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tabaur
Tilgung von Krediten 236.700 = 4,49 %
Vermögenserwerb 693.600 = 13,14 %
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 1.864.600 = 19,98 %
Bauausgaben 3.292.000 = 62,39 %
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(Vorstehende Grafiken belegen den Anteil der Einnahmequellen sowie der Ausqaben- bereiche im Vermögenshaushalt 1988) a
Satzung
der Stadt Montabaur über die Erhebung von Hundesteuer j vom 14,01.1987
äper Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- nüng(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti- g der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer d Hundesteuer vom 27. März 1987 (GVB1. S. 85), BS 611-12, d des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom ai 1986 (GVB1. S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be- ossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer * ptzusetzen ist.
§2
STEUERSCHULDNER, HAFTUNG 1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, |er in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und | einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. J Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verehrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlemen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltungauf Probe oder zum An- §men den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(2) Alle meinem Haushalt oder in einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er ! ®cht der Halter des Hundes ist.
§3
STEUERBEFREIUNG
Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für
das Halten von
1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers abhängig ist.
3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden notwendig sind,
4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
5. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellungdes Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Rettungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachgewiesen werden;
6. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
7. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtem bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
8. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für einen Hund und nur d ann , wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet notwendig ist und eingesetzt wird.
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