Montabaur
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KJG-Nikolaus wieder unterwegs
Auch in diesem Jahr findet die schon traditionelle Nikolaus- Aktion der Katholischen Jungen Gemeinde (KJG) Bezirk Westerwald wieder statt. So kann der Nikolaus für Hausbesuche »m Nikolausabend (Samstag, 5.12.) bestellt werden. Die Besuche sind kostenlos. Spenden fürdas Misereor-Projekt »Sozialarbeit in Ayaviri/Südperu« werden auch dieses Jahr gerne entgegengenommen.
Tfelefonische Anmeldung bis Donnerstag, 3. Dezember:
für Montabaur. Claudia Diehl, TfeL 5643
. Angelika Keil, TfeL 18613
für Eschelbach:. Markus Wörsdörfer, TfeL 4882
für das Gelbachtal:. Frank Keßler, TfeL 6496
für Hollen. Rita Engere, TfeL 3347
für Heiligenroth:. Erik Walter, TfeL 17915
für Boden: . Dirk Stadler, TfeL 8901
für Ruppach-Goldh.: . Katja Meurer, TfeL 8596
jeweils ab 17.00 Uhr zu erreichen.
Musikalischer Abendgottesdienst
Junge Leute aus dem Westerwald wollen durch ihre Lieder nicht nur die Zuhörer begeistern, sondern etwas von Gottes großer Liebe weitergeben. Unter der Leitung von Herrn Jürgen Stock wird uns der Jugendchor aus Westerburg die frohe Nachricht von Gott ins Herz singen. Wer möchte nicht dabeisein?
Ganz große Einladung zu diesem besonderen Gottesdienst am 28.11., 18.15 Uhr in der Pauluskircha
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.
Ausbildungsplan für Dezember 1987 in »Sofortmaßnahmen am Unfallort«
Für Bewerber aller Führerscheinklassen (außer Klasse 2 Lkw), für langjährige Führerscheinbesitzer, die ihre Kenntnisse über die lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort regelmäßig auffrischen sollten, aber auch für die übrige Bevölkerung veranstaltet der Ortsverband Caan/Nauort der JUH im Monat Dezember 1987 folgende SM-Kuree:
Sa. 5.12. Montabaur, Ev. Gemeindehaus/Pauluskirche, Peters- torstr. 6 und Bendorf, St. Josef-Krankenhaus Sa. 19.12. Dierdorf, Johanniter-Krankenhaus Die Kurse beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 13.00 Uhr. Voranmeldungen sind nicht erforderlich. Es wird ein allgemein üblicher Unkostenbeitrag von 20 DM erhoben. Kostenlose Mitfahrgelegenheiten bestehen zu allen Kursen ab der JUH- Unterkunft in Nauort, Abfahrt ca 8.10 Uhr; zu dem Kure in Montabaur auch ab den Volksbanken in Ransbach-Baumbach, Abfahrt ca. 8.20 Uhr.
Bitte schneiden Sie sich den Ausbildungsplan aus und unterrichten Sie mögliche Interessenten vom SM -Kurs-An gebot der JUH.
Aus den Gemeinden
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MONTABAUR
öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch I. Umlegungsbeschluß
Der Stadrat von Montabaur faßte in seiner Sitzung am
24.09.1987 folgende Beschlüsse:
1. Gemäß § 47 des Baugesetzbuches vom 08. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2253) in Verbindung mit § 1 Aba 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26. März 1981 (GVB1. S. 78) wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »In den Rödern« die Umlegungeingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die gleiche Bezeichnung.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch das unbebaute Grundstück Weststraße Nr. 30 (Fl. 13, Fluret.Nr. 28); im Osten durch die Weststraße (vom Rödemweg bis zur Köppelstraße) im Süden durch die Köppelstraße und im Westen durch den. Feldweg Flur 9, Fluret.Nr. 220.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurk
der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, beson kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Gr stücke:
Gemarkung Eigendorf, Grundbuchbezirk Eigendorf Flur 9:
Flurstücke: 122/1,123,124,126,126,127,128,129 ,130
2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Er, nun g der den beteiligten Grundeigentümern an der Va lungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis r, Flächen ausgeht, verlangt der Stadtrat einen Flächenb trag gemäß § 58 Abs. 1 Baugesetzbuch abzuziehen.
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung i Anmeldung von Rechten
Nach 5 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte!
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gele 1 Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder du.
Eintragunggesicherten Rechts an einem im Umlegungsl biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstül belastenden Recht, 1
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragen! Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstü belastenden Recht,
-Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus i Grundstück
-persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zurNj zung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflicht« in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Stadt Montabaur.
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpu Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umleg ausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur : sung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfd_ Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird < Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich < Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaft^ chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Ab BBauG).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aberij Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind! einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungs| Schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldeto nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten! glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen \ handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, i der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechte, d zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, mufl( Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablai ebenso gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, den über die FYist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf f worden ist.
III. Verfttgungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Um gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbj keit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebj nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsau L ses
1. ein Grundstück*geteilt oder Verfügungen über ein Gn
stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen» Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem ij deren ein Recht zum Erwerb^ zur Nutzung oder Bebaunr eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeriur wird,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben i
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder v
lieh wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grun| stücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigungs- zustimmungs- oder anzeigepfl ge aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtete wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorg®« men werden,
5.. genehmigungs- zustimmungs- oder anzeig liehe Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlichj®«| migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfi 1 *"

