Montabaur
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Die näheren Einzelheiten, die bei der Ausschreibung der Lohnsteuerbelege zu beachten sind, ergeben sich aus dem Erlaß des Ministeriums der Finanzen in Mainz vom 17.1.86 S 2378 A - 443 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1986 S. 272 ff., vgl. auch Bundessteuerblatt 1986 I S. 68).
E s wird gebeten, auf die vollständige und sorgfältige Abfassung der Lohnsteuerbescheinigungen zu achten und insbesondere in der letzten Zeile des Abschn. IV der Lohnsteuerkarte 1986 die vollständige Anschrift des Arbeitgebers, die mit Firmenstempel und Unterschrift versehen sein muß, anzugeben.
Wegen der für 1986 durchzuführenden Lohnsteuerstatistik, die Grundlage für die Ermittlung der den Wohnsitzländern zustehenden Zerlegungsanteile an der Lohnsteuer sowie des jeder Gemeinde zustenenden Anteils an der Lohn- und Einkommensteuer ist, kommt der rechtzeitigen und vollständigen Einsendung der Lohnsteuerbelege erhöhte Bedeutung zu.
Koblenz, im September 1987 Oberfinanzdirektion Koblenz
Bezirksregierung Koblenz öffentliche Bekanntmachung
tu Die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 6430 Montabaur haben
im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes beantragt.
Das Wasserschutzgebiet soll in den Gemarkungen Eitel- bom, Flur 20, Neuhäusel, Flur 2 und 1, Kadenbach Firn 11, mit drei Schutzzonen, nämlich Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung)
Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.
2. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes bedarf gemäß § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 23.09.1986 (BGBL I S. 1629) WHG - der Durchführung eines förmlichen Verfahrens mit dem Ziel der Festsetzung einer Rechtsverordnung.
Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sindneben dem v.g. § 19 WHG die f§ 13,122,123 und 106 Abs. 2 des Landeswassergesetzes vom 04.03.1983 (GVBL S. 31) - LWG.-
3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:
Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung):
A) Beschreibung der Grenzverläufe der jeweiligen Schutzzone I
a) Schutzzone I des Tiefbrunnens II,
Die Zone I ist ein Quadrat mit einer Seitenlange von 30 m. Sie liegt in der nördlichen Ecke des Flurstückes 2/1 der Flur 20 in der Gemarkung Eitelbora, Ihre nördliche Abgrenzung bildet die Gemarkungsgrenze zur Flqr 11 der Gemarkung Kadenbach.
b) Schutzzone I des Tiefbrunnen III
Die Zone I hegt im Flurstück 2/1 der Firn: 20 in der Gemarkung Eitelbora. Sie bildet ein Quadrat mit einer Seitenlänge von 30 m. Die Tiefbohrung ist niedergebracht an dem Waldweg Flurstück 4/1, der die K 114 und die B 49 verbindet.
B) Beschreibung der Grenzverläufe der jeweiligen Schutzzone II
a) Schutzzone II für den Tiefbrunnen II
Die Zone II beginnt in der südwestlichen Ecke des Flurstückes 1 der Flur 11 in der GemarkungKadenbach. Sie verläuft von hier nach Norden entlang der Flurstücksgrenze Nach ca. 170 m knickt sie nach Nordwesten ab, verläuft durch das Flurstück 1 und trifft nach 310 m auf eine Wegegabelung. Sie folgt dem Waldweg 210 m nach Osten um dann nach Südosten abzuknicken. Hier gelangt sie 140 m von der westlichen Ecke entfernt in das Flurstück 3, führt weiter nach Südosten und gelangt im Flurstück 4 zu einem Waldweg, dem sie ca. 100 m folgt. Dann kncikt sie im spitzen Winkel nach Süd westen ab und gelangt etwa 200 m von der südöstlichen Ecke des Flurstückes 2/1 der Flur 20 in die Gemarkung Eitelbora und kommt nach ca. 140 m zu einer Wegegabelung im Flurstück 2/1. Hier knickt sie nach Nordwesten ab und folgt dem Waldweg bis zur K114. Dieser folgt sie RichtungNorden und gelangt nach ca. 30 m zu ihrem Ausgangspunkt zurück.
