Montabaur
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ihnen mit, da8 wir nicht beabsichtigen, gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung des Zweckverbandes »Abwasserverband Bad Ems« für das Haushaltsjahr 1987 in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 09.12.1986 und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
5400 Koblenz, 09.01.1987 Bezirksregierung Koblenz Im Auftrag: Voigt
Hinweis:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daB nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge meinderates (§ 34 der Gemeindeordnung)
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
öffentliche Auslegung:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme öffentlich aus:
a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 30 in derZeit vom 26.1.1987-3.2.1987
b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 29 in der Zeit vom 2.2.1987 -10.2.1987
5427 Bad Ems, 15.01.1987 Verbandsgemeindeverwaltung Diel, Bürgermeister
Eitelborn
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »Helfen- steinstraBe • Bodenweg« - Am Limesweg • der Ortsgemeinde Eitelborn
Offenlage der Änderungs-/Erweiterungsunterlagen gemäß § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG)
Der Ortsgemeinderat von Eitelborn hat in seinen Sitzungen am 26.3. und 16.6.1986 beschlossen, den Bebauungsplan »Helfen- steinstraBe - Bodenweg« wie folgt zu ändern und zu erweitern:
1. Im Plangebiet wird eine Doppelhausweise zugeiassen; zulässig sind somit Einzel- und Doppelhäuser.
2. DeraufdemFlurstück235vorhandeneKinderspielplatzwird auf das Flurstück Nr. 316 verlegt; das Flurstück 235 wird in den Geltungsbereich einbezogen und für eine Bebauung vorgesehen
3. Als Zuwegung für das Flurstück 235 wird der Gehweg Nr. 318/1 unter teilweiser Inanspruchnahme des Flurstückes Nr. 317 auf 5,00 m verbreitert
4. Zum neuen Kinderspielplatz auf dem Flurstück Nr. 316 wird eine 3,00 m breite Zuwegung ausgewiesen
Der Entwurf des Änderungs-/ Erweiterungsplanes einschl. Begründung liegt gemäß § 2a Abs. 6 BBauG in der Zeit
vom 9. Februar 1987 bis 9. März 1987 (einschl.)
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bei der Verbandgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, während den Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 Uhr bis 12.45 U hr von 13.30 U hr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 Uhr bis 12.45 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr) sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Eitelborn während der ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandgemeindeverwaltung Montabaur oder beim Ortsbürgermeister in Eitelborn schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Änderungs-/Erweiterungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.
5411 Eitelborn, 26. Januar 1987 Hümmerich, Ortsbürgermeister
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Nr. 5/8?
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Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche * Verkehrsanlagen der Ortegemeinde Neuhäusel vom 20.Januar 1987
Der Ortsgemeinderat Neuhäusel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 42 Abs.
11,18 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen Die Gemeinde erhebt abweichend von den §§ 13 und 14 KAG Bei-ff träge füreinzelne oder Abschnitte von öffentlichen Verkehrsanla-|.. gen nach § 42 Abs. 11 KAG. §
§2
MaBstab
Maßstab ist die Geschoßfläche (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 KAG,§5KAV0).|
§3
Tiefenmäßige Begrenzung der Grundstücksfläche Als tiefenmäßige Begrenzung der beitragspflichtigen Grund-i stücksfläche nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 KAG werden 50 m festgelegt.j
§4
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 16.5.1986 in Kraft. i
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbau- beiträgen vom 12.7.1983 und 25.6.1985 außer Kraft. Soweit eine) Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, geH ten diese weiter.
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Neuhäusel, 20. Jan. 1987 Hümmerich, Ortsbürgermeister
Hinweis bef
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz Adei GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1), wird auf W' Dien gendes hingewiesen: von'
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