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Montabaur

Seite 14

Ausblick 1988 1990

Der Ausbau der Ortsdurchfahrt, die weitere Erschließung der Baugebiete »An der Schmiede« und »Kleines Hühfeld« sowie der Ausbau der Wiesgenstraße sind Straßenbauvorhaben der kommenden Jahre. Außerdem steht der Bau von zwei Kinder­spielplätzen (»Vorm Tbr« und »Kleines Hühfeld«) und - als Zu- kunfsprojekt - die Errichtung einer Leichenhalle auf dem Pro­gramm.

Ausweislich der mittelfristigen Finanzplanung ist eine Finan­zierung dieser Projekte ohne Fremdmittel möglich. Wenn alle Erschließungs- und Ausbaubeiträge im geschätzten Umfang fließen, ist im Jahr 1989 sogar eine Sondertilgung möglich, durch die die Ortsgemeinde Horbach schuldenfrei wird.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde spiegelt sich in den freien Finanzspitzen für das jeweilige Haushaltsjahr wider:

1987-Ü 79.000,-DM 1988 - Ü 49.000,- DM 1989-Ü 43.000,-DM 1990 - Ü 47.000,- DM.

Horbach

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »An der Schmiede« der Ortsgemein­de Horbach

Veröffentlichung der Genehmigung und Rechts Verbindlichkeit gemäß § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG).

Die vom Ortsgemeinderat Horbach am 2.4.1987 gemäß §§ 2,10 BBauG in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) als Satzung beschlossene Bebauungs­planänderung »An der Schmiede« wurde durch die Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises am 11.6.1987 (Az. 6 A/60,610-13) ge­nehmigt.

Auszug aus der GenehmigungsverfUgimg:

»Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Bundesbaugesetz die Genehmigung erteilt.

Bestandteil der G enehmigung sind die beigefügten, mit dem Ge­nehmigungsvermerk versehenen Unterlagen.

Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Bebauungsplanän­derung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsver­bindlich wird.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 8, Zimmer 219, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen:

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermö­gensnachteile eingetreten sind. Er k ann die Fähigkeit des An­spruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachtehe eingetreten sind, die Fähigkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die­ses Gesetzes bei der Aufstehung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntma­chung des Flächennutzungsplanes oder S atzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soh, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24 Abs.6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. dieEinberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34)

ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter

Nr 22/81

2 .

Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung gel tend gemacht worden ist. *

Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt:

1. Der vorgesehene Fußweg am nördlichen Ende des Weges I 102/1 entfällt und wird aus dem Planbereich heausge- 1 nommen.

Die öffentliche Verkehrsfläche in Verlängerung der Schulstraße wird einheitlich als solche, d.h. ohne Diffe- renzierung der Straße und des Bürgersteiges, ausgewie­sen.

Die vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche zwischen der I Schulstraße und der Straße »Rebstock« wird ebenfalls einheitlich als solche ausgewiesen, und zwar in einer Breite von 7 m.

Die öffentliche Verkehrsfläche in Verlängerung der Stra­ße »Rebstock« wird ebenfalls als solche einheitlich aus­gewiesen.

Die öffentliche Verkehrsfläche im südlichen Bereich des Weges 102/1 wird einheitlich als solche festgesetzt, und zwar in einer Breite von 6 m.

Insbesondere durch die Reduzierung der öffentlichen Verkehrsflächen werden die überbaubaren Grundstücks-1 flächen erweitert; zwischen den öffentlichen Verkehrsflä-1 chen und den überbaubaren Flächen wird jedoch ein 6-m-| Abstand eingehalten.

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Horbach, 21.6.1987

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der Musikkapelle und Bing-Band Südlohn

anläßlich des Freundschaftstreffens von MuJ sikkapelle Südlohn e.v. und Männergesangverein »Frohsinn« Hübingen mit anschließendem Tanz J

am Pfingstsamstag, dem 6. Juni 1987, 20.00 Uhr in der Buchfinkenland-Halle in Hu| bingen.

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