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Nr. 32/87

unvergeßliches Erlebnis für Kinder, Eltern, Lehrer, Erzieher, für | j]]^ die Kinder und Kino mögen.

Bekannte Regisseure, Darsteller, Kinderbuchautoren und Illu- | jtratoren kommen als Gäste auf das KINDER KINO SCHIFF

3 Fernsehen begleitet den Kinodampfer auf seiner Reise und | jßit die wichtigsten Stationen und Ereignisse für das Publikum

ist.

1 1 seinem Kinder-Ferien-Programm wird das Zweite Deutsche I Femsehen regelmäßig vom KINDER KINO SCHIFF berich-

lten.

I Welche Filme werden gezeigt?

[lim 11.00 Uhr wird gezeigt:

»BrUder Löwenherz«

ium 14.30 Uhr:

»Flußfahrt mit Huhn«.

I Größere Gruppen, Schulklassen können beim Jugendamt der [Stadtverwaltung Koblenz Karten vorbestellen lassen.

|ßer Eintrittspreis für das KINDER KINO SCHIFF beträgt 12,50 DM.

| Da das Schiff einengroßen Zulauf haben wird, sollten sich Inter- | tssierte frühzeitig mit der Stadtverwaltung Koblenz, Jugend- |imt in Verbindung setzen.

| Die Anlegestelle für das KINDER KINO SCHIFF

ist in der Stegemannstraße, in der Nähe des Schlosses, am Rhein.

AHRBACHGEMEINDEN

in Daubach am 13./14,8,87 in Heiligenroth am 15*8,87

Ferienspiele87

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Aufruf zur Mithilfe

Im Aufträge der Ortsgemeinde hat eine Spezialfirma vor eini­gen Wochen damit begonnen, die durch Kettenfahrzeuge ent­standenen Schäden an den Bordsteinanlagen entlang der B 255 und L 300 zu beseitigen. Die Arbeiten sind bis auf einige Ein­fahrten abgeschlossen. Inzwischen sind jedoch an einigen Stel­len durch Kettenfahrzeuge erneut Schäden an der Bordstein- kante entlang der B 256 entstanden.

Bei Ermittlung der Verursacher gibt es oft Schwierigkeiten. Ob­wohl es sich zweifelsfrei um eine Beschädigung durch Ketten­fahrzeuge handelt, wird eine Entschädigung nur anerkannt, wenn Zeitpunkt und Verursacher (Einheit oder Fahrzeug) genau feststeht.

Der Vorschlag der Ortsgemeinde, auf die Meldung geringfügi­ger Einzelschäden zu verzichten, dafür jedoch in Abst änden von einigen Jahren die gesamte Bordsteinanlage gemeinsam mit Vertretern der zuständigen Dienststellen zu überprüfen und evtL Schäden aufzunehmen, wurde in der Vergangenheit abge­lehnt. Dies bedeutet, daß trotz des Verwaltungsaufwandes und der mit Sicherheit entstehenden Mehrkosten jeder laufende Me­ter beschädigter Bordstein in Zukunft zu melden ist, wenn auf eine Entschädigung nicht verzichtet werden soll Aus vorgenannten Gründen und auch im Interesse der Anlieger werden alle Einwohner nochmals zur Mithilfe bei der Ermitt­lung von Schadensverursachern gebeten. Von Augenzeugen ist hierbei besonders zu beachten:

a) Zeitpunkt der Schadensverursachung*

b) Nummer der Einheit, die jeweils rechts neben dem im Rechteck dargestellten taktischen Zeichen angegeben ist oder Fahrzeugnummer (Y-Zeichen)

Die Ortsgemeinde bedankt sich im voraus für Ihre Mithilfa Eulberg, Ortsbürgermeister

Hinweise zur Beachtung Hundehaltung

In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden über die Hinterlas­senschaften unserer vierbeinigen Freunde.

Einige Hundehalter führen ihre Hunde immer wieder auf frem­den Grundstücken und öffentlichen Grünflächen aus, obwohl überwiegend eigenes Gelände ausreichend zur Verfügung steht. Hierbei wird nicht darüber nachgedacht, daß die Beseitigung von Hundekot keine angenehme Tätigkeit ist.

Bereits bei der Anschaffung eines Hundes sollte man beachten, daß dem Tier ein ausreichender Lebensraum und Auslauf auf ei­genem Gelände zur Verfügung steht. Hierdurch erspart man sich viel Ärger mit der Nachbarschaft bzw. anderen Grund­stückseigentümern.

Außerdem sind auch Hunde so zu erziehen, daß sie ihre Haufen dorthin setzen, wo das Herrchen es will Es wird daher nochmals gebeten, für das Gassigehen nur eigene Grundstücksflächen oder abgelegene Stellen auszusuchen.

In diesem Zusammenhang wird auch nochmals darauf hinge­wiesen, daß das Halten von Hunden anmeldepflichtig ist und Hunde ohne Aufsicht nicht frei herumlaufen dürfen. Die Anmel­dung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer Nr. 108 (Neubau) oder bei der Ortsgemeinde erfolgen.

Straßenreinigung

Aus gegebener Veranlassung wird nochmals auf die Ortssat­zung über die Reinigung öffentlicher Straßen innerhalb der Ortsgemeinde hingewiesen.

Beobachtungen in letzter Zeit zeigen, daß einige Grundstücks­eigentümer ihrer Straßenreinigungspflicht nicht oder nur im­vollkommen nachkommen.

Nach unserer Satzung erstreckt sich die Straßenreinigungs­pflicht der Grundstückseigentümer bzw. Mieter bis zur Stra­ßenmitte -auch bei Einmündungen- sowie der Bürgersteige und Gehwege.