Montabaur
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§4.
STEUERERMASSIGUNG
(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolgreich abgelegte Schutzhundeprüfung nachgewiesen werden.
(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde, mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§5
ZWINGERSTEUER
(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jähren mindestens ein Wurf erfolgt.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. D as H alten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
§6
BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBEFREIUNG UND DIE STEUERERMASSIGUNG
(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die schriftliche Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 3 Nm. 3, 6, und 7 ,§ 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§8
STEUERSATZ
(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Stadt festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Tbilbetrag festzusetzen.
.. §9
FÄLLIGKEIT
Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Jahres richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgabenbescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.
(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann
die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung fest] setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nat_ dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechj Wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlich Steuerbescheid zugegangen wäre.
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(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 lägen natbaur, Nei
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§10
ANZEIGEPFLICHT
Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung zumelden.
Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats % der Geburt als angeschafft.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abj schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen bei der Verbandsi meindeverwaltung abzumelden. Im Falle der Veräußerung Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnort des Er* bers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen:
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uieooeueiiieiueu, iure uuer ergeueu sich suusuge /\iiueruiigeii[i w \ e der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 T^Wirges - schriftlich anzuzeigen. TäS Jung
(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindest# 1 ® ■^ un 8 einem Jahr im Gemeindegebiet HundebestandsaufnahajJJ 1111311 '" durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:]!] 11 ® Herr
1. Name und Anschrift des Hundehalters, gwzhahE
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie TUS Herr
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes. TUS Herr
§ 11 « nnntaff .
VERSTEIGERUNG
Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werdff kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Üb schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld undd Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgeza Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemein] über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
§ 12
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 undd Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeit« nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung.
§ 12
INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.
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Buchen-Brennholz-Verkauf
Im Stadtwald Montabaur wird Buchen-Brennholz zum von 60,00 DM je rm ab Wald -ungerückt- angeboten.
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Die Bäume werden von Forstwirten des Forstreviers Montaba^^n, Tbl gefällt; das Kleinschneiden und der Abtransport sind in Eigefem Miit-i regie durchzuführen. Kreppelki
Anfragen beim Forstrevier Montabaur -Herrn Reifenberger- '%6Äken S 02602/3551. 2233.
Anmeldung im Kindergarten ^
Anmeldung für die Kindergärten St. Peter, St. Martin und Di Bosco in Montabaur und den Kindergarten in Horressen.
Vom 25.1.1988 bis zum 5.2.1988 können Kinder in der Zeit vi 9.00 -11.00 Uhr und von 14.00 -16.00 Uhr im jeweiligen Kindl garten angemeldet werden. Kinder, die nach dem angegeben!
Ibrmin angemeldet werden, können nur bedingt berücksichtii werden. Wir bitten darum, die Kinder nur in einer Einrichtui| anzumelden.
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Jahrgang 1938 Eigendorf aufgepaßt Mvorbert
Die, Bürger des Jahrgangs 1938 Eigendorf treffen sich zwe nfcerschi Vorbereitung zum 50jährigen am 28.1.1988, 20 Uhr in der KiM* pelstube in Eigendorf. f
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Die Frauengemeinschaft Horressen Qlll.1988,
trifft sich am Mittwoch, dem 27.1. um 15.00 Uhr im Pfarrheiifcä g» n ^ n; zu ihrem ersten monatlichen Beisammensein. Es spricht Fragile g en j ( Brigitte Demut über das Thema- »Eßgewohnheiten«. fe. Der 5

