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Montabaur
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Nr. 2/88
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(4) Bei Veranstaltungen, die über den Eintritt der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, verdoppelt sich die Steuer. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Thg besonders erhoben.
(6) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn der Veranstaltung. _ III. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen §7
MELDEPFLICHTEN
(1) Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die im Gebiet der Verbandsgemeinde veranstaltet werden, sind bei der Verbandsgemeinde spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
(2) Zur Anmeldung sind der Unternehmer der Veranstaltung und der Inhaber da* dazu benutzten Räume oder Grundstücke verpflichtet.
(3) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Verbandsgemeinde eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.
(4) Die Verbandsgemeinde kann Steuererklärungen auch in der Form verlangen, daß der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
^ §8
SICHERHEITSLEISTUNG
Die Verbandsgemeinde kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.
§9
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen § 6 Abs. 3 und § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.
§10
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am 01. Jan. 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die SatzungderVerbandsgemeinde Montabaur über die Befreiung von der Vergnügungssteuer bei Durchführung von Thnzbelustigungen, Kostümfesten und Maskenbällen durch die örtlichen Vereine vom 16.8.1977 außer Kraft.
Montabaur, 8. Jan. 1988 (Siegel) Dr. Possel-Dölken (Bürgermeister)
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinand-Pf alz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20-1) wird auf fol-
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)
und
b) »die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
6430 Montabaur, 8.1.88
(LS) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Vit Verwaltung informiert
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1. Kinderkurs von 13.30 •
2. Kinderkurs von 14.30 ■ bezeicl 3 . Kinderkurs von 16.30 ■ gefang 4. Kinderkurs von 16.30 •
6. Erwachsenenkurs von
Sch wim mkurse im Hallenbad Montabaur beginnen
am Montag, 1.2.88
Anmeldungen für die nachfolgend genannten Kurse nimmt die Verwaltung persönlich oder telefonisch (02602/126.110) entgegen:
14.30 Uhr, ab 6 Jahre
16.30 Uhr, ab 6 Jahre
16.30 Uhr, ab 7 Jahre
17.30 Uhr, ab 7 Jahre
17.30 -18.30 Uhr.
Die Kursgebühren betragen:
Kinderkurse 40,- DM, Erwachsene 60,- DM.
Zuzüglich ist jeweils vor der Kursstunde der Eintritt zu entrichten.
Zuschuß für Jugendarbeit in Vereinen
Seit dem01.01.1980 gelten für den Bereich der Stadt Montabaur die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können für 1988 bis zum 1. April 1988 gestellt werden.
Förderungsvoraussetz ungen:
1. Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemeinschaften mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern, die Einwohner von Montabaur sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet haben, gezahlt.
2. Die Stadt Montaaur gewährt den Vereinen bzw. Jugendgemeinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mitgliedschaft ist der 01.01. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüssa
3. Der Zuschußbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 200,- DM je Verein bzw. Jugendgemeinschaft. Dieser Betragerhöht sich für jeden Jugendlichen um 10,- DM.
Anträge sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 206, einzureichen. Dem Antrag ist eine Aufstellung mit Angabe der Vor- und Zunamen, der Geburtsdaten und der Anschriften für die Mitglieder, für die der Zuschuß gewährt werden soll, beizufügen.
Durchführung der Polio-Schluckimpfung gegen Kinderlähmung
Winter 1987/88
Nachstehend geben wir die Ibrmine für den II. Impfgang bekannt:
Horressen
Eigendorf
Niederelbert
Oberelbert
Welschneudorf
Hübingen
Horbach
Gackenbach
Daubach
Stahlhofen
Untershausen
Holler
Eschelbach
.Heiligenroth
Großholbach
Rupp.-Goldh.
Girod
Wirzenborn
Reckenthal
Bladernheim
Ettersdorf
Heilberscheid
Nomborn
Nentershausen
Görgeshausen
Niedererbach
Kadenbach
Eitelborn
Neuhäusel
Mittwoch, 27.01.88,14.00 Uhr Waldschule Mittwoch, 27.01.88,14.00 Uhr Waldschule Mittwoch, 27.01.88,14.20 Uhr Schule Mittwoch, 27.01.88,14.40 Uhr Umkleidekabine Sportplatz
Mittwoch, 27.01.88,16.00 Uhr Schule Mittwoch, 27.01.88,16.20 Uhr Gemeindehaus
Mittwoch, 27.01.88,16.40 Uhr Schule Mittwoch, 27.01.88,16.40 Uhr Schule Mittwoch, 27.01.88,16.00 Uhr Gemeindehaus
Mittwoch, 27.01.88,16.20 Uhr Bürgermeisteramt
Mittwoch, 27.01.88,16.40 Uhr Gemeindehaus
Mittwoch, 27.01.88,17.00 Uhr Gaststätte Heibel
Donnerstag, 28.01.88,14.00 Uhr Waldbachhalle
Donnerstag, 28.01.88,16.20 Uhr Vogelsanghalle
Donnerstag, 28.01.88,16.40 Uhr Dorfschänke Gallus
Donnerstag, 28.01.88,16.00 Uhr Schule Donnerstag, 28.01.88,16.20 Uhr Schule Montag, 01.02.88,14.00 Uhr Wirzenbor- ner Liss
Montag, 01.02.88,14.20 Uhr Brunnenstube
Montag, 01.02.88,14.40 Uhr G. zum Gelbachtal
Montag, 01.02.88,16.00 Uhr Zum Wiesengrund
Montag, 01.02.88,15.16 Uhr Schule Montag, 01.02.88,15.30 Uhr Gemeindehaus
Montag, 01.02.88,15.46 Uhr Schule Montag, 01.02.88,16.15 Uhr Schule Montag, 01.02.88,16.30 Uhr Schule Dienstag, 02.02.88,14.00 Uhr Schule Dienstag, 02.02.88,14.20 Uhr Augst- Schule
Dienstag, 02.02.88,14.20 Uhr Augst- Schule

