Einzelbild herunterladen

Seite 3

Nr. 42/87

Ltabatf

Ortspolizeiverordnung

odening des »Wilden Plakatierens« sowie der Verunrei- nd Beschädigung öffentlicher Straßen und Anlagen in jidsgemeinde Montabaur vom 08.10.1987 mrnd der §§ 1,9.26,31,33,36 - 38,40 und 41 des Polizeiver- ylmfflge setzes vom 01. Aug. 1981 (GVB1. S. 179,232),zuletzt yert durch Gesetz vom 28.11.1986 (GVBL S. 363) wird mit nungdesVerbandsgemeinderates Montabaur undnach ngder Bezirksregierung Koblenz folgende Ortspolizei-

§1

Geltungsbereich «Ortspolizeiverordnung gilt für die öffentlichen Straßen [plagen in den Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Lnbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heüber- kHeiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, itershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nom- i, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmem .Stahlhofen, rshausen, Welschneudorf sowie in der Stadt Montabaur iließlich der Stadtteile Bladernheim, Eigendorf, Eschel- [ Ettersdorf, Horressen, Reckenthal imd Wirzenborn.

§2

öffentliche Straßen öffentliche Straßen im Sinne der Ortspolizeiverordnung sind jem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plät- e Rücksicht darauf, in wessen Eigentum sie stehen, u den öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören |der Straßenkörper, Geh- und Radwege, Parkplätze, Tief- agen, Brücken, Tbnnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, |Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicher­eitestreifen,

Idie Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die |im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im we­ltlichen mit ihr gleichlaufen Ider Luftraum über dem Straßenkörper der Bewuchs und das Zubehör, das sind Verkehrszeichen, werkehrseinrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen und Ifekehrs anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leich­tigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlie-

öffentliche Anlagen

gliche Anlagen im Sinne dieser Ortspolizeiverordnung ' Allgemeinheit dienenden Anlagen, insbesondere b, Rasenflächen, Sportplätze, Kinderspielplätze, Bolzplät- pigolfplätze, Friedhöfe, gärtnerisch gestaltete Anlagen »sonstige Grünanlagen.

§4

Verbot des »wilden Plakatierens«

Isist verboten, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Jgsn Plakate und Anschläge außerhalb der dafür vorgesehe- iforichtungen (Plakatwände, Litfaßsäulen) anzubringen. IJerbandsgemeindeverwaltung k ann Ausnahmen zulassen, fas Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Plakate und Anschläge Tscher Parteien im Wahlk ampf

äbotswidrig angebrachte Plakate und Anschläge können Posten des Verurschers beseitigt werden, wenn der Verursa- IWer entsprechenden Aufforderungnicht oder nicht recht- TÄhkommt.

§5

»t der Verunreinigung, Verunstaltung und Beschädigung F verboten, öffentliche Straßen und Anlagen sowie deren Wteileund Zubehör (Mauern, Zäune, Blumenkübel, Bän- iPierkörbe, Latemenmasten, Absperrvorrichtungen usw.) ^tigt zu bemalen, zu verunstalten oder zu beschädigen. §6

Zuwiderhandlungen

»widrig i.S.d. § 37 PVG handelt, wer vorsätzlich oder

Ider ri °ft D ^ 4 * Plakate und Anschläge außerhalb

|J dafür vorgesehenen Einrichtungen anbringt (»wildes itieren«),

2. entgegen § 6 öffentliche Straßen und Anlagen imbefugt bemalt, beschmiert, besprüht, verunreinigt, verunstaltet oder beschädigt

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden.

(3) Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeit in der Neufassung vom 19. Febr. 1987 (BGBL I S. 603) Anwendung.

Verwaltungsbehörde LS.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Ver- bandsgemeindeverwaltung Montabaur.

§7

Geltungsdauer

Diese Ortspolizeiverordnung güt ab Inkraftreten 20 Jahre.

§8

Inkrafttret«!

Diese Ortspolizeiverordnung tritt eine Woche nach dem Tage ih­rer Verkündung in Kraft.

6430 Montabaur, den 08.10.1987 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Planfeststellung für den Ausbau der K 84

von Urbar bis zur Kreisgrenze einschl. des Einmündungsberei­ches K 83/K 84; betroffen sind die Gemeinden und Gemarkun­gen Urbar und Simmem - Anhörungsverfahren -

1. Die Erörterung beginnt

am Dienstag, dem 27.10.1987, 09.00 Uhr im Schulungs­raum der Freiwilligen Feuerwehr Urbar, Arenberger Straße 33a, 5411 Urbar

2. Die Teilnahme am 'Ifermin ist jedem, der sich von dem ge­planten Bauvorhaben betroffen fühlt, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftli­che Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewie­sen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) auch ohne ihn verhandelt werden kann, daß verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung un­berücksichtigt bleiben können und daß das Anhörungs­verfahren mit Schluß der Verhandlung beendet ist.

3. Die durch die 'Ibilnahme am Erörterungstermin entste­henden Kosten können nicht erstattet werden.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Einsendung der Lohnsteuerbelege 1986 an das Finanzamt

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen ausgeschriebe­nen Lohnsteuerbelege 1986 (Lohnsteuerkarten und Besondere Lohnsteuerbescheinigungen), soweit sie nicht an den Arbeit­nehmer ausgehändigt worden sind, in der Zeit vom 1. bis 15.10.1987 dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

Die daneben auszuschreibenden Lohnzettel sind in dem glei­chen Zeitraum an das Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am 31.12.86 seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) hatte. In den Fällen, in denen dem Arbeitgeber die­ses Finanzamt nicht bekannt ist, sind die Lohnzettel an das Fi­nanzamt einzureichen, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte 1987 ausgestellt worden ist. Kann der Arbeitgeber auch dieses Finanzamt nicht feststellen, z.B. weil das Dienstverhältnis bei ihm vor Ablauf des Kalenderjahres geendet hat, so sind die Lohnzettel an das Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte 1986 ausgestellt worden ist. Bei Beachtung des vorbezeichneten Emsendezeitraums wird in vielen Fällen die Ausfertigung einer vom Arbeitnehmer gewünschten beson­deren Lohnsteuerbescheinigung und ggf. eines Lohnzettels durch Aushändigung der Lohnsteuerkarte 1986 an den Arbeit­nehmer erspart werden können.

Es wird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschrei­ben mit der Angabe der Steuemummer des Arbeitgebers beizu­fügen.

Die Arbeitnehmer, die im Besitz der Lohnsteuerkarte 1986 sind, z.B. weil sie am 31.12.86 nicht in einem Dienstverhältnis stan­den, haben die Lohnsteuerkarte bis zum 16,10.87 dem Finanz­amt einzusenden, in dessen Bezirk sie am 31.12.86 ihren Wohn­sitz hatten, es sei denn, daß sie die Lohnsteuerkarte ihrer Ein­kommensteuererklärung oder dem Antrag auf Lohnsteuer- Jahresausgleich 1986 beifügen. Sie haben dabei ihre Wohnung am 31.12.86 anzugeben.

I