Montabaur
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als Wegeeigentümerin verfügen. Es wurde jedoch bezweifelt, ob das Fehlverhalten einiger Verkehrsteilnehmer solche Maßnahmen rechtfertigten, zumal an anderen Wegeeinrichtungen oder E inmün dungen die Verhältnisse sicherlich nicht anders seien. Angeregt wurde, die Polizei zu ersuchen, gelegentlich einmal Kontrollen vorzunehmen, um Verkehrsübertretungen zu ahnden.
Durch einstimmigen Beschluß erklärte der Rat, daß er sich der Argumentation der Verwaltung an schließe, cLh. Absperrmaßnahmen wurden nicht befürwortet.
Niederelbert
Der Ortsgemeinderat Niederelbert hat in seiner Sitzung am 17.12.1987 nachfolgende Benutzungsordnung beschlosen, die hiermit zur Kenntnis gegeben wird:
Benutzungsordnung
für das Umkleidegebäude der Ortsgemeinde Niederelbert am Sportplatz
Aufgrund des § 14 Abs. 2 der Gemeindeverordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz vom 24. Dez. 1973 (GVBL S. 419 - BS 2020-1) beschließt der Ortsgemeinderat folgende Benutzungsordnungfür das gemeindeeigene Umkleidegebäude am Sportplatz:
I. Benutzung durch den Sportverein im Rahmen des laufenden Wettkampf- und Trainingsbetriebes
1. Das Umkleidegebäude ste^t imEigentumder Ortsgemeinde Niederelbert. Es dient in erster Linie dem Spartbetrieb auf den gemeindeeigenen Sportanlagen, also dem Umkleiden und Duschen der Sportler, die im Rahmen des Wettkampfs- und 'frainingsbetriebes die Sportanlagen benutzen.
2. Die Benutzung des Gebäudes zu dem in Abs. 1 genannten Zweck durch den Sportverein Blau-Weiß Niederelbert und seine Gastmannschaften erfolgt im Rahmen eines von der Ortsgemeinde zu genehmigenden Nutzungsplanes. Wird das Umkleidegebäude für diesen Zweck genutzt, hat der Vorstand des Sportvereins Blau-Weiß Niederelbert das Hausrecht im Gebäude.
3. Den Anordnungen des Vorstandes oder den von diesem bestimmten Personen ist Folge zu leisten.
§2
1. Die Gestattung des § 1 dieser Benutzungsordnung erstreckt sich auch auf den Aufenthalt der Sportler zum geselligen Beisammensein im Anschluß an den Sport- und Trainings betrieb, sowie auf Versammlungen und Besprechungen des Sportvereins.
2. Getränke und Speisen dürfen nur an die Spieler und Zuschauer der Sportveranstaltungen verabreicht werden. Der ständige, gewerbsmäßige Verkauf von Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
§3
1. Der Sportverein Blau-Weiß Niederelbert ist für die laufende Unterhaltung und Reinigung (Bewirtschaftungskosten) des Umkleidegebäudes im Rahmen der oia. Benutzung zuständig.
2. Schäden am Gebäude und seiner Einrichtungen sind unverzüglich nach ihrer Wahrnehmung dem Ortsbürgermeister anzuzeigen.
3. Die Ortsgemende übernimmt für Beleuchtung, Reinigung, Heizung und Warmwasseraufbereitung für die Dusch- und Waschräume 3.000,- DM pro Jahr, (incl 260,-DM Vereinszuschuß). Alle nicht aufgeführten eventuell anfallenden Kosten trägt der Sportverein Blau-Weiß Niedereibet. Die Vertragsparteien behalten sich vor, nach Ablauf von 3 Jahren zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung beibehalten oder geändert werden.
4. Der Sportverein Blau-Weiß Niederelbert ist berechtigt, die Räume auf seine Kosten mit Einrichtungsgegenständen zu versehen.
