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Montabaur

Seite 22

Nr.9/|jfliloJ

§2

Die Grenze des Wasserschutzgebietes wird wie folgt beschrie­ben (Geltungsbereich der Rechtsverordnung):

Beschreibung des Grenzverlaufes der Schutzzone I Der Tiefbrunnen Welschneudorf I befindet sich in der Gemar­kung Welschneudorf, Flur 4, Flurst. 16. Die Schutzzone I ist ein Quadrat mit einer Seitenlange von 20 m,

B) Beschreibung des Grenzumlaufes der Schutzzone II Die Schutzzone II beginnt in der nördlichen Ecke des Flur­stücks 46 in der Flur 4 der Gemarkung Welschneudorf, verläuft von hier in südöstlicher Richtung entlang der Flurstücksgrenze bis zu dem Wegeflurstück 46, überquert diese, führt gradlinig weiter durch das Flurstück 16 und erreicht nach 100 m im Flur- tück 24 der Flur 3 ihren östlichen Eckpunkt. Hier knickt sie nach Südwesten ab und erreicht nach 80 m die Wegeflurstücke 23/2, die sie überquert, durchschreitet das Flurstück 20 und erreicht nach 86 m ihre südliche Ecke im Flurstück 19.

Hier knickt sie nach Nordwesten ab, überschreitet das Wegeflur­stück 18 in der Flur 4, verläuft entlang der südwestlichen Gren­ze des Flurstückes 16, überquert das Wegeflurstück 49 und ver­läuft entlang der südwestlichen Begrenzungdes Flurstückes 47 bis zu dessen westlicher Ecke. Von hier im rechten Winkel ab­knickend folgt sie der nordwestlichen Begrenzung des Flurst. 46 bis zu ihrem Ausgangspunkt zurück.

C) Beschreibung des Grenzumlaufes der Schutzzone IIII: Die Schutzzone III beginnt in der westlichen Ecke des Flur­stückes 41 der Flur 4 und folgt dieser Flurstücksgrenze in nor­döstlicher Richtung. Sie überquert das Wegeflurstück 43, folgt der Flurstücksgrenze 10 bis zu deren nördlichen Ecke. Hier knickt sie in einem Winkel von 66 Grad nach Südosten ab, durch­schreitet das Flurstück 10, überschreitet die Grundstücksgren­ze in einem Abstand von 76 m von der östlichen Ecke, überschrei­tet das Wegeflurstück 12 und durchquert das Flurstück 13 wei­ter nach Südosten, trifft auf die Flurstücksgrenze in einem Ab­stand von 160 m von der südlichen Ecke. Nach Überquerung des Wegeflurstücks 14 durchläuft sie das Flurstück 16 mit einem Abstand von 140 m von der südwestlichen Ecke, durchschneidet die Flurstücke 46,16 und 18, gelangt 20 m westlich von der nörd­lichen Ecke in das Flurstück 24 der Flur 3, folgt weiter in südöst­licher Richtung bis zur südöstlichen Flurstücksgrenza Hier knickt sie nach Südwesten ab und folgt den Wegeflur­stücken 26 und 21 bis zu dem Grenzstein 80 m westlich der Flur­stücksgrenze 19. Von hier knickt sie nach Westen auf die westli­che Ecke des Flurstückes 19 ab. Hier gelangt sie in die Flur 4, überquert das Wegeflurstück 18 und verläuft jetzt in nordwestli­cher Richtungin einem Abstand von 110 m von der östlichen Be­grenzung der Flurstücke 19 und 6 2 und trifft auf die nordwestli- die Ecke des Flurstückes 62, überquert das Wegeflurstück 46, verläuft weiter in nördlicher Richtung durch das Flurstück 39 und gelangt zu ihrem Ausgangspunkt zurück.

(1) Zone I (Fassungsbereich)

Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beein­trächtigungen gewährleisten.

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

a) die für Zone II und III genannten Einrichtungen, Hand­lungen und Vorgänge

b) Fahr- und Fußgängerverkehr; imbefugtes Betreten

c) jede landwirtschaftliche Nutzung, Verletzungen der be­lebten Bodenschicht und der Deckschichten

d) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

e) organische Düngung.

Die für die Zwecke des Wasserversorgungsuntemehmens not­wendigen Maßnahmen sind zulässig, soweit sie unter Beach­tung der in der Nähe der Fassungsanlage gebotenen besonderen Vorsicht durchgeführt werden.

(2) Zone II (Engere Schutzzone)

die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und we­gen ihrer N ähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind. Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

a) die für Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirt­schaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos

k)

Baustellen, Baustofflager Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, terumschlagsanlagen, Parkplätze; Veränderung beste- hender Verkehrswege (Verbreiterung, Höher- oder Tiefe.l legung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), f fern die obere Wasserbehörde nicht zustimmt. ' 1 Campingplätze, Sportanlagen

Zelten .Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewissen] Wagenwäschen und Ölwechsel 1

Friedhöfe

Kies-, Sand-, Tbrf- und Tbngruben, Einschnitte, Hohl»* I ge, Steinbrüche und jegliche über die land- und ferst« schaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodaaeingri. durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deck!] schichten vermindert werden.

Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deck­schichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt Sprengungen

Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche organische Düngung, sofern die Dungstaffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr L_ oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsberdchl besteht; Überdüngung

offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

p) Gärfuttermieten

q) Kleingärten (Schrebergärten), Gartenbaubetriebe

r) Lagerung von Heizöl und Dieselöl

s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stifte:

t) Durchleiten von Abwasser

u) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind

v) Dräne und Vorflutgräben

w) Fischteiche.

x) Aufbringen von Klärschlamm

(3) Zone III (Weitere Schutzzone)

Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinti gungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren c sehen und radioaktiven Verunreinigungen; gewährleisten.

o)

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichti Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem. 1

a)

b)

e)

f)

k)

Versenkung oder Versickerung von Abwasser emschlieDj lieh des von Straßen und Verkehrsflächen abflieOendto Wassers, Abwasserlandbehandlung, Abwasserverreg­nung, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Ab­wassergruben

Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Ge­werbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig! sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird Massentierhaltung Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder| wassergefährdender Stoffe, Kernreaktoren offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasser­schädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für ] Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

Lagern, Ablagem, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringung in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswasch-] baren beständigen Chemikalien, Öl, Iber, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen; ausgenommen Lagern von Heizöl® den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftf chen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherungsmall- nahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung uw Betrieb getroffen und eingehalten werden. Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl® alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioai- tive Stoffe ,

Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflug» 1 toren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs Manöver und Übungen von Streitkräften und ander® Organisationen; militärische Anlagen Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Lag® platze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser

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