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Nr. 42/87

itabaur_

Ruppach-Goldhausen Iferminvorankündigung Martinszug in Ruppach-Goldhausen

ginl bereits schon jetzt darauf hingewiesen, daß der diesjäh- Martinazug in der Gemeinde Ruppach-Goldhausen am tffoch, 11111987 stattfindet. Nähere Einzelheiten über organisatorischen Ablauf werden zu gegebener Zeit be­itgegeben.

jjnand, Ortsbürgermeister

Heiligenroth

Dienststunde des Ortsbürgermeisters am 20.10.19876 fällt aus

»anderweitiger dienstlicher Verpflichtung des Ortsbür- L^tersund der Ortsbeigeordneten findet am Dienstag, 20. ober 1987 keine Bürgermeistersprechstunde statt. '

[entsprechende Beachtung wird gebeten, las, Ortsbürgermeister

Heiligenroth

öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Heiligenroth

Uber die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 5. Okt. 1987 IGemeinderat hat in seiner Sitzung am 8. Sept. 1987 im Ln des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 11986 (BGBL IS. 2253) L V. m. § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS 1-1), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt­st wird:

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages tur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands nr Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschlie- nngsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches h 127 ff) und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen [ und des Erschließungsaufwandes jeitragsfähig ist der Erschließungsaufwand | für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, We­ und Plätze

bis zu einer Straßenbreite (Fahr­bahnen einschL der Standspuren, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) von

la) Wochenendhausgebieten. 7,0 m

i Campingplatzgebieten

|b) Kleinsiedlungsgebieten.10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit. 8,6 m

jl«) Dorfgebieten, reinen Wohnge- [ bieten, allgemeinen Wohngebie­ten, besonderen Wohngebieten,

[' Mischgebieten, Ferienhausge- i; bieten

; aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 .... 14,0 m

i bei einseitiger Bebaubarkeit. 10,5 m

I bb) mit einer Geschoßflächenzahl

I über 0,8 bis 1,0.. . 18,0 m

I bei einseitiger Bebaubarkeit. 12,5m

I cc) mit einer Geschoßflächenzahl

| über 1,0 bis 1,6. 20,0 m

I dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 .. 23,0 m

Ijd) Kerngebieten, Gewerbegebieten I und sonstigen Sondergebieten I ün Sinne des § 11 der Bebauungs- j Verordnung

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 ... . 20,0 m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,0 bis 1,6.. 23,0 m

w) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,6 bis 2,0. 25,0 m

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 .. 27,0 m

e) Industriegebieten

aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0. 23,0 m

bb) mit einer Baumassenzahl

über 3,0 bis 6,0.. . 25,0 m

cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0. 27,0 m

Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unter­schiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 5 (3) ent­sprechend.

2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver­kehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) . 6,0 m

3. für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen

<§ 127 (2) Nr. 3 BauGB). 27,0 m

4. für Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er­schließung notwendig sind, bis zu 16 v. H. der im Ab­rechnungsgebiet sich nach § 5 (3) ergebenden Geschoß­flächen

5. für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m

b) soweitsienichtBestandteilderinNr. Ibis Nr. 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er­schließung notwendig sind, bis zu 16 v. H. der im Ab­rechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 6 ( 2 )

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 ge­hören insbesondere die Kosten für

1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,

2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanla­gen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie not­wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Rinnen und die Randsteine, sowie die Rasenbord­steine,

5. Die Radwege,

6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsan­lagen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmau­ern

11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen und

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Ifeile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen.

(5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfa­che, mindestens aber um 8 m.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah­me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er- schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßen­leitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.

2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwäs­serter Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnah­men in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.