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Nr. 6/86

hzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzun den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung 27 2 1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesgeset- urÄnderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. 4 ) genehmigt

tandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge-

^rägianuip» ^ ;-bhrten Unterlagen

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Thaben davon Kenntnis genommen, daß nach vorangegange- tun9sl TÄffentlicher Bekanntmachung im Sinne des § 2 a Abs. 6 Bun­den , l», au gesetz die Offenlage durchgeführt und die zu beteiligen- ks flä-; j e( fg e hörden und Stellen gemäß §2 Abs. 5 Bundesbaugesetz be- Lachrichtigt wurden.

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stelltut^^ährend der Offenlage vorgetragenen Bedenken bzw. Anre- iterunjj^^en hat der Stadtrat teilweise zurückgewiesen. Gegen die Zu- l füciweisung bestehen keine Rechtsbedenken.

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Dieie Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

DiJ^ebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer ^während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie auf § 24 is. 6 GemO hingewiesen:

auf Ver

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c Bundesbaugesetz (Auszug)

er Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan- &wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermö- gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspru­chs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädi­gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

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in Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von]drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

mers ihlussesj Veg im imen, i ErlaHij ichaftiq jigenlii i Aufstö h.

§ 1$5 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1)Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von^Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2)Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung.

g | § 24 Abs, Gemeindeordnung (Auszug)

Montali ^ ine Ver| etzung der Bestimmungen über rbindlitf 1-®JSschließungsgründe (§ 22 ABs. 1) und

- 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge- j meijiderate (§ 34)

mäß§§i is ' unl3each tlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der ordnuoj^® n,l ' c * 1en Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be- BebauJH un 9 der Tasachen, die eine solche Rechtsverletzung be- isverwaif Qrüriden können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend 0-13)9»i 9 em - acht worden ist.

Deipianbereich umfaßt das Gebiet zwischen Hohe Straße

: gemällGeltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes »Im 1976 (Bl Hahn« ichleun? Alleestraße ;vorhab4Sahnhofstraße

irbinduipndjist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.

:itnnnC^ tabaur . 31 -1-1986 ie GelSi P0SSe| - Dölken .

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[(Skfeze siehe rechts oben)

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Stadt Montabaur

Anerkennungspreis für die Stadt Montabaur anläßlich der Teilnahme am Wettbewerb »Rettet die Frösche»

Am 28.1.1986 überreicht der Vorsitzende der Kreisgruppe We­sterwald des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Michael Musil, an Bürgermeister Dr. Possel-Dölken an­läßlich der erfolgreichen Teilnahme am o.g. Wettbewerb einen Anerkermungspreis in Form des Buches »Umweltschutz in der Gemeinde« sowie eine Urkunde.

Unser Bild zeigt Bürgermeister Dr. Possel-Dölken und Michael Musil (BUND) bei Überreichung der Urkunde und des Buches.

Foto: Görg

Die Teilnahme der Stadt Montabaur an dem vom BUND im Jahre 1985 initierten Wettbewerb »Rettet die Frösche« erfolgte in der Weise, daß den Aktiven des BUND am Spießweiher Gelände zur Verfügung gestellt wurde, um dort ein Ausgleichsbiotop in Form eines kleinen Auenwaldes anlegen zu können.

Michael Musil konnte darauf verweisen, daß dieses Biotop bereits im ersten Jahr von den Grasfröschen angenommen wurde. Da­durch sei für die Tiere ein Überqueren der B 49 nicht mehr erfor­derlich, bei dem sonst der Großteil sein Leben lassen mußte.