b) Schutzzone II für den Tiefbrunnen III
Die Schutzzone II beginnt an der K 114 in der südwestlichen Ecke des Flurstückes 1/5 der Flur 20 in der Gemarkung Eitelborn. Sie verläuft von hier 385 m nach Norden bis zu einem Waldweg, dem sie 325 mnach Osten folgt. Hier knickt sie an eiier We- gegabelungnach Südosten ab und trifft beim Straßenkilometer 29,8 auf die Bundesstraße 49. Sie folgt der Bundesstraße in Richtung Südwesten. 10 m südlich des Straßenkilometers 30,2
_Nr.
knickt sienachNordwesten ab, durchquert das Flu zu dessen nordwestlicher Ecke Hier überquert sie die VfeL zelle 4/1 und gelangt so zu ihrem Ausgangspunkt
C) Beschreibung des Grenzverlaufes der für beide Tiefbn (1+11) gemeinsamen Schutzzone III n
Die Zone III beginnt an der südöstlichen Ecke des FIumbJ 2/1 der Flur 20 in der Gemarkung Eitelbom. Sie folgt v ™ der Bundesstraße 49 in südwestlicher Richtung bis ^ chen Ecke des Flurstückes 1/4. Hier knickt sie nach Nord* ab der Gemarkungsgrenze folgend bis zur westlichen & Flurstückes 1/1, überquert dieGemarkungsgrenzeundvwl
weiter an der südlichen und dann an der westlichen Gr cmJ Flurstückes 7 in der Flur 2 der Gemarkung NeuhäuseL&j nignach Nordwesten verlaufend überquert sie die K114JI
langt in das Flurstück 1 der Flur l.NachllOmtrifftsieaufe? Waldweg, dem sie nach Nordwesten folgt, überquert diel' parzelle 7 und folgt dieser nach Norden bis zur Gemark grenze. Hier gelangt sie in die Flur 20 der Gemarkung Eiu, und verläuft nordwärts weiter an der Ostseite des Waldvj Flurstück 6. Sie trifft abermals auf die Gemarkungsg folgt dieser nach Nordosten. Weiter gelangt die < _ Flur 11 der Gemarkung Kadenbach und folgt derwestlici grenzung des Flurstückes 1 nach Norden.
170 m von der südwestlichen Ecke des gleichen Flurstd knickt die Grenze nach Nordosten ab und trifft auf eine wJ belung, führt weiter nord-nordöstlich, um nach 160mzueL Waldweg zu gelangen. Diesem folgt sie nach Osten und j nach 470 m auf einen Waldweg, der in süd-südöstlicher fl verläuft und dem sie folgt. Sie gelangt in das Flurstück3,inJ sie nach 120 m nach Südwesten abknickt. Die Grenze fühl ter über den Bergrücken des Nießling, kommt in das Flui 4 und trifft 200 m nach Überquerung der Flurstücksg einen Waldweg.
Hier knickt sie nach Süden ab und trifft auf die Ecke zvisj den Flurstücken 4,2/1 und 3/1. Siefolgt der östlichen Gn Flurstückes 2/1 nach Süden und gelangt so zu ihrem Aui punkt zurück.
4. Näheres über den Geltungsbereich der beantragtes I Rechtsverordnung bzw. über die nach den einzelnenj Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen if Duldungspflichten kann den Antrags- und Planunte gen
= Lageplan
= Auszug aus dem Flurbuch = Eigentümerverzeichnis etc. aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Was Schutzgebietes im einzelnen ergeben und dem - Entwurf der vorgesehenen Rechts Verordnung (mit (j voraussichtlichen Verbotskatalog) entnommen werden.
Die Antrags- und Planunterlagen bzw. der Entwurf derR Verordnung liegen zu jedermanns kostenlosen Einsicht! öffentlich aus
vom 19.10.87bis 19.11.87 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur J Großer Markt 10, 5430 Montabaur Dienstzimmer Nr. 31.
6. Jeder, dessen Belange durch die Festsetzung des Wa Schutzgebietes berührt werden, kann bis 2 Wochennj Ablauf der v.g. Auslegungsfrit schriftlich oder zur tr derschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen bis spätestens eins lieh 3.12.87 entweder bei der unter 4.) genannten! de oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stress- mannmstr. 3-6, 6400 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behä ist maßgebend. .
Die schriftlich erhobenen Einwendungen sind 3-facn| zureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwffl® gen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein" auf Erhebung von Einwendungen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Ein» düngen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtr Titeln beruhen.
6. Nach Ablauf der EiflVWindungsfrist werdsa di® w tig erhobenen Einwendungen und die Stellungn* der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, 1 den und den Personen, die Einwendungen erbe ben, in einem Erörterungstermin verhandelt.

