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itabaur

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treffende Baum nach seinen üblichen Wachstumseigenarten festen ähnelt; danach richtet sich dann der einzuhaltende ILtand. Der Laie wird hierbei manchmal überfordert sein. Je- (gaumschule ist aber in der Lage, über das Wachstum eines lujtes oder Strauches Auskunft zu geben und dabei festzu- EL welcher Abstand zu beachten ist. Machen Sie von dieser Eglichkeit Gebrauch. Sie ersparen sich damit auf Dauer man- L Ärger.

In, Bäume oder Sträucher zu nahe an die Grenze gesetzt und (erwähnten Abstandsvorschriften nicht beachtet sind, kann LfJachbar die Beseitigung dieser Anpflanzung verlangen und (falls im Klagewege erzwingen.

I,Recht eines Grundstückseigentümers, die Beseitigung von Maiizungen zu verlangen, die ihn wegen des nicht eingehal- Een Grenzabstandes beeinträchtigen, ist zeitlich befristet. Erinnerhalb von fünf Jahren nach der Anpflanzung kann der Eroffene Nachbar die Beseitigung verlangen. Wenn er sich in- Ehalb dieser Frist nicht gegen die unzulässige Anpflanzung Ehrt, ist sein Beseitigungsanspruch erloschen.

I Hecken

Lider Anpflanzung von Hecken sollte man sich ebenfalls - so­ta man sich nicht mit dem Nachbarn auf eine bestimmte Art (Anpflanzung geeinigt hat, unbedingt über die Abstandsre- L informieren:

lerkommt es auf die Art der Pflanzen, die als Hecke gezogen Erden, nicht an. Die verschiedensten Baum- oder Straucharten (inen als Hecke angelegt werden, so z.b. Hainbuche, Fichte, Ibe, Thuja, Buchsbaum, Feuerdom, Liguster usw. Da Hecken licherweise geschnitten werden, stellt das Gesetz für die ein- lhaltenden Abstände nicht auf die Art der Pflanzen, sondern Isschließlich auf die Höhe der Hecke ab:

jScmGrenzabstand erfordern Hecken, die nicht höher als 1 He­fe werden,

feem Grenzabstand muß bei Hecken mit einer Höhe von 1,50 Beter eingehalten werden.

Icmmuß der Grenzabstand mindestens bei allen über 1,60 Me- fehohen Hecken betragen.

lachdiese Abstände verdoppeln sich an der Grenze zu landwirt- paftlich, gärtnerisch oder für Weinanbau genutzten Grund­licken.

Fallseine Hecke höher wird als dies nach dem eingehaltenen Ab­bild erlaubt ist, kann der Nachbar verlangen, daß die Hecke jifdie zulässige Höhe zurückgeschnitten oder sogar ganz besei­tet wird.

I Überhang

fäume und Sträucher, die vorschriftsmäßig angepflanzt sind [der deren Beseitigung wegen Ablauf der Frist nicht mehr ver- pgt werden kann, bereiten dennoch manchmal Probleme, picht selten ragen Zweige eines solchen B aumes oder Strauches mf das Nachbargrundstück herüber oder die Wurzeln dringen [das Nachbargrundstück ein. Dadurch können auf dem betrof­fen Grundstück Beeinträchtigungen entstehen, weil z.B. die fertigen Anpflazungen unter der Schattenwirkung oder der furzelausdehnung leiden. Hier kann der betroffene Grund- hekseigentümer unter Fristsetzung die Beseitigung der her- ferragenden Zweige oder der ein gedrungenen Wurzeln verlan- pi Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so darf er die Zweige kd Wurzeln selbst abschneiden und behalten.

Inch Fallobst, das von Bäumen oder Sträuchem des Nachbar- Mundstücks herüberfällt, darf man behalten. Nicht erlaubt- ?es jedoch, dem Herabfallen der Früchte durch Pflücken oder shütteln etwas »nachzuhelfen«. Solange die Früchte am Baum «Strauch hängen, ist allein deren Eigentümer zum Abernten Srechtigt. Nur Früchte, die von selbst auf ein Nachbargrund- Kck fallen, gehören dem Nachbarn.