5. Die Gemeinde Niederelbert versichert das Gebäude einschließlich Einrichtungsgegenstände gegen Brand-, Blitz-, Explosions-, Leitungswasser-, Sturm-, Glas-, Einbruch- und Diebstdahlschäden bis zu einem Wert von 50.000,- DM. Außerdem übernimmt sie die Gebäude- und Grundstückshaftpflicht.
§4
1. Die Ortsgemeinde kann aus wichtigem Grund (z.B. zur Abwendung drohender Schäden) die Gestattung zur
Benutzuung der Gebäude zurücknehmen oder einschränken, ~ ohne daß daraus Entschädigungsansprüche abgeleitet werden 6. können.
2. Zu Zeiten, in denen auf dem Sportplatz kein Wettkampfund Ttainingsbetrieb stattfindet, ist die Nutzung nur mit Genehmigung des Ortsbürgermeisters zulässig. 643
Füj
II. Benutzung des Umkleidegebäudee zu sonstigen Veranstal- gi a tungen Gü
§5
Die unentgeltliche Benutzung des Sportplatzgebäudes für Veranstaltungen außerhalb der Zweckbestimmung nach § 1 Abs. 1
ist zulässig
a) für Veranstaltungen der Ortsvereine des Vereinsrings Nie- Aul
derelbert zu Zeiten, wo das Sportlerheim nicht beheizt mei wird. Für Veranstaltungen innerhalb der Heizperiode ist Ver ein Heizkostenbeitrag in Höhe von 40,- DM an den Sport- gen verein Blau-Weiß zu zahlen Der
sch
b) für Familienfeiern von Bürgern aus Niederelbert gen
für klassische Jubiläumsfeiern (Silberne und Goldene Flu Hochzeit) sowie 60., 60., 70., 80. und 90. Geburtstag Dm Die Nutzungsgebühr beträgt 100,- DM pro 1hg und ist an sch die Gemeinde Niederelbert zu entrichten. ren
Während der Heizperiode erstattet die Gemeinde Nieder- Wel elbert bei einer vorgenannten privaten Nutzung an den Hei Sportverein Blau-Weiß Niederelbert 40,- DM Heizkostenanteil.
Die Nutzungnach § 6a und 6b ist durch eine vertragliche Verein- barungmit der Ortsgemeinde zu regeln, die auch eine Schadens- ^y haftung für Beschädigungen sporteigenen Inventars enthält. ac j 1
1. Benutzer des Gebäudes müssen das Gebäude und sein In- ventar pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für Unterhaltung und Betrieb des Gebäudes so ge- —
ring wie möglich gehalten werden.
2 .
Beschädigungen des Gebäudes oder seiner Einrichtungsgegenstände und der Verlust van beweglichem Inventar ^.m sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister zu melden. ^esi
§7
Bei Verkauf von alkoholischen Getränken ist das Jugendschutz-. gesetz und das Gaststättengesetz zu beachten. Notwendige An -1 zeigen, Genehmigungen bzw. Erlaubnisse hat der Veranstalte vorzunehmen bzw. einzuholen.
1 .
§8
Die Haftung der Ortsgemeinde beschränkt sich auf die < Haftung für den sicheren Zustand des Gebäudes (§ 836 BGB).
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2. Die Ortsgemeinde überläßt den Benutzern das Umkleide- Alle gebäude sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zu- bert stand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflich- körn tet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ord- Wir nungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck ten; durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den ver antwortliehen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes 'T Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Wer Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendungen men von Kleidungsstücken pp.) übernimmt die Ortsgemeinde ; Keul nicht.
3. Die Benutzer stellen die Ortsgemeinde von etwaigen Haft -1 Am; Pflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Be- deru auftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und wir i sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang Kürt mit der Benutzung der überlassenen Räume und Gerätei und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen
4. Die Benutzer verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflicht. (
tansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der ei- , “ ‘ genen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von er " Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Mitg
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5. Die Benutzer haben nachzuweisen, daß eine ausreichende: i^g
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die] ren v Freistellungsansprüche gedeckt werden. dingt

