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®tabaur

Seite 11

Nr. 30/87

Neuhäusel

Öffentliche Bekanntmachung

isinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Unter dem (der Ortsgemeinde Neuhäusel die Grundstücke Flur 6, Flurstücke 7/2 und 4/2 gemäß § 13 täBundesbaugesetzes (BBauG), ikanntmachung gern. § 12 (BBauG).

kr Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung vom 13.87 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Un- jdem Dorf« gemäß § 13 BBauG beschlossen, b Änderung hat zum Inhalt:

Jdle überbaubare Fläche im Bereich der Flurstücke Nr. 7/2 [d4/2, Flur 6 bis an die jeweiligen Grundstücksgrenzen heran- irtwird.

jjKrei9 Verwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach- p Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zuge-

_nt.

maß §12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs- Klagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Vad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, 6430 Montabaur, wäh- der Dienststunden, sowie in den Diensträumen des Orts- jermeisters in Neuhäusel während den ortsüblichen Dienst- Inden eingesehen werden können, de BBauG:

gkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche (Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung Ver­sen, wenn die in den §§39j,40und42bis44 bezeichneten Ver- fensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Spruches dadurch herbeifuhren, daß er die Leistung der Ent- ' ligung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be- «t.

|Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb adrei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in . 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten I, die Fälligkeit des Anspruches herbdgeftthrtwird.

1155 a BBauG:

[Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die- p Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen rvon Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn ) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntma- ingdes Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber (Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der (Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über (Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut- Pgsplanes oder der Satzung.

pweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-

z(GemO).

fe Verletzung der Bestimmungen über Idie Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und |iiieEinberufungund die Tagesordnung von Sitzungen desGe- nderates (§ 34 GemO)

(unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die- |öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­ner Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün- n können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend ge­eilt worden ist.Neuhäusel, 20.7.1987 nerich, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des ptsgemeinderates Neuhäusel am 09.07.1987

uie Mehrheit für die Planung zum Ausbau bzw. zur Umge­bung der Ortsdurchfahrt der B 49

|ier Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 49 in Neuhäusel ist ei- Jstetige Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs zu beobachten. |°>die damit verbundenen Belästigungen und Gefährdungen J! Anwohner zu reduzieren, ist schon seit längerem eine Psumgehung geplant. Nachdem die Ortsumgehung Neuhäu- (nicht in die erste Dringlichkeitsstufe aufgenommen worden Pjidmit ihrer alsbaldigen Realisierung somit nicht gerechnet T«nkann, wurden seitens der Straßenbaubehörden Überle­ben angestellt, bereits vor Fertigstellung der

Ortsumgehung durch eine Umgestaltung der Ortsdurchfahrt der B 49 in Neuhäusel für die Anwohner eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, der Überquerbarkeit der Straße für Fuß­gänger und Verbesserungen des Wohnumfeldes zu erreichen. Ein vom Straßenbauamt Diez in Auftrag gegebenes Gutachten zur Erarbeitung eines Umgestaltungskonzeptes für die Orts­durchfahrt wurde Anfang 1986 in einer Informationsveranstal­tung der öf fentlichkeit vorgestellt und fand dort eine breite Zu­stimmung. Die daraufhin vom Straßenbauamt Diez auf der Grundlage des Gutachtens entwickelte Entwurfsplanung zum Ausbau bzw. zur Umgestaltungder Ortsdurchfahrt der B 49 lag im Februar 1987 dem Ortsgemeinderat vor, der sich mit großer Mehrheit für die Fortführung der Planung in der vorliegenden Form unter Berücksichtigung der vom Rat vorgetragenen Wün­sche und Anregungen aussprach.

