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Mftabaur

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Öffentl Bekanntmachungen

Obstanbauerhebung 1987

Von Januar bis März 1988 führt das Statistische Landesamt ei­ne totale Obstanbauerhebung durch. Gegenstand dieser durch Rechtsvorschrift alle fünf Jahre angeordneten Erhebung sind Baumobstflächen, die der Erzeugung von Kern- und Steinobst dienen. Auskunftspflichtig sind Bewirtschafter von Baumobst­gesamtflächen von 16 Ar und mehr, sofern das auf dieser Fläche erzeugte Obst vollständig oder überwiegend zum Verkauf be­stimmt ist.

Die Angaben der Auskunftspflichtigen unterliegen der Geheim­haltung und werden geschützt. Eine Verwendung zu steuerli­chen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen.

Au skunft sVerweigerungen sowie nicht vollständig oder nicht rechtzeitigerteilte Auskünfte stellen nach dem Gesetz eine Ord­nungswidrigkeit dar.

Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz

Sonderprämie für Rindfleischerzeuger

Mit Verordnung (EWG) Nr. 468/87 des Rates ist in der EG eine Sonderprämie für Rindfleischerzeuger eingeführt worden.

Die Sonderprämie wird auf Antrag gewährt. Anträge können in der Zeit vom 01. bis 31. Januar 1988 gestellt werden.

Vor der Antragstellung (Absendung des Antrages) sind die Tie­re, für die eine Sonderprämie beantragt wird, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat der Antragssteller vorzunehmen. Die Höhe der Prämie beträgt 25 ECU (derzeit 59,63 DM) pro männli­ches Rind und wird für höchstens 50 Tiere je Kalenderjahr und Betrieb ausgezahlt.

Die prämienbegünstigten männlichen Rinder müssen ein Alter von mindestens neun Monaten aufweisen. Der Antrag auf Son­derprämie kann jedoch auch für Tiere gestellt werden, die minde­sten s sechs Monate alt sind, falls sichergestellt ist, daß diese He­re bis zur Erreichung des Alters von neun Monaten in dem Be­trieb des jeweiligen Erzeugers gehalten werden. Antragsberechtigt sind Haupt- und Nebenerwerbslandwirta Antragsvordrucke mit dem dazugehörigen Merkblatt können bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur, Zimmer 311, TbL 02602/124 271 und 124 371, angeforder t wer­den.

Die Anträge müssen bis spätestens 31. Januar 1988 bei der Kreisverwaltung eingegangen sein.

Abt. 7, Az. 760-17-3 5430 Montabaur, 22. Dezember 1987 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises I.V. Neutz, Regierungsrat

Satzung

der Verbandsgemeinde Montabaur Uber die Erhebung von Ver­gnügungssteuer vom 08. Jan. 1988

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeinde­ordnung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1), des Artikels 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Er­mächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungs­steuer und Hundesteuer vom 27. März 1987 (GVBL S. 76), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1

STEUERGEGENSTAND, STEUERBEFREIUNG

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt Vergnügungssteuer für die fol­genden im Gebiet der Verbandsgemeinde veranstalteten Ver­gnügungen gewerblicher Art:

1. das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zu­gänglich sind, mit Ausnahme von Jahrmärkten, Volksfe­sten und ähnlichen Veranstaltungen

2. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen; Variete, Revue- und Kabarettvorstellungen

Tanzveranstaltungen in Discotheken und Tanzgaststät­ten.

2 .

(2) Von der Steuer befreit sind,

1. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmit­telbar zu mildtätigen öder gemeinnützigen Zwecken ver­wendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 7 angegeben worden ist: Veranstaltungen von örtlichen Vereinen, deren Vereins- zweck die Jugendpflege, den Jugendschutz, der Sport, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege; die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nichtgewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Gesel-. ligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozia­len, berufsständischen, gewerkschaftlichen oder gemein nützigen Zwecken dienen.

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§2

STEUERSCHULDNER

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung, bei Geräten der Halter der Geräte. Als Unternehmer der Veranstal­tung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in de nen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er in Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauf oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus da Veranstaltung beteiligt ist.

§3

STEUERFORM

(1) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechne:

(2) Die Steuer wird als Pauschsteuer (§§ 4-6) erhoben.

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II. Abschnitt PAUSCHSTEUER

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PAUSCHSTEUER NACH FESTEN SÄTZEN Für den Betrieb von Apparaten und Automaten nach § 1 Nr i beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat

1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit

a) für das 1. und 2. Gerät. 30,- DM

b) für jedes weitere Gerät. 60,- DM

2. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen 20,- DM 8. Sonstige Geräte und Einrichtungen

a) für das 1. Gerät. 10,- DM

b) für jedes weitere Gerät . 20,-DM

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FÄLLIGKEIT STEUER

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme der in § 4 bezeichn eten Geräte.

(2) Die Steuer wird zu den im Abgabenbescheid festgesetzte Tbrminen fällig.

(3) Der Halter hat innerhalb von einer Woche nach der Aufstel lungvon Geräten im Sinne von § 1 Nr. 1 eine Steuererklärungal n j c j zugeben, in der Art, Anzahl und Aufstellungsort angegeba sind. Die Erklärung gilt für die gesamte Betriebszeit und für ei im Austausch an seine Stelle tretendes gleichartiges Gerät.

Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder da Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden. Andernfalls gil!: als 1hg der Außerbetriebnahme frühestens der Thg der Erkll- : (LS rang. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eine|V : der im § 1 Nr. 1 genannten Apparate und Geräte im Austausc!£ ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der Steuer dtf ersetzte Gerät als weitergeführt.

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§6

PAUSCHSTEUER NACH DER GRÖSSE DES BENUTZTEN RAUMES (1) Für Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wir die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben, 'l' 1

(2) Die Größe des Raumes wird festgestellt nach der Fläche d« '

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für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Räume schließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge us v r Erfrischungsräume; aber ausschließlich der Bühnen- und r' senräume, der Kleiderablage und Tbiletten. Findet die Verai-fi staltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den ii : Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführungund die Zf schauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gi legenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlich ^ ^ Einrichtungen anzurechnen. 2 R

(3) Die Steuer beträgt bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 bezeicl 3 . K neten Veranstaltungen 0,60 Deutsche Mark für jede angefang 4 , k ne 10 qm Veranstaltungsflächa 5 . Ei