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tabaur

Seite 13

Nr. 30/87

jchuß/Fehlbetrag

stellt:

[tabaur, 2. April 1987 adsgemeiiidfeverwaitungMontabaur 1 1. Beigeordneter

II. Entlastungsbeschluß lOrtsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemein- »altung Montabaur für das Haushaltsjahr 1986 aufge- { Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird be­säen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, {Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsge- Lefür das Haushaltsjahr 1986 Entlastung zu erteilen. Auf Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehr­ten bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh- Jworden sind, wird hiermit die Genehmigungnach § 100 Ge- erteilt.

liier Beratung und Beschlußfassung haben der Ortsbür ger- pr sowie der I. Ortsbeigeordnete wegen Sonderinteresse .§22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen.

[Vorsitz führte der II. Ortsbeigeordnete.

III.

Lüaushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt Einsichtnahme vom 27.7.1987 bi 6.8.1987 während der allge- len Dienst stunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, Ütlich aus. m, 20.7.1987

jemeindeverwaltimg Boden jfulberg, Ortsbürgermeister

Heiligenroth

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth vom 14.07.1987

izregelungen in der Brunnenstraße sowie der Limburger e beantragt

[eine ordnungsgemäße Bebauung einschL der Erschließung keizuführen und ggf. baurechtswidrige Zustände zu beseiti- t entschied der Rat, beim Katasteramt Montabaur die jthführung einer Grenzregelung zu beantragen. Im Bereich IBrunnenstraße werden insgesamt 14 Parzellen und in der Tburger Straße 15 Parzellen in die Grenzregelung einbezo- [Die hiervon betroffenen Grundstücke werden durch geson- s öffentliche Bekanntmachung im einzelnen aufgeführt. Iden Grenzregelungsverfahren wird der Umlegungsaus- 3 der Gemeinde betraut.

leindeanteil f Ur Ausbau der K103 (Kirchstraße und Limbur- jätraße) festgelegt und Erhebung von Vorausleistungen be-

lossen

irheitlich entschied der Rat, den Anteil der Ortsgemeinde leitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der K 103 (Kirch- eund Limburger Straße) verlaufend von der Rheinstraße |ium Weg Parzelle 4307 auf 60 % festzusetzen.

Wem wurde beschlossen, Vorausleistungen auf den zu or­tenden Ausbaubeitrag zu erheben. Der Vorausleistungsbe- kwurde auf 7,-- DM pro qm beitragspflichtige Grundstücks- |he fest gelegt.

uzend entschied der Rat die Vorausleistungsbescheide erst U0.1987 an die Anlieger zuzustellen unter der Vorausset- fg,daß ein dem Bauzeitenplan entprechender Baufortschritt seht ist.

myesdtionsprogramm der Gemeinde bleibt unverändert dich hat der Rat über die Aktualisierung des sog. Investi- fsprogrammes zu entscheiden. Dieses beinhaltet über einen pngszeitraum von fünf Jahren die Investitionsvorhaben, (voraussichtlich zur Ausführung gelangen. Die Verwaltung Itete an den Rat die Bitte, darüber zu befinden, ob und ggf. [sicher Form das bestehende Programm überarbeitet werden

(Rahmen der Diskussion wurden zwei Ergänzungen zum be­enden Investitionskatalog beantragt.

jjianieruiig der Laufbahn am Sportplatz (Mittelbereitstel­og für 1989)

^Schließung des neuen Industriegebietes (Mittelbereit- tellung für das Jahr 1991

j® Punkte wurden jedoch aufgrund einer mehrheitlichen (Entscheidung nicht befürwortet. Das derzeit bestehende

Programm erfährt mithin keine Änderungen. Für 1991 sind zu­nächst noch keine Vorhaben, die einen größeren finanziellen Aufwand erfordern, geplant. Dementsprechend die Schwer­punkte der Investitionen in den folgenden Jahren sind:

1988

1. Ergänzungsbeschaffungen zur Ausstattung des Kindergar­tens

2. Zuschüsse für Dorferneuerungsmaßnahmen

3. Ausbau Ibilstück K 103

4. Retfinanzierung Bau Gemeindezentrum

1989

Zuschüse für Dorfemeuerungsmaßnahmen

1990

1. Zuschüsse für Dorferneuerungsmaßnahmen

2. Bau eines Kinderspielplatzes im Bereich »Vogelsang«

3. Errichtung einer Flutlichtanlage

4. Errichtung einer Laufbahn am Sportplatz

5. Bau einer Grillhütte

Einrichtung einer gemeindlichen Kompostanlage nicht befür­wortet

Der Ortsgemeinderat befaßte sich mit einer Anregung, im Ge­meindebereich eine zentrale Kompostierungsstätte zur Ablage­rung von kompostierbarem Material anzulegen. Nach Abwä- gungdes Für und Wider gelangte der Rat einstimmig (bei 2 Ent­haltungen) zum Entschluß, in der Gemeindeeine solche Ablage­rungsstätte nicht anzulegen.

Ruppach-Goldhausen öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Auf dem D amm « der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen für das Grundstück Flur 27, Flurstück 14 gemäß § 13 des Bun­desbaugesetzes (BBauG).

Bekanntmachung gern. § 12 (BBauG).

Der Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausen hat in seiner Sitzung vom 14.06.1987 die vereinfachte Änderung des Bebau­ungsplanes »Auf dem Damm« gemäß § 13 BBauG beschlossen. Die Änderung hat zum Inhalt:

die Ibxtfestsetzung hinsichtlich der Farbeindeckung für den Bereich des Flurstückes Nr. 14, Flur 27 aufzuheben.

Die Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zuge­stimmt.

Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs­unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, 6430 Montabaur, wäh­rend der Dienststunden, sowie in den Diensträumen des Orts­bürgermeisters in Ruppach-Goldhausen während den ortsübli­chen Dienststunden eingesehen werden können.

§ 44 c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Ver­mögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführtwird.

§ 155 a BBauG:

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die­ses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntma­chung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen Soll, ist darzulegen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO).

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschlielßungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung der Satzungschriftlich unter