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Nr. 3/88

tabaur

Tilgung von Krediten 236.700 = 4,49 %

Vermögenserwerb 693.600 = 13,14 %

Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitions­förderungsmaßnahmen 1.864.600 = 19,98 %

Bauausgaben 3.292.000 = 62,39 %

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(Vorstehende Grafiken belegen den Anteil der Einnahmequellen sowie der Ausqaben- bereiche im Vermögenshaushalt 1988) a

Satzung

der Stadt Montabaur über die Erhebung von Hundesteuer j vom 14,01.1987

äper Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- nüng(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti- g der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer d Hundesteuer vom 27. März 1987 (GVB1. S. 85), BS 611-12, d des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom ai 1986 (GVB1. S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be- ossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge­meindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer * ptzusetzen ist.

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG 1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, |er in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und | einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. J Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Ver­ehrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlemen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltungauf Probe oder zum An- §men den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle meinem Haushalt oder in einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso­nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt­schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er ! ®cht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für

das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli­chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,

2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unent­behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge­setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist.

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not­wendig sind,

4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

5. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellungdes Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret­tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge­wiesen werden;

6. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

7. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtem bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

8. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestä­tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für einen Hund und nur d ann , wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet not­wendig ist und eingesetzt wird.

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