Montabaur
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Boykottmaßnahmen!!
Termin: Freitag, 6.2.1987,19.30 Uhr in Montabaur, Kath. Pfarr- zentrum. Referent: Pfarrer Dieter Osthus, Neuwied.
Mitarbeiterfortbildung: Theologische Erwachsenenbildung »Theologie der Befreiung - eine Herausforderung für uns« Die Arbeitshilfe der Missionszentrale der Franziskaner, Bonn, soll vorgestelit und für die Biidungsarbeit in Schulen und Gemeinden ausgewertet werden. Ebenfalls werden Medien vorgestellt. Termin: Dienstag, 17.2.1987,15 Uhr, in Dernbach, Kloster, Mutterhaus. Leitung: Hubert Rüenauver, Limburg.
Ehevorbereitungskurse für junge Paare
Veranstaltungsorte/Termine:
Höhr-Grenzhausen 7./8. März, Nentershausen 14./15. März, Herschbach/Selters 14./15. März, Neuhäusel 28 . 129 . März, Salz 28 . 129 . März, Montabaur 28 . 129 . März, Weidenhahn 16./17. Mai. Kurszeiten: Samstag 14.30 - ca. 22 Uhr / Sonntag 9 -13 Uhr sofern örtlich keine anderen Zeiten bekanntgemacht werden. Ziele des Kurses: Befähigung zur Auseinandersetzung mit den Fragen der Partnerschaft/Ehe und Ehesakrament, Hilfestellung bei der Suche nach Lösungen.
Kursleitung: Team von haupt- und ehrenamtlichen verheirateten Personen mitQualifikationen ausden Bereichen Pädagogik, Psychologie, Medizin, Theologie.
Kostenbeitrag: Kursgebühr 10,-DM. Die Kosten der Verpflegung (i.d.R. selbstorganisiert) werden örtlich festgesetzt. Informationen darüber in den örtlichen Bekanntmachungen.
Anmeldung:
Bis spätestens lOTagevor Kursbeginn beim Kath. Bildungswerk Westerwald, Auf dem Kalk 11,5430 Montabaur, Tel. 02602/2051. Dort können auch ausführliche Prospekte angefordert werden.
Land iug endfest
Nächstes Plenumstreffen für alle Mitarbeiter beim diesjährigen Landjugendfest vom 2. bis 4. Oktober ist am Freitag, 13. Februar um l9Uhreim Jugendzentrum. Vorher sollten die verschiedenen Arbeitsgruppen getagt haben.
Aus den Gemeinden
MONTABAUR
Öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz
I. Umlegungsbeschluß
Der Stadtrat von Montabaur faßte in seiner Sitzung vom 30.10.1986 folgende Beschlüsse:
1. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26.03.1981 (GVBI. S. 78) wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Obere Köppelstraße«, in das Flurstücke mit der Katasterlagebezeichnung »Im Tiergarten« einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Obere Köppelstraße«.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt: im Norden: durch die Köppelstraße im Osten und Süden: durch die Wege 75/1 und 121 im Westen: durch die Weststraße Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung: Eigendorf Grundbuchbezirk: Eigendorf Flur 8:
Flurstücke: 1/4, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9/1, 9/2, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18,19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28,
29, 30, 31, 32, 33, 34, 35/1, 35/2, 36, 37, 38, 39, 40 41,42.
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Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Ve^ lungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der F|$ c ü ausgeht, verlangt der Stadtrat einen Flächenbeitrag gemäM Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen. '
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung! Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umijj gungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem dai Grundstück belastenden Recht, die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Retl auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines per*/ liehen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in<|j Benutzung des Grundstücks beschränkt, die Stadtverwaltung Montabaur, die Verbandsgemeindeverwaitung Montabaur.
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5.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt^ teiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs^-
schuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung!)
den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachi seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG) Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen nem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbesctii ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wi 1 der Umlegungsausschuß dies bestimmt Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, mußdie kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebei gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgegenöbeil Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt wo4 ist
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2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des l gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechttl keitdesUmlegungsplanes(§71BBauG)imUmlegungsgebie!f mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses!
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Gruii stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen [ oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch diel einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung odr| Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eis) geräumt wird,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder we-; sentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden, nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde b che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen [ solcher Anlagen vorgenommen werden, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geri migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführur« ner bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs-1 Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetj treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Ver ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessung Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuf ren. |
V. Auslegung von Bestandskarte und BestandsverzelcM , Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen ,, Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters^ '
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