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Montabaur

Seite 13

Nr. 26/87

Ortslage an und liegt zwischen der Hauptstraße und der Straße »Rebstock«.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grund­stücke:

Gemarkung Horbach:

Grundbuchbezirk Horbach Flur 8:

Flurstücke: 63/1, 64/1, 64/3, 64/4, 66, 66, 67, 68/1, 68/2, 91/7, 102/2, 103, 105/6,101/2, 104/2 Flur 9:

Flurstücke 4/1, 4/2, 4/3, 4/5, 4/6, 5/1, 5/2, 49/4, 4/8.

2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errech­nung der den beteiligten Grundeigentümern an der Vertei­lungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flä­chenbeitrag gemäß § 68 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuzie­hen.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1 . die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragunggesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eijfes Anspruchs mit dem Recht auf Be­friedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Be­nutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Horbach

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfas­sung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegimgsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgegen­über die Frist durch Bek ann tmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. VerfUgungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem an­deren ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauli­che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden M aßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessun­gen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten aus­zuführen.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes auf geführt ist, liegen in der Zeit vom 06. Juli 1987 bis 05. August 1987 bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 8, Zimmer Nr. 201 (Bauamt) während der Dienststunden öffentlich aus.

Rechts behelf sbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi­derspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kata­steramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Horbach schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend ge­nannten Katasteramt ein gegangen ist.

Montabaur, den 10. Juni 1987

Der stellvertretende Vorsitzende des Umlegungsausschusses

(Siegel) Hachenberg

Obervermessungsrat

Hübingen

öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Hübingen findet

am

Donnerstag, 2. Juli 1987,19.30 Uhr im Gemeindehaus statt.

Iffentliche Sitzung:

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Orts­gemeinderates vom 14.05.1987

2. Unterrichtung des Ortsgemeinderates über die Prüfung der Haushalts-und Wirtschaftsführung der Ortsgemeinde für die Haushaltsjahre 1983 bis 1986

3. Beratung und Beschlußfassung über die Fortschreibung des Investitionsprogrammes für den Planungszeitraum 1987 bis 1991

4. Beratung über die Verhinderung »wilden Plakatierens« im Bereich der Ortsgemeinde

5. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe versch. Maßnahmen in der Ortsgemeinde (Verrohrung - Erneue­rung von Querrinnen - Behebung von Straßenschäden

6. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung«

1. Personalangelegenheiten

2. Verschiedenes 5431 Hübingen, 23.6.87 Hoffmann, Ortsbürgermeister

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Gackenbach

Pfarrfest

Unter dem Motto »Rund um den Kirchturm von St.Bartholo- mäus« feiert die Pfarrgemeinde am Soinntag, 28.6.1987 nach dem Gottesdienst das Pfarrfest. Der Gottesdienst beginnt uml0.30 Uhr.

Das Programm:

11.30 Uhr Eintopfessen

12.30 Uhr Mini-Olympiade für Kinder

13.30 Uhr Frohes Singen und Tänzen mit den Gesangvereinen undTanzgruppen, anschließend Fußballspiel: Meßdiener gegen »Pfarrer-Auswahl«.