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Montabaur

Seite 12

EISBACHGEMEINDEN

Kulturamt Westerburg

Az. 00-G. 2091 Öffentliche Bekanntmachung!

In der Flurbereinigungssache Großholbach, Westerwaldkreis, wird hiermit in Ergänzung zu der am 25.4.1985 erlassenen »Vor­zeitigen Ausführungsanordnung« gemäß § 63 des Flurbereini­gungsgesetzes -FlurbG- in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. IS. 546) bekanntgemacht, daß der Flurbereinigungsplan einschließ­lich der Nachträge I und II nach Erledigung der erhobenen Wider­sprüche mit Wirkung vom 30.4.1986 rechtlich unanfechtbar ge­worden ist.

Von vorgenanntem Zeitpunkt ab sind daher die mit dem Flurberei­nigungsbeschluß vom 21.8.1979 und dem Änderungsbeschluß vom 4.4.1984 angeordneten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums gemäß § 34 FlurbG, wonach für bestimmte Maßnah­men (Änderung der Nutzungsart der Grundstücke, Errichtung und Veränderung von Bauwerken, Beseitigung von Bäumen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Holzeinschlägen usw.) die Zu­stimmung des Kulturamtes erforderlich war, aufgehoben.

Der Kulturamtsvorsteher:

Herz, Regierungsdirektor.

Großholbach

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung und -erweiterung »Neuwies- Kreuzwiese-Strüthchen« der Ortsgemeinde Großholbach. Veröffentlichung der Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit gemäß § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG).

Die vom Ortsgemeinderat Großholbach am 13.9.1985 gemäß §§ 2,10 BBauG in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) als Satzung beschlossene Bebau­ungsplanänderung/ -erweiterung »Neuwies-Kreuzwiese- Strüthchen« wurde durch die Kreisverwaltung des Westerwald­kreises am 26.5.1986 (Az. 6A/60, 610-13) genehmigt.

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Auszug aus der Genehmigungsverfügung:

»Zur Änderung und Erweiterung des vorgenanten Bebauungspla­nes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fas­sung vom 18.8.1976 (BGBl. IS. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städteaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. IS. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landes­verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weiterleitung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung erteilt.

Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzun­gen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. s. 53), in der Fassung des 2. Landesgeset­zes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge­führten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Bebauungsplanände­rung/ -erweiterung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

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Die Bebauungsplan-/Änderungs- /Erweiterungsunterlagen kf^ nen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, während der Dienststifl den eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie auf§2< GemO hingewiesen:

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlän gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Venf gensnachteile eingetreten sind. Erkanndie Fälligkeit des AnspJ ches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschä gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantrag

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhi von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dif Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre| sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die| Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen r von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn!

nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung!

Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der GemeiiJ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzij begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über jj Genehmigung und die Bekanntmachung deä Flächennutzung lanes oder der Satzung.

§ 24 Abs. Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 ABs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des t meinderate (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nacnj