Grundstücks-Benutzungsrechte ® Eigentümer eines Grundstücks kann nach dem Gesetz S903 BGB) grundsätzlich allein über sein Grundstück dispo- lleren und andere Personen nach seinem Belieben von der Be- Mzung ausschließen. Hiervon gibt es jedoch - unter bestimra- *®gen Voraussetzungen - gewisse Ausnahmen, die sich letzt- ®aus dem übergeordneten Gedanken des sog. nachbarlichen ®neinschaftsverhältnisses herleiten. Darunter ist die für mmdstückseigentümer in ihrer natürlichen nachbarlichen «bundenheit begründete Verpflichtung zu verstehen, bei der usübung ihrer Rechte gebührende Rücksicht aufeinander zu tonen. Es geht dabei im Grunde um die Anwendung des allge- Rechtsgrundsatzes von »Tfeu und Glauben« auf die spe- ®le Situation des nachbarlichen Zusammenlebens.

Antennen-Anlagen

Auch in ganz anderer Weise kann sich die Notwendigkeit zur Mitbenutzung eines Nachbargrundstückes ergeben. Wenn ein hohes und ein niedriges Gebäude unmittelbar nebeneinander­stehen -wobei es rechtlich ohne Bedeutung ist, welches Gebäude zuerst da war - so kann der Rundfunkempfang in dem niedrigen Gebäude erheblich beeinträchtigt werden. Bei der zunehmen­den Tfendenz zur geschlossenen Bauweise und bei der heute nicht seltenen Errichtung von Hochhäusern tritt dieses Problem im­mer häufiger auf.

Das Gesetz (§§ 17 ff. NachbG) gibt dem Eigentümer des niedri­geren Gebäudes allerdings ein Recht, seine Antennenanlage an dem angrenzenden höheren Gebäude zu befestigen und hochzu­führen, wenn er sonst keinen einwandfreien Empfang erreichen kann.

Eine ähnliche Duldungspflicht besteht für das Hochführen von Schornsteinen oder Lüftungsschächten an dem höheren Gebäu­de, wenn die Betriebsfähigkeit der Schornsteine oder Lüftungs­schächte des niedrigen Gebäudes sonst nicht gewährleistet wer­den kann.

Wie in allen Fällen der Inanspruchnahme fremder Grundstücke, hat der Berechtigte auch hier bei der Ausübung seines Rechts mit äußerster Rücksichtnahme und Schonung des duldungs­pflichtigen Nachbarn vorzugehen, bei der Rechtsausübungent­standene Schäden zu ersetzen und unter bestimmten Vorausset­zungen für die Grundstücksbenutzung sogar Entschädigung zu leisten.

Hammerschlags- und Leiterrecht Das Hammerschlags- und Leiterrecht bedeutet, daß Eigentü­mer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks es dulden müssen, daß ihr Nachbar das Grundstück vorübergehend be­tritt oder zum Aufstellen von Leitern, Gerüsten u.ä. benutzt, wenn der Nachbar sonst überhaupt nicht oder nur unter unzu­mutbaren Mehrkosten notwendige Arbeiten an seinem Grund­stück durchführen könnte Typisch ist der Fall, daß Verputz­oder Anstricharbeiten an einer Grenzwand vorgenommen wer­den müssen, an die man nur vom Nachbargrundstück aus heran­kommen kann. Solche Arbeiten müssen - sofern dies nicht völlig unzumutbar wäre - geduldet werden. Der Berechtigte hat aber bei der Benutzung des fremden Grundstücks äußerste Rück­sicht zu nehmen; er hat den auf dem fremden Grundstück even­tuell entstehenden Schaden zu ersetzen und bei längerer Inan­spruchnahme sogar eine Entschädigung für die Grundstücks­abnutzung zu zahlen.

Notwegerecht und Leitungsnotweg Ein weiteres wichtiges Recht zur Benutzung eines fremden Grundstücks ist das Notwegrecht. Wenn einem Gnm dstück der Zugang zu einem öffentlichen Weg fehlt, so hat der Eigentümer des zwischen dem fraglichen Grundstück und dem nächsten öf­fentlichen Weg liegenden Grundstücks zu dulden, daß sein Grundstück zum Erreichen des dahinter liegenden Grund­stücks benutzt wird, allerdings nur gegen eine angemessene Entschädigung (§ 917 BGB) und soweit die Benutzung imum­gänglich ist. Ein ähnliches Recht zur Benutzungeines Nachbar- grundstücks besteht, wenn der Anschluß an das Wasserversorgungs- oder das Entwässerungsnetz nur über ein dazwischen liegendes Nachbargrundstück möglich ist. Dann muß dieser Nachbar - soweit notwendig und ihm zumutbar - dul­den, daß Leitungen durch sein Grundstück hindurchgeführt werden. (§§ 26 ff. NachbG).

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