Montabaur
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Nr.
(2) Bei der Ermittlung der Grundstückflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m,
2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherten Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m.
Flächen, die über die tiefenmäßige Begre nzun g hinaus baulich
oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1
und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.
(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Verfielfachung der Grundstücksfläche mit der Ge- schoßflächenzahL Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.
Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,6.
Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.
§6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 6 (2). Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kemgebie- ten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 6 (3). Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kem- gebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Geschoßfläche hinzugerechnet.
(3) Grundstücke an zwei aufein anderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufein anderstoßen de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt.
Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt imberührt.
§7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
6. die Gehwege,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen,
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reil
erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahm e wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
. §8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
( 1 ) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Ws»
Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren anlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wob ge), Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig K stellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Gt stücken Eigentum erworben hat und die Erschließung gen die nachstehenden Merkmale aufweisen: 81
1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Iber-, Beton- oder i che Decke neuzeitlicher Bauart
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie
3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr Mgu, Straße
(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wen eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gBgeneinaodc wie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphahl oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweug weit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfacheoW wegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegungerhöhterl wege verzichtet wird und diese in einfacher Form tos werden.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch« legt sind.
§8a
Immissionsschutzanlagen Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellung® male von Anlagen zum Schutz von B augebieten gegen sc) liehe Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundee-fai sionsschutzgesetz werden durch ergänzende Satz« Einzelfall geregelt.
§9
Beitragsbescheid
(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldncr fällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. !
(2) Der Beitragsbescheid enthält «•. j
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstücks, I
3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitru higen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeinden! (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen <§§ 6 und 6),
4. die Festsetzung des Zahlungstermins, i
6. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentlicheLastitfJ
Grundstück ruht und 6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldnerj auf hinweisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung S| düng, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann] solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen diea lung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstenn' den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.
§10
Vorausleistungen
(1) Im Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistung zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitraj hoben werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 s mäß.
§11
Ablösung des Erschließungsbeitragcs Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 w bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstw Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht wt
§12
Inkrafttreten / Außerkrafttreten , Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1987 in W® Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung v<® ßungsbeiträgen vom 16. Juni 1983 außer Kraft.
Girod, den 10. Okt. 1987 (S.) Hannappel, Ortsbürgermeister

