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Montabaur

Seite 20

Der Ortsgemeinderat von Stahlhofen hat in seiner Sitzung am 11.12.1987 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Rauzengarten« gemäß § 13 BauGB beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

»Das bisher als private Grünfläche ausgewiesene Grundstück wird für eine Bebauung vorgesehen; es wid eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, im übrigen gelten die Festset­zungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes.«

Die Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zu ge­stimmt.

Die Bebauengsplan/'änderungs/-erweiterungsunterlagen kön­nen bei der VerbandsgemeindeverwaltimgMontabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 6430 Montabaur wäh­rend der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie diens­tags von 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden.

Jedermann k ann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften H ann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei J ähren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung f Ur Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus­zug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Ein berufungund die Tagesordnung von Sitzungendes Ge­meinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung gel­tend gemacht worden ist.

5431 Stahlhofen, 14. März 1988 Pehl, Ortsbürgermeister

Satzung der Ortsgemeinde Stahlhofen über die Erhebung von Hundesteuer vom 1. März 1988

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- nung(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti­gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 86), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge­meindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer­pflicht festzusetzen ist.

Nul/88

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb auf genommen Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oderfe Währung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlemen hält Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum An. lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genommenen! Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere PferJ nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesa Schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn J nicht der Halter des Hundes ist.

STEUERBEFREIUNG Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren ü das Halten von I

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli-j chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde da 1 Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,]

2. Hunden, diefür Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unaiJ behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlagedee I Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehinderten^] setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen] Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab] hängig ist,

3. Hunden, ehe ausschließlich zur Bewachung von Herden not-] wendig sind,

4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen atul schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werda, ]

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend] in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht| sind,

6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des] Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oderib] nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt weiden. Die] Zurverfügungstellungdes Hundes ist durch die Hilf sorgaoif sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Retf tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußpr und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) na wiesen werden;

7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaust) für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

8. Hunde, die van zugelassenen Unternehmen i chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächte bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und 1 tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültig Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und ui dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet c setzt wird.

H.

STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des SteuerpfMti auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche vond

nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt tt gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei HundeJ

3. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne «j Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oderir nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden r Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfs« nisation zu bracheinigen. Für Schutzhunde muß dieerf

reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesent '

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, 1 zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu'S steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monaten^ sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER .

(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine HuuJ zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde diesen»' in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwing^Jj die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezucht'' gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen w» 1 innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt