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Montabaur

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(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein­zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschlie­ßungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere An­lagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwandes. Erhält dieGemeindezurFinanzierungdes Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag ül^er- schreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund­stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt ei­ner Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit ab­gerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschlie­ßungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstückflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die au­ßerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Be­bauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine an­dere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren­zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherten Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage lie­genden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Verfielfachung der Grundstücksfläche mit der Ge- schoßflächenz ahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Rege­lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche un­ter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhande­nen Geschoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten er­gibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.

Ist im Zeitpunkt der Entstehungder Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelas­sen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder'bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grund­stücksfläche angesetzt.

§6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2). Den Grundstücksflä­chen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kerngebie­ten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauli­che oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschlie­ßungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoß­flächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3). Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kern­gebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Geschoßfläche hinzugerechnet.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei

Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn beide Anlagen erschlossen werden und die VoraussetzunaT § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des jw ßungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz?

gebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälftez *

de gelegt.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinander Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die L« nungsdaten nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch die Zahlderl Schließungsanlagen geteilt.

Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und U striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt,

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Gehwege, .

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen, gesondert und unabhängig von der vorstehenden 1 erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, denn / wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die off entliehen, zum Anbau bestimmten Straßen, V Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsä Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verki anlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wol ge), Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig h stellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Gn stücken Eigentum erworben hat und die Erschließung gen die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Iber-, Beton- oder! che Decke neuzeitlicher Bauart

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr , Straße.

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, i eine Abgrenzung gegen die Fahrh ahn und gegeneinander! wie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltix' oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart auf weiset! weit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wd] wegen und Siedlungsstraßen auf die AnlegungerhöhtcrG wege verzichtet wird und diese in einfacher Form t werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür! gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch a legt sind.

§8a

Immissions8chutzanlagen Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellung male von Anlagen zum Schutz von B augebieten gegen» liehe Umwelteinwirkun gen im Sinne des BundesT sionsschutzgesetz werden durch ergänzende SaUungJ Einzelfall geregelt.

§9

Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner ^ fällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstücks,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beiti higen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeinde®"! (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),

4. die Festsetzung des Zahlungstermins,

6. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentlicheLasti

Grundstück ruht und '

6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.