Einzelbild herunterladen

Montabaur

Seite 12

Torsten Draeger (Eitelborn), Bettina Drees (Oberelbert), Michael Drees (Oberelbert), Sascha Hillen (Horressen), Claudia Jüttner (Oberelbert), Christiane Ketzer (Stadtb.Mtbr.) Kerstin Leisenhei- mer (Horressen), Jörg Linscheid (Stahlhofen), Patrick Merziger (Pfarrb.Mtbr.)RafaelaMüller(Horressen),SimoneReusch (Stahl­hofen), Elena Rotkegel (Pfarrb.Mtbr.), Frank Schmitz (Horres­sen), Nicole Stein (Eitelborn).

Herzlichen Glückwunschl

_Aus den Gemeinden

A

n

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Hemchen« der Stadt Mon­tabaur im Stadtteil Horressen;

Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 und 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG).

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 27.11.1986 beschlossen, den Bebauungsplan »Hemchen« wie folgt zu än­dern:

Die Textfestsetzung:

»Das Dacheindeckungsmaterial muß anthrazit - grau oder dunkel­braun getönt sein« wird ersatzlos aufgehoben.

Der Änderungsbeschluß des Stadtrates wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 und 6 BBauG öffentlich bekanntgemacht.

Montabaur, 8.12.1986

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Hemchen« der Stadt Monta­baur im Stadtteil Horressen; hier: Offenlage der Änderungsunter­lagen gemäß § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 27.11.1986 beschlossen, den Bebauungsplan »Hemchen« zu ändern (s.vor- stehende öffentliche Bekanntmachung).

Gleichzeitig hat der Stadtrat den Beschluß gefaßt, auf die vorgezo­gene Bürgerbeteiligung (§ 2 a Abs. 1-3 BBauG) gemäß § 2 a Abs. 4 BBauG zu verzichten, da sich die Planänderung auf das Plange­biet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt.

Die Unterlagen zur Planänderung liegen gemäß § 2a Abs. 6 BBauG in der Zeit

vom 29. Dezember 1986 bis 30. Januar 1987 (einschließlich) (Hinweis: am 31. Dezember 1986 keine Einsichtnahme möglich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, 5430 Montabaur wäh­rend der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30-12.45 und 13.30-16.00 Uhrsowiedienstagsvon 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr) öffentlich aus.

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder münd­lich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Das Plangebiet »Hemchen« umfaßt im groben den Bereich zwi­schen Westerwaldstraße/Meisenstraße/Straße »Im Wiesen- grund«/Talweg/Straße »Im Hemchen«.

Montabaur, 8. Dezember 1986 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Lindchen« (Ge­markung Horressen) der Stadt Montabaur für das Grundstück Flur 8, Flurstück 2083/4 gemäß § 13 des Bundesbaugesetzes (BBauG).

Bekanntmachung gern. § 12 (BBauG)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung vom 19.6.1986 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Lindchen« ge­mäß § 13 BBauG beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

daß die überbaubare Fläche des Flurstückes N r. 2083/4, Flur 8, in östlicher Richtung zur Weserstraße hin erweitert wird.

Nr, 51/5 2/86

Öffentliche Bekanntmachung

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zuge­stimmt.

Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsun­terlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, 5430 Montabaur, wäh rend der Dienststunden eingesehen werden können.

§ 44 c BBauG:

Fälligkeit u.Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführtwird.

§ 155 a BBauG:

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses) Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungspiänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie] nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des) Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gej meinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die VerJ letzung begründen soll, ist darzulegen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungs-i planes oder der Satzung.

Hinweisauf §24 Abs.6 Gemeindeordnung fürRheinland-Pfalzj (GemO). 1

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen desGeJ meinderate (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach den öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung den Tasachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Montabaur, 12.12.1986 Dr. Possel-Dölken,

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »Altstadt V« der Stadt Mon- tabaur,

hier: Offenlage der Planunterlagen gemäß § 2 a Abs. 6 de« Bundesbaugesetzes (BBauG).

Der Stadtrat von Montaaurhat in seinerSitzung am 13.3. 1985 be­schlossen, für

den Teilbereich Vorderer Rebstock/östlicher Teil des Kleinen Marktes / Großer Markt/Sauertalstraße/Elisabethenstraße/Öslli- eher Teil der Kirchstraße den Bebauungsplan »Altstadt V« aufzustellen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Textfestset zungen und Begründung liegt gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG in de/ Zeit I

vom 29. Dezember 1986 bis 30. Januar 1987 (einschließlich (Hinweis: am 31. Dezember 1986 keine Einsichtnahme möglich

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, 5430 Montabaur, wähj rend der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.45 und 13.30-16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr) öffentlich aus. Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit schriftj lieh oder mündlich zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindej Verwaltung vorgebracht werden. I

Der Planbereich ist aus der auf der nächsten Seite abgedrucktenj - verkleinerten - Skizze ersichtlich.

Montabaur, 8.12.1986

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister I

MONTABAUR