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Nr. 13/86

^Igfeich aufzeigte sowie ein entsprechendes Modell. ^utarDr. Possel-Dössel forderte die im Rat vertretenen lS , ur Stellungnahme hinsichtlich der von der Verwal- 11,8 breiteten Beschlußvorschläge sowohl was die Ent- überdie Bedenken und Anregungen als auch die auf- jbaulid 10 Nutzung des Planbereiches anbelangt, auf.

I .yyG.Fraktion erklärte deren Fraktionsvorsitzender r \ (j a ß man dem aufgezeigten Bebauungsvorschlag t «reche. Es wurde vorgeschlagen, den rechten Gebäu- r *°derG ar agö neinfahrt > unmittelbar angrenzend an das vjvNVillaSonnenschein« zu entfernen, da ansonsten der [lichtende Baukörper das Nachbargebäude »Villa Son- «optisch erdrücke.

LcpD-Fraktion erklärte der Fraktionsvorsitzende Paul Wid- Janstehe der Planung zurÄnderung des Bebauungsplanes tdti« insgesamt ablehnend und skeptisch gegenüber. Die Landen Bebauungsplanbereich angrenzenden Grund- hiaentümer geltend gemachten Bedenken würden weitge- Interstützt. Zu der vorgelegten Planung hinsichtlich derBe- desÄnderungsbereiches erklärte Paul Widner, daß auch L 0 r Auffassung der neue Gebäudekomplex die angren- fvillaSonnenschein« erdrücke. Zudem hatte man die Ga- tusfahrt verkehrstechnisch für problematisch. Insgesamt f v on der SPD-Fraktion die Bebauungsplanung als »häßlich [diesen Bereich nicht passend« bezeichnet. IsderCDU-Fraktion wurde zunächst von dem Fraktionsvor- L Albert Kram erklärt, die Änderungsplanung werde von Lpraktion befürwortet, da nur so eine wirtschaftliche Nut- Lzu ändernden Planbereiches gew ährleistet werden kön- [chdar durch einen Entwurfsplan vorgeschlagenen Bebau­te -zumal dem Bauinteressenten schon vielfache Ände- psche aufgegeben wurden - entsprochen.

I Schwind (CDU) unterstützte die Aussagen seines Ensvorsitzenden und verwies darauf, daß auch in früherer e»Villa Sonnenschein« von der umgebenden Bebauung Inztwurde. Zum Beleg hierfür legte er dem Rat eine Fotogra­fie den Baubestand aus früherer Zeit dokumentierte, meister Dr. Possel-Dölken befürwortete ebenfalls die be- [tigte Bebauung und erklärte, nach seiner Auffassung kön- [urchein harmonischer Übergang zur umgebenden Bebau- Ischaffen werden.

[eminderweiteren Diskussion von zahlreichen Ratsmitglie- L Für und Wider der vorgelegten Planung Stellung bezo- |irde, ließ der Vorsitzende zunächst über die eingegange- (denken und Anregungen entscheiden, febnis hierzu war festzustellen, daß der Rat der Anregung jplaung einer Trafostation im Änderungsbereich mit 19 Ja- p und 5 Nein-Stimmen mehrheitlich entsprach. Die Be- i des angrenzenden Grundstückseigentümers wurden Zeitlich (13 Ja-Stimmen, 10 Gegenstimmen, 1 Enthaltung) [gewiesen.

Beschließend stimmte der Rat der Änderung des Bebau­tes in der vorgelegten Form (wiederum mit 13 Ja- e, 10 Gegenstimmen, 1 Enthaltung).

[beschloß die Bebauungsplanänderung als Satzung.

Ist das formelle Verfahren zur Änderung des Bebauungs- T»Altstadt I« was die Mitarbeit des Rates anbelangt, abge- feen. Der Änderungsplan wird nunmehr der Kreisverwal- k Genehmigung vorgelegt.

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

pdt Montabaur über die Fortentwicklung eines Teilbe- ponReckenthai als im Zusammenhang bebauter Orts- (onentwicklungssatzung Reckenthal) vom 18. März

Jjnddes§34 Abs. 2 a des Bundesbaugesetzes in der Fas­ler Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zu- landert durch Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren rrtrleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau- , m6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 24 Abs. I nieindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des psetzesvoml4.l2.l973(GVBI.S. 419), zuletzt geändert petz vom 18.12.1985 (GVBI. S. 291) hat der Stadtrat von L:f30. Jan. 1986 folgende Satzung beschlossen, die r emigung durch die Kreisverwaltung des

Westerwaldkreises vom 5. März 1986 (Az. 6A/ 60 610-17) hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Für den Teil des Gebietes im Stadtteil Reckenthal, der im beige­fügten Lageplan umrandet ist, wird gemäß § 34 Abs. 2 a BBauG eine Entwicklungssatzung aufgestellt.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung, (siehe nachstehend abgedruckte Planskizze)

Hinter,*-tberts

Die Stadt Montabaur beabsichtigt, den Geltungsbereich dieser Satzung als zusammenhängend bebauten Ortsteil zu entwickeln. Im Geltungsbereich dieser Satzung bestimmt sich die planungs­rechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben nach § 34 BBauG.

§3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft.

543 Montabaur, 18.3.1986 Stadt Montabaur

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Genehmigt:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

543 Montabaur, 5. März 1986 Grobe,Oberbau rat

Hinweis

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, während der Dienststunden eingesehen werden. Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen:

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 j, 40 und42 bis 44 bezeichneten Vermö­gensnachteile eingetreten sind. Erkann die Fälligkeit des Anspru­ches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädi­gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die In Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung.