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Montabaur

Seite 3

Nr. 2/88

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(4) Bei Veranstaltungen, die über den Eintritt der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, verdoppelt sich die Steuer. Bei Veran­staltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Thg besonders erhoben.

(6) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn der Veranstaltung. _ III. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen §7

MELDEPFLICHTEN

(1) Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die im Gebiet der Verbandsgemeinde veranstaltet werden, sind bei der Verbands­gemeinde spätestens drei Werktage vorher anzumelden.

(2) Zur Anmeldung sind der Unternehmer der Veranstaltung und der Inhaber da* dazu benutzten Räume oder Grundstücke verpflichtet.

(3) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Ver­bandsgemeinde eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.

(4) Die Verbandsgemeinde kann Steuererklärungen auch in der Form verlangen, daß der Unternehmer die Steuer selbst zu be­rechnen hat (Steueranmeldung).

^ §8

SICHERHEITSLEISTUNG

Die Verbandsgemeinde kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.

§9

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen § 6 Abs. 3 und § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.

§10

INKRAFTTRETEN

(1) Diese Satzung tritt am 01. Jan. 1988 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die SatzungderVerbandsgemeinde Monta­baur über die Befreiung von der Vergnügungssteuer bei Durch­führung von Thnzbelustigungen, Kostümfesten und Masken­bällen durch die örtlichen Vereine vom 16.8.1977 außer Kraft.

Montabaur, 8. Jan. 1988 (Siegel) Dr. Possel-Dölken (Bürgermeister)

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinand-Pf alz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20-1) wird auf fol-

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) »die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekannt­machung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ver­bandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

6430 Montabaur, 8.1.88

(LS) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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1. Kinderkurs von 13.30

2. Kinderkurs von 14.30 bezeicl 3 . Kinderkurs von 16.30 gefang 4. Kinderkurs von 16.30

6. Erwachsenenkurs von

Sch wim mkurse im Hallenbad Montabaur beginnen

am Montag, 1.2.88

Anmeldungen für die nachfolgend genannten Kurse nimmt die Ver­waltung persönlich oder telefo­nisch (02602/126.110) entgegen:

14.30 Uhr, ab 6 Jahre

16.30 Uhr, ab 6 Jahre

16.30 Uhr, ab 7 Jahre

17.30 Uhr, ab 7 Jahre

17.30 -18.30 Uhr.

Die Kursgebühren betragen:

Kinderkurse 40,- DM, Erwachsene 60,- DM.

Zuzüglich ist jeweils vor der Kursstunde der Eintritt zu entrich­ten.

Zuschuß für Jugendarbeit in Vereinen

Seit dem01.01.1980 gelten für den Bereich der Stadt Montabaur die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können für 1988 bis zum 1. April 1988 gestellt werden.

Förderungsvoraussetz ungen:

1. Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemeinschaf­ten mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern, die Ein­wohner von Montabaur sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet ha­ben, gezahlt.

2. Die Stadt Montaaur gewährt den Vereinen bzw. Jugendge­meinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mitgliedschaft ist der 01.01. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüssa

3. Der Zuschußbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Hö­he von 200,- DM je Verein bzw. Jugendgemeinschaft. Die­ser Betragerhöht sich für jeden Jugendlichen um 10,- DM.

Anträge sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Rathaus, Zimmer 206, einzureichen. Dem Antrag ist eine Aufstellung mit Angabe der Vor- und Zunamen, der Geburtsda­ten und der Anschriften für die Mitglieder, für die der Zuschuß gewährt werden soll, beizufügen.

Durchführung der Polio-Schluckimpfung gegen Kinderlähmung

Winter 1987/88

Nachstehend geben wir die Ibrmine für den II. Impfgang be­kannt:

Horressen

Eigendorf

Niederelbert

Oberelbert

Welschneudorf

Hübingen

Horbach

Gackenbach

Daubach

Stahlhofen

Untershausen

Holler

Eschelbach

.Heiligenroth

Großholbach

Rupp.-Goldh.

Girod

Wirzenborn

Reckenthal

Bladernheim

Ettersdorf

Heilberscheid

Nomborn

Nentershausen

Görgeshausen

Niedererbach

Kadenbach

Eitelborn

Neuhäusel

Mittwoch, 27.01.88,14.00 Uhr Waldschule Mittwoch, 27.01.88,14.00 Uhr Waldschule Mittwoch, 27.01.88,14.20 Uhr Schule Mittwoch, 27.01.88,14.40 Uhr Umkleide­kabine Sportplatz

Mittwoch, 27.01.88,16.00 Uhr Schule Mittwoch, 27.01.88,16.20 Uhr Gemeinde­haus

Mittwoch, 27.01.88,16.40 Uhr Schule Mittwoch, 27.01.88,16.40 Uhr Schule Mittwoch, 27.01.88,16.00 Uhr Gemeinde­haus

Mittwoch, 27.01.88,16.20 Uhr Bürgermei­steramt

Mittwoch, 27.01.88,16.40 Uhr Gemeinde­haus

Mittwoch, 27.01.88,17.00 Uhr Gaststätte Heibel

Donnerstag, 28.01.88,14.00 Uhr Wald­bachhalle

Donnerstag, 28.01.88,16.20 Uhr Vogel­sanghalle

Donnerstag, 28.01.88,16.40 Uhr Dorf­schänke Gallus

Donnerstag, 28.01.88,16.00 Uhr Schule Donnerstag, 28.01.88,16.20 Uhr Schule Montag, 01.02.88,14.00 Uhr Wirzenbor- ner Liss

Montag, 01.02.88,14.20 Uhr Brunnen­stube

Montag, 01.02.88,14.40 Uhr G. zum Gel­bachtal

Montag, 01.02.88,16.00 Uhr Zum Wiesen­grund

Montag, 01.02.88,15.16 Uhr Schule Montag, 01.02.88,15.30 Uhr Gemeinde­haus

Montag, 01.02.88,15.46 Uhr Schule Montag, 01.02.88,16.15 Uhr Schule Montag, 01.02.88,16.30 Uhr Schule Dienstag, 02.02.88,14.00 Uhr Schule Dienstag, 02.02.88,14.20 Uhr Augst- Schule

Dienstag, 02.02.88,14.20 Uhr Augst- Schule