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Montabaur

Seite 2

Öftentl Bekanntmachungen

Förderung der Modernisierung von Wohnraum im Jahre 1987

Wir geben bekannt, daß auch in diesem Jahr wieder unter be­stimmten Voraussetzungen Modernisierungsmaßnahmen in Wohnungen gefördert werden.

Die Antragsvordrucke sind bei der Verbandsgemeinde Monta­baur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Bauamt, Zimrrier 221,5430 Mon­tabaur, zu erhalten.

Rechtsgrundlagen

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf­grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügba­ren Haushaltsmittel.

Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind, ungeachtet ihrer Rechtsform, alle Woh­nungen, die zur dauernden Führung eines Haushaltes geeignet und bestimmt sind.

Förderungsfähig sind nach Maßgabe der Nummer 6.4 auch Wohnheime und einzelne Wohnräume.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Wohnungen, Wohnhei­me und einzelne Wohnräume im Eigentum von Gebietskörper­schaften; dies gilt nicht fürWohnungen, Wohnheime und einzelne Wohnräume der kommunalen Gebietskörperschaften.

Förderungsfähige Maßnahmen

Gefördert wird die Modernisierung von Wohnungen durch bauli­che Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnungen nach­haltig erhöhen, insbesondere durch Verbesserung

- des Zuschnitts der Wohnung,

- der Belichtung und Belüftung,

- des Schallschutzes,

- der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Ent­wässerung,

- der sanitären Einrichtungen, der Beheizung und der Koch­möglichkeit und

- der Funktionsabläufe in Wohnungen (Modernisierungsmaßnah­men).

Zu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Woh­nungen erhöhen, kann der Anbau gehören, insbesondere soweit er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Ein­bau eines notwendigen Aufzuges erforderlich ist. Der Gebrauchs­wert von Wohnungen kann auch durch besondere bauliche Maß­nahmen für Behinderte und alte Menschen erhöht werden, wenn die Wohnung auf Dauer für sie bestimmt ist.

Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig die Einsparung von Heiz­energie bewirken (Nr. 1 - 5 des Katalogs energiesparender Maß­nahmen, MinBI. l978S.5lO)könnennurneben Modernisierungs­maßnahmen gefördert werden.

Instandsetzungsmaßnahmen, die neben Maßnahmen zur Moder­nisierung durchgeführt werden, sind förderungsfähig, soweit der Eigentümer die dadurch entstehenden Kosten nicht selbst tragen kann.Die Kosten der geförderten Instandsetzung dürfen 30 v. H., bei Gebäuden mit städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung, 60 v. H. der Kosten der geförder­ten Modernisierung nicht übersteigen.

Anträge, die ausschließlich auf die Förderung von Energiespar­maßnahmen gerichtet sind, können nicht zum Zuge kommen. Darunter fallen insbesondere:

Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentü­ren

Dichtung der Fugen zwischen Flügel und Rahmen bei vorhande­nen Fenstern und Außentüren

Ersatz von Einfachverglasung durch Isolier- oder Mehrfachver­glasung

Einbau neuer Fenster bzw. Fenstertüren mit Isolier- oder Mehr­fachverglasung als Ersatz von einfachverglasten Fenstern bzw. .Außentüren

^r.9fiHlO n,a

Vorsatzfenster bzw. Vorsatzflügel für einfach verglaste f 6I w und Fenstertüren

Rolläden, Schiebe- oder Klappläden Verbesserung der Wärmedämmung von Außenwänden durcid Wärmdämmaterial auf der Außenseite und unmittelbare! Schichtung des Wärmedämmaterials Wärmedämmung auf der Außenseite mit hinterlüfteter VedJ düng

Verbesserung der Wärmedämmung von Dächern Wärmedämmaterial im Gebälk ausgebauter und beheizterDaJ geschosse

Verbesserung der ^Wärmedämmung von Decken Verbesserung von zentralen Warmwasserheizungs- und Braut, wasseranlagen durch Anpassung der Wasservolumenstrjl Heizkörperflächen und Reduzierung der Brennleistung. Ernej rung von vorhandenen Heizungsanlagen.

Die Dacherneuerung als solche ist kein förderungsfähigervj gang im Sinne der Modernisierung (§ 3 ModEng). Energieeinsparende Maßnahmen dürfen jedoch mitgelördj werden, wenn sie zugleich mit ModernisierungsmaBnahm durchgeführt werden sollen.

Förderungsvoraussetzungen, vorrangige Förderungen

Modernisierungsmaßnahmen dürfen nur gefördert werden,wd

- die Wohnungen wesentlich verbessert werden; davon ka», ausgegangen werden, wenn der förderungsfähige Aufwand] Wohnung mindestens 4.000 DM beträgt,

Eine Förderung ist ausgeschlossen,, wenn

- dem Eigentümer zugemutet werden kann, die Mittel anderai tig zu beschaffen, insbesondere wenn erststellige Beleihung möglichkeiten nicht ausgenutzt sind und die durch die Mod; nisierung entstehende Miete oder Belastung auch ohned« Einsatz von Förderungsmitteln für die Bewohner ti oder

- die Miete nach der Modernisierung die jeweilige grenzen füröffentlich geförderte Wohnungen wesentlichübal steigt; wesentlich ist eine Überschreitung um mehr als20v,| oder

- das Gebäude den Festsetzungen eines rechtsverbindücix| Bebauungsplanes nicht entspricht oder

- das Gebäude Mißstände aufweist, die auch durch die Modi sierung oder Instandsetzung nicht behoben werden I oder

- die Modernisierungsarbeiten vor Antragstellung bereitsI] gönnen wurden oder

- mit den baulichen Maßnahmen vor der Bewilligung derbes fragten Förderungsmittel begonnen wurde. Die Kreisven« tung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmend verfügbaren Mittel in den vorzeitigen Beginn der Arbeiten« willigen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragt Förderungsmittel entsteht dadurch nicht.

Modernisierungsmaßnahmen in Familienheimen und i nutzten Eigentumswohnungen werden nicht gefördert, wenn! Jahreseinkommen des Eigentümers und der zu seiner Fa« rechnenden Angehörigen die in § 88 a des Zweiten Wolwuf baugesetzes festgesetzte Grenze überschreitet. Bei einer um sentlichen Überschreitung der Einkommensgrenze (bis5.v.l kann eine Förderung noch in Betracht kommen. Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenze für die Förderung von Modernisierii maßnahmen beträgt:

Haushaltsgröße Gesamteinkommen der zur FM]

zählenden Angehürif

jährlich bis zu DM

monatl. biszefl

30.240

2.520

44.520

3.710

55.720

4.643

66.920

5.577 i

78.120

6.510

89.320

7.443

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

6 Personen

Für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen eri sich die Einkommensgrenze um 11.200 DM jährlich (933DM' natlich). Bei jungen Ehepaaren erhöht sich die Einkommens? ze bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr dem Schließung um 11.760 DM.

Für Personen, die nicht nur vorübergehend um mindestens^ H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehin® und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Einkommensgree® 5.880 DM (490 DM); für Personen, die nicht nur vorüber? 81 *

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