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Montabaur

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ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Daubach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend ge­macht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 - GVB1. S. 419; BS 2020 - 1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.03.1983 (GVB1. S. 31).

Gemeindeverwaltung Holler - Umlegungsausschuß

öffentliche Bekanntmachung

Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet »Unter der Struth« in der Gemeinde Holler ist am 02. April 1987 unanfecht­bar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 des Bundesbau­gesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I. S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.1979 (BGBl. I. S. 949) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand er­setzt.

Die Bekanntmachungschließt die Einweisung der neuen Eigen­tümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. DieBerichtigungdes Grundbuchesund des Liegenschaftskata­sters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf lfd. Nr. 10 des beschreibenden Tfeiles zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsplan festgesetzten Entschädigungen und Leistungen mit der Unan­fechtbarkeit fällig werden.

Rechts behelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Holler schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider- spruchnoch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 02. April 1987 Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses ( Siegel) Simon, Vermessungsdirektor.

Stahlhofen

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Stahlhofen vom 03.04.1987

Neue Friedhofssatzung und FriedhofsgebUhrensatzuung be­schlossen

Durch jeweils einstimmigen Beschluß entschied der Ortsge­meinderat, eine neue Friedhof ssatzungund Friedhofsgebühren­satzung zu erlassen. Musterentwürfe für beide Satzungen wur­den von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur vorge­legt. Der Rat legte jedoch fest, diese in einigen Punkten abzuän- dem. Die wesentlichsten Änderungen bezogen sich darauf, daß die Gebührensätze nicht in der von der Verwaltung vorgeschla­genen Höhe verändert werden sollen.

Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung ist noch eine einver­nehmliche Regelung mit der Ortsgemeinde Daubach erforder­lich.

Die Notwendigkeit zum Erlaß dieser beiden neuen Satzungen wurde von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur damit begründet, daß die aus dem Jahre 1976 stammende Friedhofs­satzung der derzeitigen Rechtslage und dem seit Jahren prakti­zierenden Verfahren angepaßt werden soll. Auch die Aktualisie­rung der Gebührensatzung sei unter Beachtung der Kostenent­wicklung nach Auffassung der Verwaltung geboten. (Die bis­lang gültige Satzung datiert gleichfalls aus dem J ahre 1976 und wurde zuletzt im Jahre 1983 geändert.)

Zu beiden Satzungen sind noch zustimmende Entscheidungen des Ortsgemeindrates Daubach erforderlich, da die Friedhofs­anlage gemeinsam mit Daubach verwaltet wird. Der Inhalt die­ser Satzungen wird nach Herbeiführung einer einvemehmli- chen Regelung und Vorlage bei der Kreisverwaltung durch öf­fentliche Bekanntmachung zur Kenntnis gegeben.

1. Nachtragsplan zum Wirtschaftsplan und Fällungsplan 1987 beschlossen

Jeweilseinstimmigentsprach der Ortsgemeinderat dem von der Forstverwaltung erstellten 1. Nachtragsplan zum Wirt­schaftsplan sowie zum Fällungsplan 1987.

Der Nachtrag zum Wirtschaftsplan sieht die MittelbereitswL lung für die Aufforstung einer 0,2 ha großen Fläche im Gemeül dewald mit Bergahom und Sommerlinden sowie die Eineatü rung dieser Flächen mit Knotengeflecht zum Schutz gegnJ Wildschäden vor. Der Kostenaufwand hierfür beträgt vorauf sichtlich 4.180,- DM. Der Nachtragsplan zum FällungsnU 1987 sieht die Mittelbereit Stellung zur Beseitigung sturmwuri, gefährdeter Einzelfichtenstämme auf einer 0,06 ha großen F]J che vor. Damit soll größeren Windbruchschäden vorgebeud werden. Die zu erwartenden Kosten von 1.325,- DM könne! nach Mitteilung der ForstVerwaltung durch Mehreirmahmej aus Holzverkäufen gedeckt werden.

Entscheidung Uber Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde Montabaur verti

Gemäß Tagesordnung stand u.a die Entscheidung über die Ä| derung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Ina* spruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Erstattung dl Kosten für die Oberflächenentwässerung von Gemeindestraß« und-wegen an. Durch diese Änderungsvereinbarung soll dieL Jahre 1984 mit der Verbandsgemeinde abgeschlossene öffeij lich-rechtliche Vereinbarungneuen gesetzlichen Regelungen a gepaßt und hinsichtlich der zu zahlenden Kostenanteile aktual siert werden. Die Zustimmung zu dieser Änderung wurde voj Rat jedoch zunächst nicht erteilt mit dem Hinweis, man eracht es als erforderlich, vor der Beschlußfassung vergleichende ß] rechnungen zu erhalten, die belegen, welche kostenmäßig! Auswirkungen die Änderung für die Ortsgemeinde bedingt!

Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Stal Montabaur Uber die Inanspruchnahme des Elektrobetrieb] fUr die Straßenbeleuchtung in der Ortsgemeinde zugestk

Bereits für das Jahr 1984 wurde von seiten der Verwaltungd Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen a Stadt Montabaur und der Ortsgemeinde Stahlhofen hinsied lieh der Inanspruchnahme städt. Personals für die Straßen! leuchtung in der Ortsgemeinde angestrebt. Seinerzeit \ dieser Vertrag vom Rat jedoch nicht befürwortet, da man i nächst Erf ahrungen sammeln wollte, ob sich diese Regelung,q weitgehendst von den übrigen Ortsgemeinden in der Verban] gemeinde Montabaur befürwortet wurde, bewährt. Nunmehr konnte auf entsprechende Erfahrungswerte zurül gegriffen werden. Der Rat stimmte daraufhin dem Abschluß] nes entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrages mit c Stadt Montabaur zu. Dieser Vertrag sieht vor, daß die Stal Montabaur das von ihr beschäftigte Fachpersonal für folgen] Arbeiten, die in den Ortsgemeinden auszuführen sind, zur) fügung stellt:

a) Erarbeiten von Beleuchtungsplänen für das Aufstelh von Straßenleuchten in Neubaugebieten und bei EmeJ rung, Verbesserung oder Erweiterung der vorhanden] Straßenbeleuchtungsanlage einschl. der Planung für r Kabeltrassen.

b) Bauleitung bei der Aufstellung von Straßenleuchtenn der Verlegung von Kabel für die Straßenbeleuchtungen: ge durch beauftragte Unternehmer und

c) Erstellung der Unterlagen für die Ausschreibung derj beiten zur erstmaligen Herstellung sowie zur Verbesj rung, Erneuerung oder Erweiterung der Straßenbelen] tungsanlagen einschl. Auswertung der eingehenden An] bote.

Sofern es zeitlich und technisch möglich ist, kann die Ort] meinde darüber hinaus das von der Stadt beschäftigte Facha sonal auch für die Endmontage (Anschluß der StraßenleuciJ an das Stromnetz) gegen Ersatz der Lohn- und Gerätekoste] Anspruch nehmen.

Die Kostenerstattung für die von der Stadt ausgeführten Ar] ten erfolgt unter Zugrundelegung des entstehenden Efte»] lohnes und der Gerätekosten.

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Beim Ortsbürgermeister wurde eine Brille mit Etui abg^] der Verlierer kann sie dort abholen. J

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