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trag und Gewerbekapital
240 v.H.
300 v.H.
IfsTEUER beträgt für Hunde,
5.ih des Gemeindegebietes gehalten werden
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ÜfSSwHund 36.00 DM
ifflfaung der Haushaltssatzung:
\Ss 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz äl973(GVBI.S.419)erforderliche Genehmigung zu fol- tnlen der Haushaltsatzung der Ortsgemeinde Simmern aushaltsjahr 1986 wird hiermit erteilt: stgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
d-Tforstwirtschaftl.Betriebe (A)
hdstucke (B)
»esteuer: werbeertrag und -kapital jiitabaur, 18. Febr.1986 laltung
— ßtwaldkreises Az .'029/901-1Q
Hebesatz 220 v.H. Hebesatz 240 v.H.
Hebesatz 300 v.H.
(S.) I.A. gez. Meckel
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[Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 3.3.1986 bis ^während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in ' flur , Zimmer 110, öffentlich aus.
,jhausen, den 26.2.1986 jrifeindeverwaltung Nentershausen jiie, Ortsbürgermeister
Setzung der Bestimmungen über icliließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und Jnberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des n Sgameinderates (§ 34 GemO)
« ibeächtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der (liehen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter än 9 8,i #jpchn\ing der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung ,del>!i intlan können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nen- sn d6! ieusgn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bndjemacht worden ist.
»AI». 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- 14.12.1973(GVBI. S. 4 19, BS 2020-1 )zuletzt geändert durch :hun; Mfesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).
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198{f* Niedererbach
Richtlinien
lie Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Dorf- derGite, run g d urc h die Ortsgemeinde Niedererbach
e namw iS 9 eme >nderat Niedererbach hat in seiner Sitzung am Auw-W® 6 den Erlaß der o.a. Richtlinien beschlossen.
sesind nachstehend abgedruckt. Um entsprechende Be- itung wird gebeten.
6 Richtlinien für die Gewährung von ischussen zu Maßnahmen der Dorferneue- ing durch die Ortsgemeinde Niedererbach
Ziel upd Aufgabe der Dorferneuerung und der Richtlinien Ziel und Aufgabe der Dorferneuerung ist es, den eigenstän- diflen Charakter von Ort und Ortsteilen zu erhalten, das Wiche Gemeinschaftsleben zu unterstützen und die be- ®tere dörfliche Wohn- und Wohnumfeldqualität zu pfle- 9en,%ber denoch den gewandelten Bedürfnissen der Menschen und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung des Dorfes Raum zu geben.
Mit fiesen Richtlinien sollen
~ |)as Bewußtsein der Bürger für die Ziele der Dorferneue- i>ng geweckt,
- j im Zusammenwirken zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde private Initiativen angeregt und ~ unter fachkundiger Beratung durch die Verbandsge- l'eindeverwaltung oder Fachingenieure verwirklicht wer-
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Die von der Ortsgemeinde eingesetzten Mittel sollen die Förderungsprogramme des Landes und der Verbandsgemeinde unter- • stützen und ergänzen und insgesamt zur Belebung der Bauwirt: schaft beitragen.
§2
Träger der Dorferneuerung
Dorferneuerung ist nach Ziel, Inhalt und Umfang Sache der Gemeinden und ihrer Bürger. Danach umfaßt die Dorferneuerung sowohl öffentliche (kommunale) als auch private Maßnahmen.
Für alle kommunalen Maßnahmen sind die Gemeinden die Träger, für private Vorhaben die Bürger und juristischen Persorten des privaten Rechts.
§3
Förderung durch die Ortsgemeinde
1. Die Ortsgemeinde Niedererbach unterstützt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und dieser Richtlinien private Vorhaben, die der Dorferneuerung dienen.
2. In besonderen Fällen können auch kirchliche Vorhaben gefördert werden.
§4
Förderungsfähige Maßnahmen Förderungsfähig sind:
1. Maßnahmen zur Gestaltung, Instandsetzung und Modernisierung erhaltenswerter Bauwerke. Dazu gehören insbesondere das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk, Fassadenanstriche sowie Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes an Fachwerkhäusern und sonstigen erhaltenswerten Bauten,
2. Sonstige Maßnahmen zur Fassadenausbildung (z.B. Gestaltung von Türen, Toren, Fenstern und Läden.)
3. Gestaltung von Hofbereichen, landwirtschaftlicher, auch ehemals landwirtschaftlicher Anwesen.
4. Der Erwerb von erhaltenswerten Gebäuden in den Fällen des § 7 Abs. 1.
§5
Art und Höhe der Förderung
1. Gefördert werden Aufwendungen, sofern sie 1.000,-- DM überschreiten. Zu den Aufwendungen gehören auch Eigenleistungen in einem angemessenen Umfang.
2. Der Zuschuß beträgt bis zu 15 %dergesamten Aufwendungen, höchstens jedoch 2.000,-- DM.
3. Mit den Zuschußmitteln können auch Maßnahmen gefördert werden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förderungsprogrammen in Anspruch genommen werden. Werden für den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen öffentlich-rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamtbezuschussung 60 v.H. der entstehenden Kosten nipht überschreiten.
4. Der Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt.
§6
Besondere Förderungsbedingungen
Die für Maßnahmen im Sinne des § 4 aufgewendeten Kosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden, soweit sie aus Förderungsmitteln der Ortsgemeinde Niedererbach finanziert wurden.
§7
Antragsberechtigung
1. Antragsberechtigt sind:
a) die privaten Hauseigentümer,
b) die Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des Hauseigentümers als Auftraggeber der Maßnahme auftrete n.
c) sonstige juristische Personen des privaten Rechts und
d) Kirchengemeinden in den Fällen des § 3 Abs. 2.
2. Auf dieGewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der Ortsgemeinde Niedererbach einzureichen.
Den Anträgen sind
Kostenanschläge, ein Finanzierungsplan mit Nachweis der Gesamtfinanzierung sowie Ausführungspläne beizufügen.
§8
Bewilligungsverfahren
Anträge auf Zuschüsse sind bei der Ortsgemeinde zu stellen.
1. Die Bewilligung von Zuschüssen erfolgt nach Zustimmung durch den Ortsgemeinderat durch einen Bewilligungsbescheid.

