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Montabaur

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betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit einer Rechts- behelf dtv.Jftrung zügesandt.

'Montabaur, den 7,Okt. 1986 'D'er Vorsitzende de's'Umlegungsausschusses (Siegel) Simon. Verm.Direktor

Bekanntmachung gern. § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz

I. Umlegungsbeschluß

Gemäß §47 des Bundesbaugesetzes i.d.Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit § 1 Ab r 1 der Landesverord­nung über die Umlegungsausschüsse vom 26.3.1981 (GVBI. s. 78) wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Auf dem obe­ren Wassergraben III« die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsverfahren erhält die gleiche Bezeichnung:

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Eifelstraße; im Osten durch die Rhönstraße; im Süden durch die ehemalige Bundesstraße 49 (Abzweig L 227 Niederelbert) und im Westen durch den Feldweg zwischen Eifel­straße und ehemaliger B 49.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte/der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kennt­lich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

Gemarkung Montabaur Grundbuchbezirk Montabaur

Flur 28:

Flurstücke 4108/3. 4647/1,4647/2, 4649, 4650/1, 4650/2, 4651, 4652. 4653. 4654, 4655, 4656, 4657, 4658, 4659, 4660, 4661, 4662, 4663, 4664/1, 4665/1, 4665/2, 4666, 4667, 4668, 4669, 4670, 4671, 4672, 4673, 4674, 4675, 4676, 5898 tlw, (jetzt: 5898/1). 6047 tlw. (jetzt' 6047/2), 6049/3.

Flur 54:

Flurstücke 46/1,46/2, 47 tlw. (jetzt: 47/2), 48 tlw, (jetzt: 48/2).

2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse anstehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Stadtrat einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umle­gungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persön­lichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Stadt Montabaur.

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Be­teiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsaus­schuß zugeht. Die Anmeldung kann biszur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nachfruchtlo - : AblaufderFrististerbiszurGlaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen /$ 48 Abs. 3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen ei­nem Monat nach derBekanntmachungdes Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß

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gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegenS lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt* Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Re h '

zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt,m u «J

kung eines vorder Anmeldung eingetretenen Fristablauf gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem g 6 n e S l Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetztst

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung de ii gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanf keitdesUmlegungsplanes(§71 BBauG) im Umlegungsq^bi mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschijs

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über einGru stück und über Rechte an einem Grundstück getrofierk oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durchdfc einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung(1 Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteilseil geräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder we- sentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigerndebji che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtele geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlichgt migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfütol ner bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügui Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. I BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesemGesä treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermess« Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten aus^ 'ren.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeidj Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in den« Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasuj alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführtist.lieg der Zeit vom 25.10.1986 bis 24.11.1986 bei der Verbandsgd deverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zij 201, während der Dienststunden öffentlich aus.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 17. Oktober 1986alsbekan macht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden] nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe« Spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kal] amt, Schloßweg 6,5430 Montabaur als Geschäftsstelledeslj gungsausschusses der Stadt Montabaur schriftlich odeiztij derschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn derVj Spruch noch vor dem Ablauf dieser F rist beim vorstehende ten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 10. Okt. 1986 Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses:

Simon, Verm. Direktor.

Öffentliche Bekanntmachung

Einziehung der Teilwegeparzelle in Flur 45, FlurstückNrj im Baugebiet »Alter Galgen«, Gemarkung Montabaur Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 2» beschlossen, für die Teilwegeparzelie Flur 45, Flurstück«J markung Montabaur, im Bereich des Betriebsgrundstw* Fa. Cohnen - die öffentliche Benutzung aufzuheben und Teilstück einzuziehen. ;

Dieser Weg hat keine Bedeutung mehr für die Erschl« 8 ! landwirtschaftlichen Grundstücken, so daß ein öffentliche ] esse an der Erhaltung des Weges nicht mehr besteht. Die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen ist nac sichergestellt.