Montabaur
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Nr. 61/8'
Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksflache angesetzt.
§6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wirdnach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt.
Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 6 (2).
Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verteilt.
Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 6 (3).
Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet.
(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Er- schließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.
Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt.
Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.
§7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
6. die Gehwege,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege), Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Iber-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie
3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwagen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzichtet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind.
§ 8a
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz. gesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall sem gelt.
§9
Beitragsbescheid
( 1 ) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner eot fällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Der Beitragsbescheid enthält
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstücks,
3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfj- higen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 6),
4. die Festsetzung des Zahlungstermins,
6. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf j dem Grundstück ruht und 6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitrags Schuldner dar]
auf hinweisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stundung Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. 1
Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahl lung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre. j
§1°
Vorausleistungen
(1) Im Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhol ben werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinngej mäß.
§11
Ablösung ded Erschließungsbeitrages Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei stimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. 1
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 12
InkrafttreteniAußerkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung van Erschlie] ßungs bei trägen vom 5.8.1983 außer Kraft.
Nentershausen, den 4.12.1987 (S.) Perne, Ortsbürgermeister
Hinweis I
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfali -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf fol gendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.
1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nachdiej ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichj nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün! den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltungj Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemach! worden ist. I
Ortsgemeinde Nentershausen I
(S.) Perne, Ortsbürgermeister I
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Nentershausen vom 10 . 12.1987
ren
Die beiden ersten Tagesordnungspunkte in der Ratssitzung amlO.12.1987 beinhalten weitere Entscheidungen zur Erweil» rung des Bebauungsplanes »Steinbitz« sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes »Ortsmitte«. Einstimmig unter Auj Schluß der wegen Sonderinteresse befangenen Ratsmitgliwäj entschied der Rat zum Verfahren »Steinbitz« zunächst über Anregung eines von der Bebauungsplanerweiterung betreff nen Grundstückseigentümers (dessen Anregung wurde befurj wortet Gegenstand der Änderungsplanung).

