Einzelbild herunterladen

;Montabaur

Seite 17

Nr. 25/87

AHRBACHGEMEINDEN

Heiligenroth

Ortsgemeinderat sprach mit der Firmenleitung von Klöckner-Pentaplast

Am Freitag, 24.4.1987, fand auf Einladung der Firmä Kl öc kn er . Fentaplast, Heiligenroth, Industriegebiet, ein Gespräch zwi­schen Mitgliedern des Gemeinderates Heiligenroth und Vertre­tern der Firma statt, mit dem Ziel, über Aktivitäten der Firma zu informieren.

Die Geschäftsleitung teilte mit, daß die Geschäfte unvermin­dert gut seien. Ferner informierte Klöckner-Pentaplast, daß im Winter voraussichtlich eine neue Anlage in Betrieb genommen wird. Dies sei ein weiterer Beitrag, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern. Ein wichtiges Thema war die Umweltauswirkung durch Emission (Abluft) des Werkes.

Zunächst wurde darauf hingewiesen, daß die im Winter sichtba­ren weißen Dampf wölken reiner Wasserdampf aus dem Kühl­turm ist. Der je nach Windrichtung und Wetterlage wahrnehm­bare Geruch entsteht durch flüchtige Bestandteile von Verarbei­tungshilfsmitteln, die zur Herstellung der Folie dem Kunststoff zugesetzt werden müssen; übrigens ein rein physikalischer Vor­gang, chemische Umsetzungen oder Reaktionen finden nicht statt.

Durchgeführte Messungen der Abluft zeigten, daß die emittier­ten Gasmengen äußerst gering sind und weit unter den zulässi­gen Werten hegen (TA-Luft)

Klöckner Fentaplast weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sie keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen betreibt und deshalb nicht einmal unter den Geltungsbereich der TA-Luft fällt.

Eine Gesundheitsgefährdung durch giftige Stoffe aus der Ab­luft der Firma ist auszuschließen.

Versuche der Firma, diese Geruchsstoffe durch geeignete Filter zu beseitigen, konnten bisher nicht befriedigend gelöst werden, da die Luftmengen sehr groß sind, die auszufiltemden Geruchs­stoffe jedoch nur in äußerst geringer Konzentration vorhegen.

Zur Zeit laufen umfangreiche Versuche, Verarbeitungshilfsmit­tel mit geringerem Geruch zu entwickeln. Erste Betriebsversu- che bei Klöckner Pentaplast mit derartig verbesserten Hilfs­stoffen wurden positiv beurteilt. Weitere Entwicklungsschritte in Richtung geruchsarm/geruchsfreie Produkte sind geplant.

Es wurde weiterhin dargelegt, daß die zum größten Tfeil für die Verpackung von Lebensmitteln verwendeten Folien weder Weichmacher noch giftige Verbindungen mit Cadmium oder Blei enthalten und diese Stoffe deshalb auch nicht in der Abluft oder dem Abwasser verkommen können.

Nach einem Betriebsrundgang kam man abschließend überein, daß derartige Information notwendig sei und vereinbarte künf­tig eine regelmäßige Fortführung dieser Gespräche.

gez. Zerfas, Ortsbürgermeister

Ruppach-Goldhausen öffentliche Bekanntmachung

Der Grenzregelungsbeschluß vom 17. Februar 1987, Verfah­rensbezeichnungSchulstraße in der Gemarkung Ruppach ist unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 3 des Bun­desbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBL IS. 2266, 3617), zuletzt geändert durch Artikel 1 desGesetzeszurBeschleimigungvom Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau­recht vom 6. Juli 1979 (BGBL I S. 949) der bisherige Rechtszu­stand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorge­sehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BBauG an den ausge­tauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werden Be­standteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.

Die Geldleistungen sind fällig.

Rechtsbehelfsbelegung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,6430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider- spruchnoch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, 9.6.1987

Siegel, Unterschrift, stellvertretender Vorsitzender gez. Ha­chenberg, Obervermessungsrat, stellvertretender Vorsitzender

was g wo

Montabaur SV Heiligenroth e. V.

Am Samstag, dem4.7.1987 veranstalten wir das schon traditio­nelle Fußballturnier der Orts vereine Alle Ortsvereine haben ih­re Te ilnahm e zugesagt. Wir laden schon jetzt die gesamte Dorf­bevölkerung recht herzlich ein. Weitere Information über Spiel­plan usw. folgen noch. Bitte Tfermin vormerken.

Abteilung Alte Herren Mittwoch, den 24.6.1987

An diesem Mittwoch fahren wir zu unseren Sportkameraden nach Siershahn. Spielbeginn bitte erfragen.

AUGST

Kadenbach

Oberverwaltungsgericht erklärt einen Teilbereich des BebauungsplanesAuf der Höh für nichtig

Auf Antrag eines Grundstückseigentümers hat das Oberver­waltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) einen Tfeilbereich des BebauungsplanesAuf der Höh für nichtigerklärt. Es handelt sich um das Gebiet südlich des Limesweges und umfaßt die Flur­stücke Nr. 167 -169,160/2,160/3,160/4,161/1 und 161/2.

Der Grundstückseigentümer hatte Klage darüber geführt, daß die vom Limesweg abzweigende Stichstraße nicht breit genug ausgebaut sei, um einen Begegnungsverkehr zuzulassen.

Entsprechend dem BebauungsplanAuf der Höh wurde diese Stichstraße auf eine Länge von ca. 30 m in einer Breite von 4 m ausgebaut. Diese Ausbaubreite sah der Ortsgemeinderat auch für ausreichend an, zumal durch diese Stichstraße lediglich 3 Baugrundstücke verkehrsmäßig erschlossen werden.

Das OVG hat diese Auffassung jedoch nicht geteilt und kommt zu dem Ergebnis, daß die Stichstraße sowohl mit einer Wendean­lage auszustatten, sei, als auch eine Mindestfahrbahnbreite von 5,60 m erhalten müsse.

Gegen das Urteil des OVG steht der Ortsgemeinde ein Rechts­mittel nicht zu. In Konsequenz dieses Urteils wird die Ortsge­meinde für die genannten Grundstücke südlich des Limesweges einen neuen Bebauungsplan aufstellen und dabei insbesondere den Stichweg verbreitern.