zur Verbesserung der sanitären Einrichtun­gen oder zum Einbau eines notwendigen Aufzuges erfor­derlich ist. Der Gebrauchswert von Wohnungen kann auch durch besondere bauliche Maßnahmen für Behin­derte und alte Menschen erhöht werden, wenn die Woh­nung auf Dauer für sie bestimmt ist.

3.3 Bauliche Maßnahmen, die die allgemeinen Wohnverhält­nisse verbessern, insbesondere die Anlage und der Aus­bau von nichtöffentlichen Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätze, Grünanlagen, Stellplätze und anderen Verkehrsanlagen (Wohnumfeldmaßnahmen) werden nur zusammen mit Modemisierungsmaßnahmen gefördert. Die Kosten geförderter Wöhnumfeldmaßnahmen dürfen 30 v. H. der Summe der förderungsfähigen Maßn ahm en nach den Nummern 3.1, 3.2 und 3.4 nicht übersteigen.

3.4 Der Einbau neuer Fenster bzw. Fenstertüren mit Isolier­oder Mehrfachverglasung ist als Ersatz von einfachver­glasten Fenstern bis zum Betrag von 250,- DM je qm Fen­sterfläche förderungsfähig. Im übrigen können bauliche Maßnahmen, die nachhaltig die Einsparung von Heiz­energie bewirken, nur neben Modemisierungsmaßnah­men gefördert werden. Bei Dämmaßn ahm en sind minde­stens folgende Schichtstärken vorzusehen:

Außenwände: 50 mm

Heizkörpernischen an Außenwänden innen: 60 mm Decken unter nicht ausgebauten Dachschrägen und D (einschl Dachschrägen), die Räume nach oben oder unten* Außenluft abgrenzen: 80 mm 0

Kellerdecke: 40 mm Sofern das bauaufsichtlich zugelassene Material eine WiJ leitz ahl von nicht mehr als 0,04 W/mK besitzt. Bei höheren« meleitzahlen sind größere Dicken zu wählen. Die Wärm«! mung ist in geeigneter Weise gegen Witterungseinflji schützen.

3.6

Instandsetzungsmaßnahmen, dienebenMaßnah®J Modemisierungdurchgeführt werden, sindfördenuJ hig, soweit der Eigentümer die dadurch entstehenden] sten nicht selbst tragen kann. Die Kosten der gefördj Instandsetzung dürfen 30 v. H., bei Gebäuden mit atu baulicher, insbesondere geschichtlicher oder kJ scher Bedeutung 60 v. H., der Kosten der geförderten demisierung nicht übersteigen.

4. Förderungsvoraussetzungen, vorrangige Förderungen ] 4.1 Modemisierungsmaßnahmen nach dieser Verwalt® Vorschrift dürfen nur gefördert werden, wenn

die Wohnungen wesentlich verbessert werden' d kann ausgegangen werden, wenn der förderungsL Aufwand je Wohnung mindestens 4.000,- DM betrij

die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf diej sentliche Verbesserung und die Nutzungsdauer der H nungen vertretbar sind; die Wohnungen sollen nach! Modemisierungnoch mindestens 30 J ahre WohnzwecJ dienen können,

die Finanzierung der Modernisierung gesichert ist

die Wohnungen nach der Modernisierung nach Grl

Ausstattung und Miete oder Belastung für die anged sene Wohnraumversorgung breiter Schichten derBtj kerung geeignet sind; sie sind hierfür in der Regeln) mehr geeignet, wenn die Miete nach der Modernisier! die Mietobergrenze des öffentlich geförderten soai Wohnungsbaues übersteigt-z. Z. 6,60 DM ohne Betrij kosten -, 1

der Eigentümer sich verpflichtet, gleichzeitig mit Modernisierung notwendige Instandsetzungen durdj führen,

4.2

der Eigentümer die Eigenleistung in Höhe von li| der Modemisierungskosten erbringt. Bei Mietwohni können auch Leistungen der Mieter zur Deckung der' sten der Modernisierung, zu denen sie sich gegenüberil Vermieter vertraglich verpflichtet haben, als Ersatzderj genleistung anerkannt werden, wenn der Eigentümer Leistungen ausreichend sichert.

Mit Vorrang werden Modemisierungsmaßnahmen dert, durch die

Mißstände in Wohnungen beseitigt werden, gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn verhält nicht entsprechen oder Gebäude von städtebaulicher, insbesondere eher oder künstlerischer Bedeutung erhalten werdet

soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnissen ben, beseitigt werden oder

die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde deal gefördert wird, insbesondere Maßnahmen in Sani« gebieten.

Werden Maßnahmen zugleich von mehreren Eigen! nach einheitlichem Plan, zeitlich abgestinunt di führt, so werden sie bevorzugt gefördert.

4.3 Eine wiederholte Förderung der gleichen Wohnung* schiedene Maßnahmen ist zulässig, sofem innernf 1 10 Jahren die Höchstbeträge nach Nummer 6 nicht schritten werden. Eine Förderung aus früheren r" men zur Förderung der Modernisierung und Ern sparung ist mit den als förderungsfähig anerkanntet sten anzurechnen.

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5. FörderungsausschlUsse

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn .

dem Eigentümer zugemutet werden kann, die Mittel ^ weitig zu beschaffen, insbesondere wenn erststelkgt hungsmöglichkeiten nicht ausgenutzt sind und die Modernisierung entstehende Miete oder Belastung au den Einsatz von Förderungsmitteln für die Bewohner ist, oder

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