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Montabaur

Seite 8

die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnah­men der Dorferneuerung geändert. Die bisherigen Regelungen der Richtlinien sahen eine starre Oberbegrenzung aller Zuschüs­se öffentlich-rechtlicher Träger auf 60 v.H. der zuschußfähigen Kosten vor. Das wurde in der Weise geändert, daß die Grenze von 60 v.H. sich auf den Regelfall bezieht, in bestimmten Fällen Aus­nahmen aber zugelassen sind. Die Richtlinien in ihrer jetzt gülti­gen Fassung sind nachstehend nochmals abgedruckt.

Richtlinien

für die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Dorferneuerung durch die Verbandsgemeinde Montabaur §i

Ziel und Aufgabe der Dorferneuerung und der Richtlinien

1. Ziel und Aufgabe der Dorferneuerung ist es, den eigen­ständigen Charakter des Dorfes oder von Ortsteilen zu er­halten, das dörfliche Gemeinschaftsleben zu unterstützen und die besondere dörfliche Wohn- und Wohnumfeldqua- lität zu pflegen, aber dennoch den gewandelten Bedürf­nissen der Menschen und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung des Dorfes Raum zu geben.

2. Mit diesen Richtlinien sollen

- das Bewußtsein der Bürger für die Ziele der Dorferneue­rung geweckt,

- im Zusammenwirken zwischen Verbandsgemeinde und Kommunen private Initiativen angeregt und

- unter fachkundiger Beratung durch die Verbahdsge- meindpverwaltung oder Fachingenieure verwirklicht wer­den.

Die von der Verbandsgemeinde eingesetzten Mittel sollen die För­derungsprogramme des Landes und der Verbandsgemeinde un­terstützen und ergänzen und insgesamt zur Belebung der Bau­wirtschaft mit beitragen.

§2

Träger der Dorferneuerung

Dorferneuerung ist nach Ziel, Inhalt und Umfang Sache der Ge­meinden und ihrer Bürger. Danach' umfaßt die Dorferneuerung sowohl öffentliche (kommunale) als auch private Maßnahmen. Für alle kommunalen Maßnahmen sind die Gemeinden die Trä­ger, für private Vorhaben die Bürger und juristischen Personen des privaten Rechts.

§3

Förderung durch die Verbandsgemeinde

1. Die Verbandsgemeinde Montabaur unterstützt im Rah­men der verfügbaren Haushaltsmittel und im Rahmen die­ser Richtlinien private Vorhaben, die der Dorferneuerung dienen.

Voraussetzung für eine Förderung duch die Verbandsgemeinde ist eine Mitförderung durch die Ortsgemeinden und bei den Ort­steilen durch die Stadt Montabaur.

2. In besonderen Fällen können auch kirchliche Vorhaben gefördert werden.

§4

Förderungsfähige Maßnahmen

Förderungsfähig sind:

1. Maßnahmen zur Gestaltung, Instandsetzung und Moder­nisierung erhaltenswerter Bauwerke. Dazu gehören insbe­sondere das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk, Fassadenanstriche sowie Moderni­sierungsmaßnahmen im Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes an Fachwerkhäusern und sonstigen erhaltenswerten Bauten.

2. Sonstige Maßnahmen zur Fassadenausbildung (z.B. Ge­staltung von Türen, Toren, Fenstern und Läden).

3. Gestaltung von Hofbereichen, landwirtschaftlicher, auch ehemals landwirtschaftlicher Anwesen.

4. Der Erwerb von erhaltenswerten Gebäuden in den Fällen des § 3 Abs. 2 durch Kommunen.

§5

Art und Höhe der Förderung

1. Gefördert werden Aufwendungen, sofern sie 5.000,- DM überschreiten. Zu den Aufwendungen gehören auch Ei­genleistungen in einem angemessenen Umfang.

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2 .

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3.

4.

Der Zuschuß beträgt 10 - 20 % der gesamten Aufwendu, gen, höchstens jedoch 10.000,- DM. Der Zuschußbetrag wird auf volle 100,- DM nach oben aufgerundet.

Mit den Zuschußmitteln können auch Maßnahmen geför­dert werden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förde-! rungsprogrammen in Anspruch genommen werden. Wer­den für den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen, öffentlich-rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamt­bezuschussung 60 v.H. der entstehenden Kosten nicht überschreiten.

Der Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß ge­währt.

§6

1 .

§7

Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind:

a) die privaten Hauseigentümer

b) die Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des I Hauseigentümers als Auftraggeber der Maßnahme auftre-| ten.

c) sonstige juristische Personen des privaten Rechts und I

d) Zivil- und Kirchengemeinden in den Fällen des § 3 Abs.| 2 und des§4Ziff. 4.

2. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechts-| anspruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfüg­baren Haushaltsmittel.

1 .

3. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der Ver­bandsgemeinde Montabaur einzureichen. Den Anträgen sind Kostenanschläge, ein Finanzierungsplan mit Nach­weis der Gesamtfinanzierung sowie Ausführungspläne beizufügen.

§8

Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach Genehmiguni durch einen Bewilligungsbescheid.

In besondes begründeten Ausnahmefällen ist das Bewilli' gungsgremium ermächtigt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschußmittel über die in § 5 Abs. 2 genannten Grenzen hinaus zu gewähren. Der Bewilli gungsbescheid enthält einen Widerrufsvorbehalt gemäB 9 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bi willigungsbescheid wird gegenstandslos, wenn die Maß­nahmen nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilli­gung abgeschlossen sind. Die Frist kann auf Antrag ver­längert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe] verursacht wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.

2. Der Zuschuß wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorla­ge sowie Prüfung der Kostenaufsteliung, die vom Antrag-j steiler unter Beifügung der Schlußrechnung vorzulegen ist, ausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilko-I stenaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von ] 50 v.H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Diegq prüften Schlußrechnungen sind dem Bauherrn mit dem Stempelaufdruck »Zuschuß der Verbandsgemeinde Mon-J tabaur bewilligt«, zurückzugeben.

Ergibt der Kostennachweis, daß die tatsächlichen aufge-| wandten, zuschußfähigen Kosten geringer sind als die dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Beträge, i| der Zuschuß der Verbandsgemeinde entsprechend zu kürzen. Die Kürzung unterbleibt, wenn die Kostenunter-1 schreitung weniger als 500,- DM beträgt.

3. Der Zuschußnehmer muß durch Abgabe einer schriftli­chen Erklärung die Bewilligungsbedingungen anerkerv

nen.

§9

Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien

Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verl gegen die Richtlinien oder gegen Auflagen des Bewilligung] schpides und bei einer zweckfremden Verwendung der beul ten Mittel bzw. bei zweckfremder Nutzung der Wohnung jede] ganz oder teilweise widerrufen werden.

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Besondere Förderungsbedingungen

Die für Maßnahmen im Sinne des § 4 aufgewendeten Kosten dl fen nicht auf die Mieter abgewälzt werden, soweit sie aus Föra rungsmittein der Verbandsgemeinde Montabaur finanziert w| den.

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