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trag und Gewerbekapital

240 v.H.

300 v.H.

IfsTEUER beträgt für Hunde,

5.ih des Gemeindegebietes gehalten werden

SS

ÜfSSwHund 36.00 DM

ifflfaung der Haushaltssatzung:

\Ss 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz äl973(GVBI.S.419)erforderliche Genehmigung zu fol- tnlen der Haushaltsatzung der Ortsgemeinde Simmern aushaltsjahr 1986 wird hiermit erteilt: stgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

d-Tforstwirtschaftl.Betriebe (A)

hdstucke (B)

»esteuer: werbeertrag und -kapital jiitabaur, 18. Febr.1986 laltung

ßtwaldkreises Az .'029/901-1Q

Hebesatz 220 v.H. Hebesatz 240 v.H.

Hebesatz 300 v.H.

(S.) I.A. gez. Meckel

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[Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 3.3.1986 bis ^während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in ' flur , Zimmer 110, öffentlich aus.

,jhausen, den 26.2.1986 jrifeindeverwaltung Nentershausen jiie, Ortsbürgermeister

Setzung der Bestimmungen über icliließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und Jnberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des n Sgameinderates (§ 34 GemO)

« ibeächtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der (liehen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter än 9 8,i #jpchn\ing der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung ,del>!i intlan können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nen- sn d6! ieusgn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bndjemacht worden ist.

»AI». 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- 14.12.1973(GVBI. S. 4 19, BS 2020-1 )zuletzt geändert durch :hun; Mfesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).

sgem 9

198{f* Niedererbach

Richtlinien

lie Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Dorf- derGite, run g d urc h die Ortsgemeinde Niedererbach

e namw iS 9 eme >nderat Niedererbach hat in seiner Sitzung am Auw-W® 6 den Erlaß der o.a. Richtlinien beschlossen.

sesind nachstehend abgedruckt. Um entsprechende Be- itung wird gebeten.

6 Richtlinien für die Gewährung von ischussen zu Maßnahmen der Dorferneue- ing durch die Ortsgemeinde Niedererbach

Ziel upd Aufgabe der Dorferneuerung und der Richtlinien Ziel und Aufgabe der Dorferneuerung ist es, den eigenstän- diflen Charakter von Ort und Ortsteilen zu erhalten, das Wiche Gemeinschaftsleben zu unterstützen und die be- ®tere dörfliche Wohn- und Wohnumfeldqualität zu pfle- 9en,%ber denoch den gewandelten Bedürfnissen der Men­schen und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung des Dorfes Raum zu geben.

Mit fiesen Richtlinien sollen

~ |)as Bewußtsein der Bürger für die Ziele der Dorferneue- i>ng geweckt,

- j im Zusammenwirken zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde private Initiativen angeregt und ~ unter fachkundiger Beratung durch die Verbandsge- l'eindeverwaltung oder Fachingenieure verwirklicht wer-

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Die von der Ortsgemeinde eingesetzten Mittel sollen die Förde­rungsprogramme des Landes und der Verbandsgemeinde unter- stützen und ergänzen und insgesamt zur Belebung der Bauwirt: schaft beitragen.

§2

Träger der Dorferneuerung

Dorferneuerung ist nach Ziel, Inhalt und Umfang Sache der Ge­meinden und ihrer Bürger. Danach umfaßt die Dorferneuerung sowohl öffentliche (kommunale) als auch private Maßnahmen.

Für alle kommunalen Maßnahmen sind die Gemeinden die Trä­ger, für private Vorhaben die Bürger und juristischen Persorten des privaten Rechts.

§3

Förderung durch die Ortsgemeinde

1. Die Ortsgemeinde Niedererbach unterstützt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und dieser Richtlinien pri­vate Vorhaben, die der Dorferneuerung dienen.

2. In besonderen Fällen können auch kirchliche Vorhaben ge­fördert werden.

§4

Förderungsfähige Maßnahmen Förderungsfähig sind:

1. Maßnahmen zur Gestaltung, Instandsetzung und Moderni­sierung erhaltenswerter Bauwerke. Dazu gehören insbe­sondere das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk, Fassadenanstriche sowie Moderni­sierungsmaßnahmen im Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes an Fachwerkhäusern und sonstigen erhaltenswerten Bauten,

2. Sonstige Maßnahmen zur Fassadenausbildung (z.B. Ge­staltung von Türen, Toren, Fenstern und Läden.)

3. Gestaltung von Hofbereichen, landwirtschaftlicher, auch ehemals landwirtschaftlicher Anwesen.

4. Der Erwerb von erhaltenswerten Gebäuden in den Fällen des § 7 Abs. 1.

§5

Art und Höhe der Förderung

1. Gefördert werden Aufwendungen, sofern sie 1.000,-- DM überschreiten. Zu den Aufwendungen gehören auch Eigen­leistungen in einem angemessenen Umfang.

2. Der Zuschuß beträgt bis zu 15 %dergesamten Aufwendun­gen, höchstens jedoch 2.000,-- DM.

3. Mit den Zuschußmitteln können auch Maßnahmen geför­dert werden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förde­rungsprogrammen in Anspruch genommen werden. Wer­den für den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen öffentlich-rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamtbe­zuschussung 60 v.H. der entstehenden Kosten nipht über­schreiten.

4. Der Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß ge­währt.

§6

Besondere Förderungsbedingungen

Die für Maßnahmen im Sinne des § 4 aufgewendeten Kosten dür­fen nicht auf die Mieter umgelegt werden, soweit sie aus Förde­rungsmitteln der Ortsgemeinde Niedererbach finanziert wurden.

§7

Antragsberechtigung

1. Antragsberechtigt sind:

a) die privaten Hauseigentümer,

b) die Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des Hauseigentümers als Auftraggeber der Maßnahme auf­trete n.

c) sonstige juristische Personen des privaten Rechts und

d) Kirchengemeinden in den Fällen des § 3 Abs. 2.

2. Auf dieGewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsan­spruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der Ortsge­meinde Niedererbach einzureichen.

Den Anträgen sind

Kostenanschläge, ein Finanzierungsplan mit Nachweis der Gesamtfinanzierung sowie Aus­führungspläne beizufügen.

§8

Bewilligungsverfahren

Anträge auf Zuschüsse sind bei der Ortsgemeinde zu stellen.

1. Die Bewilligung von Zuschüssen erfolgt nach Zustimmung durch den Ortsgemeinderat durch einen Bewilligungsbe­scheid.