In der Sitzung am 09.07.1987 hatte sich nunmehr der Ortsge­meinderat mit der fortentwickelten Planung zum Ausbau bzw. zur Umgestaltung der Ortsdurchfahrt in detaillierter Form zu befassen, die ein Vertreter des Straßenbauamtes Diez sehr aus­führlich vortrugund erläuterte. Die Planung sah im Bereich der Ortsdurchfahrt mehrere Inseln in der Fahrbahnmitte sowie ver­schiedene Fußgängerüberquerungshilfen (Fußgängerschutzin­seln) und Linksabbiegespuren von der B 49 in die Kirch- und Haskenstraße vor. Sie umf aßte weiter in der Fahrbahnmitte an­gelegte, überfahrbare Pflasterstreifen, Park- und Grünstreifen am Fahrh ahnr and sowie entlang des Baugebietes »Lamperts- loch« einen mit Bewuchs versehenen Lärmschutzwall.

In der Diskussion über die vorliegende Planung stand im Vor­dergrund die Frage nach dem Zeitpunkt der Realisierung der Ausbau- bzw. Umgestaltungs arbeiten und der Verfügbarkeit fi­nanzieller Mittel des Bundes. Es wurde hierzu erklärt, bei Vorlie- gen der baurechtlichen Voraussetzungen könne mit Hilfe der Anlauffinanzierungder 1. Abschnitt in 1988 ausgebaut werden. Mit gegensätzlichen Standpunkten wurde im Rat die Frage der Einrichtung weiterer Ampelanlagen an den Einmündungsbe­reichen Hauptstraße/Kirchstraße und Hauptstraße/Lahnstra­ße diskutiert. Der Vertreter des Straßenbau am tes vertrat hier­bei die bereits in der früheren Sitzung am 12.02.1987 von ihm vorgetragene Auffassung, daß eine Ampelanlage im Bereich Hauptstraße/Kirchstraße nicht sinnvoll und im Bereich Haupt­straße/Lahnstraße nicht vertretbar ist. Nachdem im Rat keine Meinungsübereinstimmung hierüber zu erreichen war, wurde aus dem Rat der Antrag gestellt, der Ortsgemeinderat möge für die Planung die Einrichtung einer Ampelanlage im Bereich Hauptstraße/Lahnstraße beschließen. Nach dem Ergebnis der Abstimmung sprachen sich 7 Ratsmitglieder für und 7 Ratsmit­glieder gegen eine Ampelanlage im Bereich Hauptstraße/Lahn- straße aus. Der Ortsbürgermeister stellte danach fest, daß der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit erhalten habe.

Sodann stellte der Ortsbürgermeister folgenden Beschlußan­trag.

»Der Rat beschließt die Planung zum Ausbau bzw. zur Umge­staltung der Ortsdurchfahrt N euhäusel der B 49 in der vorgetra­genen Form und fordert eine baldmögliche Realisierung des Pro­jektes.«

In der folgenden Abst imm ung sprachen sich 7 Ratsmitglieder für diesen Antragund 7 Ratsmitglieder gegen ihn aus. Der Orts­bürgermeister stellte fest, daß der ein gebrachte Antrag nach dem Abstimmungsergebnis nicht die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder gefunden habe und somit abgelehnt sei. Er er­klärte anschließend, er könne für dieses Abstimmungsverhal­ten der beiden Ratsfraktionen, die ohne Begründung die vorlie­gende Planung wohl nur deshalb abgelehnt hätten, weil der von ihnen unterstützte Antrag auf Errichtung einer Ampelanlage im Bereich Hauptstraße/Lahnstraße keine Mehrheit im Rat ge­funden habe, überhaupt kein Verständnis aufbringen.

Die Planungenthalte eine Reihe von Maßnahmen, die den durch den Verkehr betroffenen Anliegern Entlastung bringen sollen. Mit der Ablehnung der Planung in ihrer Gesamtheit werde die­sen Anliegern in keiner Weise gedient, das Vorhaben in Frage ge­stellt und z umin dest für eine jetzt noch nicht absehbare Zeit ver­zögert. Die Anlieger an der B 49 hätten allen Grund, sich bei den Ratsmitgliedem zu »bedanken«, die sich gegen die Planungaus- gesprochen hätten.

Fortschreibung des Investitionsprogrammes Der Ortsgemeinderat verabschiedete einstimmig das Investi­tionsprogramm der Gemeinde für den Planungszeitraum bis 1991, das u.a. die folgenden Maßnahmen umfaßt:

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